Kategorien-Archiv Vermögensnachfolge

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

BFH: Kindergeld auch bei dualem Studium

Bild in Originalgröße anzeigenDer Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13 entschieden, dass Eltern für ein Kind, das während eines dualen Studiums einen Abschluss in einer studienintegrierten praktischen Ausbildung erlangt, einen Kindergeldanspruch auch noch bis zum nachfolgenden Bachelorabschluss geltend machen können. Da es sich insoweit um eine einheitliche Erstausbildung handelt, ist es für den Kindergeldanspruch nicht von Belang, dass das Kind nach Abschluss seiner Lehre neben dem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat.

Der BFH hatte sich hierbei mit der ab 2012 geltenden Neufassung des § 32 EStG auseinanderzusetzen. Danach kann Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches Kind weiter gezahlt werden, bis das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich dabei um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Allerdings entfällt der Kindergeldanspruch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Der BFH entschied jedoch, dass im Streitfall auch das nach Abschluss des studienintegrierten Ausbildungsgangs zum Steuerfachangestellten fortgesetzte Bachelorstudium noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Er stellte insoweit darauf ab, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden und sich daher als Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten.

Da die Erstausbildung im Streitfall mit der Erlangung des Abschlusses zum Steuerfachangestellten noch nicht beendet war, kam es nicht darauf an, dass der Sohn der Klägerin bis zur Erlangung des Bachelorabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte.

Allerdings betonte der BFH auch, dass dies nicht gilt, wenn sich das Kind in einem solchen Fall nicht ernsthaft und nachhaltig auf die Erlangung des Studienabschlusses vorbereitet. Eltern von nur „pro forma“ eingeschriebenen Scheinstudenten sollen von dieser Rechtsprechung nicht profitieren.

ws/ng

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Die Entscheidung des BVerfG zur Erbschaftsteuer vom 17.12.2014 – ein erster Blick der Praxis auf die Folgen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden. Nach langem Warten wissen wir jetzt, warum das Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig ist. Wir wissen aber nicht, wie die neue Regelung aussehen wird. Sicher ist nur, dass bis zu einer Neuregelung niemand sicher sein kann, wie hoch die Steuerbelastung bei einer Übertragung sein wird. Denn die neue Regelung wird, dafür muss man kein Prophet sein, Rückwirkung haben. Und der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2016 Zeit, eine neue Regelung zu finden. Die wird er angesichts des Aufgabenheftes des Bundesverfassungsgerichts wohl auch brauchen. Dennoch entsteht für die Steuerpflichtigen durch einen derart langen Zeitraum eine außerordentlich missliche Situation. Zu denken ist darüber hinaus an die Todesfälle. Bei einem Übergang von Betriebsvermögen von Todes wegen besteht keine Möglichkeit der Gestaltung, die Übertragung etwa erst dann vorzunehmen, wenn klar ist, wie die neue Regelung des Gesetzgebers aussieht.

Schon jetzt aber ist absehbar, dass die neue Regelung eine Vielzahl von Fragen offenlassen wird. Und angesichts der Länge der Frist, die der Gesetzgeber zur Umsetzung der Neuregelung hat, wird es eine Vielzahl von Fällen geben, bei denen von Todes wegen Betriebsvermögen übertragen wird, ohne dass die Chance bestanden hätte, die Neuregelung abzuwarten und zu disponieren.

Ein weiteres großes Problem sehen wir in der Tatsache, dass die Lohnsumme jetzt auch für Betriebe mit einer recht geringen Mitarbeiterzahl gelten soll. Das macht nach unserer Einschätzung die Neuregelung völlig unkalkulierbar. Denn gerade in kleineren Betrieben sind Schwankungen in der Mitarbeiterzahl in großem Maße von der Konjunktur abhängig. Sie können erheblich sein. Am Ende könnte dann genau das Szenario eintreten, dass eigentlich niemand will: Ein Unternehmen geht auf die nächste Generation über, scheitert aber, und der Inhaber muss dann noch Erbschaftsteuer zahlen, obwohl das Unternehmen bereits insolvent ist.

Interessant sind auch die Sondervoten der drei Richter, die noch einmal ausdrücklich auf das Sozialstaatsprinzip als tragende Säule unseres Staates hingewiesen haben. Sie weisen darauf hin, dass der Umverteilungsgedanke ein Rechtfertigungsgrund für die Erbschaftsteuer ist.

Wir dürfen die Neuregelung mit Spannung erwarten. Eins aber es jetzt schon sicher: Die Steuerbelastungen werden nicht geringer, und das Steuerrecht wird auch nicht einfacher werden
ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Die letzten Benefizien des Steuerrechts verkommen zur Lachnummer: der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Pflegeleistungen

Für die Pflege eines nahen Verwandten wird zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen ein Pflegegeld gewährt. Nach dem Tod des Pflegebedürftigen sieht das Steuerrecht für die Erbschaftssteuer im § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG einen Freibetrag von bis zu 20.000€ als kleine Anerkennung für erbrachte Pflegeleistungen vor. Dies gilt, wenn das Erbe bei demjenigen anfällt, der den Erblasser zuvor unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hat und auch nur dann, wenn das Erbe oder das Vermächtnis als angemessenes Entgelt für die vorangegangene Pflege zu sehen ist. Soll dieser Freibetrag vom Staat anerkannt werden, muss der Erblasser einen entsprechenden Vermerk in seinem Testament anbringen. Frage an Radio Eriwan: wer denkt daran? im Prinzip niemand. Und das ist auch gut so, denn dann läuft die Regelung ins Leere. Der Pflegende selbst muss darlegen, dass er für seine Leistungen keinen oder nur einen sehr geringen Betrag als Entlohnung erhalten hat. War der Pflegende dagegen ohnehin zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet, kann ein Freibetrag in der Regel nicht geltend gemacht werden, da gerade die freiwillige Pflegeleistung begünstigt werden soll.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich mit der Frage beschäftigt, ob Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, im Erbfall der oben beschriebene Freibetrag gewährt werden kann. Die Kinder sind ihren Eltern gegenüber gesetzlich zwar nicht zur Pflege, aber zum Unterhalt verpflichtet. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen und damit für die Aufwendungen von Pflegeleistungen gilt die Bedürftigkeit (i. S. d. § 1602 BGB) der zu pflegenden Person. Der Pflegebedürftige muss vermögenslos sein oder zumindest nicht für die Pflegeaufwendungen ausreichend eigenes Einkommen haben. Laut den Finanzbehörden reicht das aus, um den Kindern die Freibeträge zu verweigern – Interessant, dass diese Erblasser ein entsprechend hohes Erbe haben, wenn man bedenkt, dass sie vor ihrem Tod „bedürftig“ waren.

Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser nicht bedürftig is, .wenn er also genug Geld gehabt hätte, um sich pflegen zu lassen. Die Unterhaltspflicht der Erben wäre so nicht zum Tragen gekommen . Ein Anspruch auf den Freibetrag aus § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG wäre gegeben.

Um dem ganzen „Hüh und Hott“ Herr zu werden, sollten Pflegebedürftige ihr Testament entsprechend gestalten. Und pflegende Erben müssen genau darlegen können, dass sie keinen Unterhalt an den Erblasser zahlen und auch nicht zahlen müssten. Ergebnis: dieser Freibetrag ist gut gemeint, bewirkt aber, wie vieles, das gut gemeint ist, das genaue Gegenteil.

ws / jb

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

BGH ändert Rechtsprechung zur Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) mit Urteil vom 23. Mai 2012

Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB sollen den Pflichtteilsberechtigten davor schützen, dass der Nachlass durch Schenkungen „ausgehöhlt“ wird. Das könnte ohne Pflichtteilsergänzungsanspruch eintreten. Denn der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten richtet sich nach dem Nachlass. Ist dieser Nachlass aber geschmälert, würde ein Pflichtteilsanspruch teilweise leerlaufen. Um dieses Ergebnis zu verhindern, ordnet § 2325 BGB, vereinfacht gesagt, an, dass bestimmte Schenkungen in bestimmtem Umfang dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wieder hinzugerechnet werden.

In der bisherigen Rechtsprechung verlangte der BGH, dass der Pflichtteilsberechtigte, der Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht, bereits im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war. Wer also nach früherer Rechtsprechung im Zeitpunkt der Schenkung noch gar nicht geboren war, oder wer durch z.B. seine Eltern vom Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen war, der konnte eine Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen in vielen Fällen nicht verlangen.

Diese Rechtsprechung wurde von der Literatur zu Recht kritisiert. Denn ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestand oder nicht, war teilweise reiner Zufall. Diese Zufälligkeit hat der BGH jetzt mit Urteil vom 23. Mai 2012 (IV ZR 250/11, NJW Spezial 2012, 519) beseitigt.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Handlungsbedarf: Das Oder-Konto bei Ehegatten und das Steuerrecht

Bei einem Oder-Konto sind Ehegatten grundsätzlich Gesamtgläubiger (§ 428 BGB). § 430 BGB bestimmt, dass sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen an dem Oder-Konto berechtigt sind, soweit nicht ein anderes bestimmt nicht. Bei Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto kann eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes (also eine Schenkung) vorlegen. Nach dem Urteil des BFH vom 23. November 2011 (II R 33/10, NRW 2012, 1837) trägt allerdings das Finanzamt die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer Schenkung erforderlich sind. Zu den Tatsachen gehört auch, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Partner tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

Gibt es dagegen hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der gesetzlichen Auslegungsregel des § 430 BGB je zu ½ an dem Kontoguthaben beteiligt sind, dann ist der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte in der Pflicht. Er trägt die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis zwischen den beiden Ehegatten nur der einzahlende Ehegatte an dem Kontoguthaben berechtigt gewesen war.

Da im Regelfall schriftliche oder mündliche Vereinbarungen der Ehegatten über das Innenverhältnis fehlen, sind die Tatsachen aus dem Verhalten der Eheleute zu erschließen. Nach Auffassung des BFH ist dabei maßgebend, wie die Eheleute das Oder-Konto tatsächlich gehandhabt haben. Schlüsse darauf lassen sich aus der Verwendung der Mittel ziehen.

Ein Oder-Konto bietet daher erheblichen Sprengstoff. Wenn Ehegatten über ein solches Oder-Konto verfügen, bietet es sich an, dieses Konto einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls zur Vermeidung von Schenkungsteuer festzulegen, welcher Ehegatte an dem Stand des Kontos beteiligt ist. Weiter bietet es sich an, das eine Konto auf zwei separate Konten aufzuteilen.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Minister spielen Sudoku, Richter Solitaire, ja daddeln denn alle?

Herr Schäuble wurde im Bundestag mit ipad und Sudoku erwischt, offenbar war es eine unspannende Sitzung.

Im Prozess in Norwegen gegen Anders Breivik, spielte ein Schöffe während des laufenden Verfahrens ungeniert Solitaire auf seinem Computer. Das ist ein unprofessionelles Verhalten, mit dem man zeigt,  dass man des Amtes eines Schöffen nicht würdig ist.

Die Arbeitszeit mit Spielen am PC auszufüllen, scheint aber auch für Mitarbeiter reizvoll zu sein. In Erinnerung ist uns da auch noch einer der hochbezahlten New Yorker Börsenhändler, der, festgehalten von einer Videokamera, während der Finanzkrise 2009 lieber ein Online-Computerspiel „zockte“, als sich auf die abstürzenden Finanzmärkte zu konzentrieren.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

„Und seh‘n wir uns nicht in dieser Welt, dann sehen wir uns in Bielefeld“. Kann eine Stadt gar nicht existieren?

Den etwas holprigen Reim aus der Überschrift kennen viele. Und jeder in dem beschaulichen Westfalen kennt auch die sog. „Bielefeldverschwörung“. Dabei ist Bielefeld eine gar nicht so kleine Stadt in NRW, genauer: in Ostwestfalen-Lippe. Nach der „Verschwörungstheorie“ gibt es Bielefeld aber gar nicht. Diese Verschwörung geht zurück auf eine Satire, die erstmals 1994 im Internet veröffentlicht wurde und seitdem dort als Dauerwitz kursiert.

Seit einigen Tagen gibt es jetzt Teil II der „Bielefeldverschwörung“. Nach Medienberichten erwähnen nur zwei von sechzig Schulbüchern (Fach Erdkunde) Bielefeld als Stadt. Dabei ist Bielefeld nicht nur untern den 20 größten Städten Deutschlands, Bielefeld ist unangefochten die größte Stadt in Ostwestfalen-Lippe. Bielefeld müsste also in mehr als nur 2 dieser Bücher auftauchen, so jedenfalls die Meinung der Westfalen.

Ob dies alles nur purer Zufall ist,  oder der Initiator der Bielefeldverschwörung aus dem Jahr 1994  mittlerweile in der für die Erdkundebücher zuständigen Behörde oder in einer der Druckereien arbeitet und gezielt Bielefeld sprichwörtlich von der Landkarte fegen möchte,  wissen wir nicht. Wir wissen nur, dass die Lebensqualität in Bielefeld und in Ostwestfalen-Lippe sehr gut ist. Also vielleicht doch ganz gut, dass viele Menschen meinen, dass es Bielefeld gar nicht gibt.

Sollte es einen dritten Teil der Bielefeldverschwörung geben, werden wir berichten.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Wenn Richter zu handfest werden, den Strafvollzug selbst in die Hand nehmen und Rechtsbeugung begehen / BGH hebt Freispruch eines Proberichters vom Vorwurf der Rechtsbeugung auf – Beruf falsch verstanden

Ein Richter aus Hessen ist wegen Rechtsbeugung angeklagt. Der Fall ist so bizarr, dass er gut in eine der schlechten Anwalt – und Richter – Seifenopern passen würde. So stellt sich das Publikum womöglich einen Richter vor, den man verstehen kann. Was war passiert?

Der später vor dem Landgericht Kassel angeklagte Richter war Strafrichter. In einer Hauptverhandlung, in der es um exhibitionistische Handlungen ging, war er, wie das Landgericht Kassel feststellte, schon vor der Hauptverhandlung entschlossen, den Angeklagten zu verurteilen und eine Therapieauflage anzuordnen. Erregt und verärgert durch die Weigerung des Angeklagten, ein Geständnis abzulegen, wirkte der Richter drohend auf den Angeklagten ein, um diesen zu einem Geständnis zu bringen die Einwilligung in eine ambulante Therapie zu erhalten. Außerdem wollte er einen Rechtsmittelverzicht erreichen. Der Richter unterbrach unvermittelt die Sitzung und sagte zum Angeklagten:

„Sie kommen jetzt mit! Ich zeige Ihnen mal, wie Ihre Zukunft aussehen kann.“

Er begab sich – mit angelegter Robe – mit dem Angeklagten und einem Wachtmeister in den Keller des Amtsgerichts zu den Gewahrsamszellen. Dort veranlasste er den völlig verunsicherten Angeklagten, in eine Zelle zu gehen, die daraufhin geschlossen wurde. Nach etwa 20 Sekunden wurde die Tür auf Veranlassung des Strafrichters wieder geöffnet.

Der Richter setzte die Verhandlung fort. Der Angeklagte legte ein Geständnis ab. Der Strafrichter verurteilte ihn zu einer Geldstrafe unter Strafvorbehalt, verbunden mit einer Therapieauflage; dies entsprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte und der Staatsanwalt erklärten Rechtsmittelverzicht.

Gegen den Strafrichter wurde vor dem Landgericht Kassel Anklage wegen Rechtsbeugung und Aussageerpressung erhoben. Das Gericht sprach den Strafrichter mit Urteil vom 1. September 2011 (Az.: 3600 Js 37702/09 5 Kls) frei. Diesen Freispruch hat der BGH mit Beschluss vom 31. Mai 2012 (Az.: 2 StR 610/11) aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Kassel zurückverwiesen. Der BGH hält die Beweiswürdigung des Landgerichts für nicht ausreichend. Das Landgericht habe sich insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte durch sein Verhalten auch die Einwilligung in eine Therapieauflage und den Rechtsmittelverzicht herbeiführen wollte.

Wir sind gespannt, wie das Landgericht Kassel jetzt entscheidet. Betroffen aber macht, dass anscheinend weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung den Richter von seinem Verhalten abbringen konnten.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Gewusst wie und wo: Vergabe öffentlicher Aufträgen innerhalb der EU – TED macht‘s möglich, Ausschreibungen zu finden; Brüssel ist nicht nur lästig, sondern eröffnet Chancen

Nach europäischen Richtlinien müssen öffentliche Aufträge teilweise europaweit ausgeschrieben werden. Wo aber gibt es die Infos über diese Aufträge? Die Antwort ist einfach und kurz: „TED“ (Tenders Electronic Daily).

TED ist die Onlineversion des „Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union“ für das europäische öffentliche Auftragswesen. TED (abrufbar unter: http://ted.europa.eu/TED/main/HomePage.do) listet aber nicht einfach nur alle öffentlichen Aufträge auf. Man kann die Ausschreibungen nach verschiedenen Kriterien sortieren (lassen). Öffentliche Aufträge sind daher für jedes Unternehmen europaweit abrufbar und sich daher ein Eldorado für alle Unternehmen. Viel Erfolg beim „Stöbern“.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Depesche „quinta essentia“ 2/2012 erschienen mit den Themen: Amtshaftung für Handeln von Finanzbeamten, Abfindungsregelungen in Gesellschaftsverträgen, ACTA, YouTube und die Privatkopie

Während die Temperaturen draußen noch eher kalt sind, haben wir für unsere Depesche drei „heiße“ Themen gewählt. Auch Finanzbehörden machen Fehler. Wer aber trägt den dadurch entstandenen Schaden, z.B. die Kosten für steuerliche Beratung, um die unberechtigten Ansprüche abzuwehren? Das Steuerrecht ist anerkannt kompliziert, so dass hier die Amtshaftung helfen kann. Aber: Die Trauben hängen hoch und nicht alles, was im Internet als „tolle Geschichte“ kolportiert wird, ist auch wahr. Richtig ist vielmehr, dass der Weg zu einer erfolgreichen Amtshaftung steinig ist.

Der zweite Beitrag betrifft den Schwerpunkt „Gesellschaftsrecht“, dort die Abfindungsregelungen in Gesellschaftsverträgen. Durch den Wegfall des so genannten „Stuttgarter Verfahrens“ und die Änderung des Erbschaftsteuerrechts zum 1. Januar 2009 besteht in diesem Bereich schon recht lange Anpassungsbedarf. Viele Gesellschaften, insbesondere Mittelständler, haben die darin liegende Brisanz offenbar noch nicht erkannt.

Der letzte Beitrag der Depesche gilt dem Urheberrecht. Er beschäftigt sich mit einem kleinen Seitenblick auf ACTA mit der Frage, in welchem Rahmen „Privatkopien“ rechtmäßig erstellt werden dürfen, und was bei der Nutzung von YouTube erlaubt ist und was nicht. Das Thema Urheberrecht hat zudem durch das Bundesverfassungsgericht für viele von uns wieder einmal eine sehr praktische Relevanz erhalten. In einer unlängst ergangenen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Haftungsmaßstäbe für Inhaber so genannter wlan-Anschlüsse auf den Prüfstand und damit vor den Bundesgerichtshof gehören. Das Bundesverfassungsgericht hob damit eine Entscheidung des OLG Köln auf. Auch über dieses Thema haben wir in dieser Woche in dem von uns betriebenen Blog berichtet: http://blog.random-coil.de/. Sie finden dort auch die eine oder andere Anekdote zum Schmunzeln.

Wir wünschen eine ebenso erkenntnisreiche wie unterhaltsame Lektüre unserer Depesche Quinta Essentia.