Kategorien-Archiv Vermögensnachfolge

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

FG Münster entscheidet am 18.01.2023 (und damit nach 21 Jahren) über eine Frage aus dem Jahr 2002 (13 K 150/19 AO)

Am 18. Januar 2023 (und damit 21 Jahre nach dem Streitjahr) entschied das Finanzgericht Münster zu Az. 13 K 150/19 AO in einer Steuersache des Jahres 2002  unseres Geschäftsführers, Herrn Professor Dr. Wolfgang Sturm (“Kläger”). Worum ging es? Ein Finanzamt im Süden Deutschlands hatte den Kläger als Gesellschafter einer GbR behandelt, an der er nie beteiligt war. Eigentlich das dem Finanzamt im Süden schon auffallen müssen. Denn es gab nichts, woraus das Finanzamt hätte ersehen können, dass der Kläger Gesellschafter dieser GbR geworden wäre. Der Kläger wunderte sich über die Höhe der ihm zugerechneten Einkünfte und legte gegen den ihm bekannt gegebenen Feststellungsbescheid (das war nicht der Feststellungsbescheid, aus dem die Einkünfte der GbR, an der er beteiligt war, stammten) Einspruch ein. Nach Jahren oder besser gesagt Jahrzehnten korrigierte das Finanzamt im Süden Deutschlands den Fehler. In diesem Zusammenhang fiel dem Finanzamt  auf, dass in dem Feststellungsbescheid, der dem Klägern bekannt gegeben worden war, auch Steueranrechnungsbeträge enthalten waren. In einer separaten Mitteilung an das für den Kläger zuständige Finanzamt Detmold teilte das Finanzamt aus dem Süden aber mit, dass eine Änderung wegen der Anrechnungsbeträge nicht mehr in Betracht käme. Das interessierte aber das für die Einkommensteuer des Klägers zuständige Finanzamt Detmold nicht. Das Finanzamt Detmold forderte von dem Kläger die Steueranrechnungsbeträge zurück. Das Finanzamt Detmold, dem auch hätte auffallen müssen, dass nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Steueranrechnungsbeträge nicht mehr angerechnet werden dürfen, schlief auch grandios über alle diese Tatsache hinweg. Dafür behauptete es frech, all dies hätte dem Kläger, dem der relevante Feststellungsbescheid war gar nicht bekannt gegeben worden war, auffallen müssen. Um den Streit zwischen Kläger und Finanzamt zu entscheiden, erließ das Finanzamt Detmold einen Abrechnungsbescheid. Dagegen klagte der Kläger. Der Berichterstatter des Finanzgerichts Münster folgte der Auffassung des Klägers und legte seine Auffassung in einem Hinweisbeschluss dar. In der mündlichen Verhandlung dann sah die Welt aber ganz anders aus. Es ging hier um Fragen der Auslegung des Feststellungsbescheides und um andere Themen. Der Senat teilte mit, man könne die Entscheidung des Finanzamtes so oder so auslegen. Am Ende legte das Finanzgericht die Entscheidung des Finanzamtes im Sinne des Finanzamtes aus. In der Entscheidung vertrat das Finanzgericht die Auffassung, dass für die Wirksamkeit eines an mehrere Beteiligte gerichteten Feststellungsbescheides die Bekanntgabe an nur einen Adressaten erforderlich, aber auch ausreichend sei. Das ist in der Tat der Stand der Rechtsprechung des BFH. Aber auch schon aus dem Gesetz, § 183 Abs. 2 AO, ergibt sich, dass ein Feststellungsbescheid dann gesondert bekanntzugeben ist, wenn der Finanzbehörde bekannt ist, dass Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern bestehen. Auf dieses Thema ging das Finanzgericht in seiner Entscheidung schon gar nicht mehr ein.

Das Finanzgericht wies die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zu. Wir haben daher davon abgesehen, für die Geschäftsführer in dieser Angelegenheit weiter tätig zu werden. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist, auch wenn wir sie für falsch halten, jetzt rechtskräftig.

Quintessenz auch hier leider: Die Maßstäbe, die die Finanzverwaltung gerne an die Steuerpflichtigen angelegt und bei deren Verletzung Steuerpflichtige schnell kriminalisiert werden, gelten natürlich für die Finanzverwaltung nicht. Die Finanzverwaltung darf vielmehr Fehler ohne Ende machen, ohne die Konsequenzen dafür tragen zu müssen. Wer aber, ein Steuerpflichtiger macht etwas falsch. Dann droht sofort die Steuerfahndung. Auf dem Finanzgericht ersparen wir nicht den Hinweis, dass es sich die Sache nach unserer Auffassung einfach gemacht und nicht alle Facetten der Angelegenheit ausgeleuchtet hat. Schade.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Warten bringt nix – es drohen Steuererhöhungen und neue Steuern / Vermögensabgaben

Alle Jahre wieder sehen Wähler erstaunt, dass Politiker vor den Wahlen ihre mehr oder weniger guten Ideen zur Zukunft unseres Landes ausbreiten. Dabei sind die Politiker bemüht, ihr Klientel zu mobilisieren, indem sie deren Wünsche bedient. Ein immer wieder beliebtes Thema sind die Steuern. Besonders beliebt ist es bei vielen Wählern, wenn lautstark Steuererhöhungen bei den Steuern gefordert werden, die das eigene Klientel nicht zu zahlen hat. Das ist bei der Erbschaftsteuer so, aber auch bei der Vermögensteuer, die es aktuell zwar nicht gibt, deren Einführung von vielen Politkern auf den Tisch gebracht wird.

Wer bislang geglaubt hat, dass das bürgerliche Lager das unüberwindliche Bollwerk gegen solche Überlegungen darstellt, der befindet sich, wenn er sich das Thema genau ansieht, im Irrtum. So war auch von Friedrich Merz im Handelsblatt vom 21.05.2021 zu lesen:

„Ich stehe einer höheren Erbschaftsteuer offen gegenüber. In der Folge einer Reihe von Verfassungsgerichtsurteilen müsse ein beträchtlicher Erbschaftsteil für Familien steuerfrei bleiben. Wenn das darüber hinausgehende Vermögen mit niedrigen Steuersätzen breiter besteuert werden soll, kann man darüber reden.“

Wir müssen uns also darauf einstellen, dass die neue Regierung, wie auch immer sie aussieht, nicht zuletzt wegen der Belastungen durch COVID 19 und der Flutkatastrophe, an der Steuerschraube drehen wird. Daher werden wir mit Erhöhungen der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer rechnen müssen. Bei der Einkommensteuer könnte es z.B. sein, dass die Spekulationsfrist von 10 Jahren ganz abgeschafft wird.

Was heißt das? Das heißt, dass insbesondere das Übertragen von Vermögen auf die Kinder gar nicht früh genug erfolgen kann. Denn wir müssen hier nicht nur Änderungen des ErbStG zum Nachteil der Bürger fürchten (z.B. könnten die Freibeträge nur noch alle 20 statt bisher 10 Jahre „erneuert“ werden), sondern mit höheren Steuern aus tatsächlichen Gründen rechnen. Ich nenne hier nur die in den letzten 5 Jahren massiv gestiegenen Werte für Grundbesitz.

Das bedeutet: Warten bringt nix, jeder Steuerpflichtige muss das Thema der Vermögensnachfolge aktiv angehen, um Steuern, die ganz legal nicht gezahlt werden müssen, auch wirklich nicht zu zahlen. Dazu gehört es insbesondere, dieses Thema durchdacht und zügig anzugehen.
nws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Das Bundesverfassungsgericht und die Zinsen Beschluss vom 08.07.2021

Mit Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2422/17) hat das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) i.H.v. 6% p.a. entschieden. Kurz gefasst hat das Gericht folgendes beschlossen:

Für die Jahre 2010 bis 2013 hält das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Höhe der Zinsen  noch als verfassungsgemäß. Ab 2014 ist die Regelung dagegen verfassungswidrig. Allerdings erklärt das Gericht die aktuellen Regeln mit den hohen Zinsen für die Jahre bis 2018 für weiterhin anwendbar. Erst für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, darf das bisherige Recht nicht mehr angewendet werden. Das Gericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.07.2022 für die Zeiträume ab dem Jahr 2019 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Allerdings ist es für die Steuerpflichtigen enttäuschend,  dass der ihnen gewährte Rechtsschutz für die Jahre 2014 bis 2018, also immerhin für 5 Jahre, trotz der von dem Gericht festgestellten Verfassungswidrigkeit im Ergebnis leerläuft. Denn trotz der Verfassungswidrigkeit erhält kein Steuerpflichtiger die verfassungswidrig erhobenen Zinsen erstattet. Das ist ein trauriger Befund.
nws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Übergriffige Steuerfahnder müssen in die Schranken gewiesen werden

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91010_WS schwarz weiß„Deutschlands oberste Finanzrichter haben die Steuerfahndung zur Mäßigung aufgerufen.

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Es komme immer wieder vor, dass die Fahnder nicht sauber zwischen Strafverfahren und Steuerermittlungsverfahren trennten, sagte Bundesfinanzhof-Präsident Rudolf Mellinghoff am Dienstag in München. “Die Steuerfahndung muss sich entscheiden, welches Verfahren sie führen will”, sagte der Richter. Durch die Vermischung ergäben sich grundsätzliche Konflikte zwischen Straf- und Steuerjustiz. Zudem würden Betroffene mitunter benachteiligt.

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Es gebe Fälle, in denen Steuerpflichtige von den Strafgerichten rechtskräftig verurteilt worden seien und die Instanzen der Finanzgerichte noch nicht entschieden hätten. Dabei habe die Strafjustiz die Möglichkeit, ihre Verfahren bis zu einer Entscheidung der Steuerkollegen aufzuschieben. “Das würde eine Kommunikation unter Gerichten voraussetzen, die es in der Regel nicht gibt”, sagte Mellinghoff. Oft entschieden die Strafinstanzen zugunsten zügiger Verfahren. “Denen sitzt die Faust des Bundesgerichtshofs im Nacken: Sie müssen urteilen, entweder schnell oder gar nicht. Und dann urteilen sie lieber schnell.”

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Vereinzelt rückten die Steuerfahnder zudem wegen geringer zweifelhafter Beträge Bürgern mit einem Durchsuchungsbeschluss zuleibe, was in der Folge immer wieder auf Kopfschütteln bei den Steuerrichtern stoße. Richter Heinz-Jürgen Pezzer monierte etwa einen Einzelfall, in dem die Wohnung eines Steuerzahlers wegen Einkommensteilen auf den Kopf gestellt wurde, die jener zu Recht nicht versteuert hatte. “Das ist so, wie wenn man die GSG 9 zur Regelung des Straßenverkehrs einsetzt”, sagte Pezzer.“

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Das Zitat ist kein Witz, sondern stammt aus dem Handelsblatt vom 05.02.2013: https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/urteil-wenn-steuerfahnder-uebertreiben/7739500.htmlBFH, 04.12.2012 – VIII R 5/10
nDas Zitat ist diesem Artikel entnommen.

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Seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2012 bis heute ist die Situation aber nicht besser, sondern im Gegenteil schlechter geworden: Immer häufiger werden auch im Rahmen von Betriebsprüfungsverfahren Steuerstrafverfahren eröffnet. Immer häufiger rückt die Steuerfahndung aus und überfällt bislang unbescholtenen Bürger in den frühen Morgenstunden. Dabei ist das Auftreten der Damen und Herren von der Steuerfahndung einem Rambo ebenbürtig. Steuerpflichtige werden unter Druck gesetzt, teilweise mit inhaltlich unrichtigen Aktenvermerken Straftatbestände konstruiert.

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In einem von uns betreuten Mandat eine Betriebsprüfung, Steuerfahndung und Strafsachenstelle die Mandantin gemeinschaftlich in ihr Visier und versuchten über mehrere Jahre, absurde Zuschätzungen durchzusetzen. Dabei ergab sich aus der Ermittlungsakte, dass das Vorgehen rechtswidrig war. Und in einem anderen von uns betreuten Mandat überschritt die Steuerfahndung in massiver Weise die ihr gesetzten Grenzen. In diesem Fall werden wir die Steuerfahnder persönlich zur Verantwortung ziehen, und zwar sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich.

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Insgesamt ein sehr erschreckendes Bild.
nws

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VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Die Justiz in Zeiten der Corona – Pandemie als „lahme Ente“ oder: Videokonferenz „Nein Danke“

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91010_WS schwarz weißDie Verfahrensordnungen mittlerweile aller Gerichtszweige ermöglichen es seit nunmehr rund 20 Jahren, an mündlichen Verhandlungen auch im Wege der Videokonferenz teilnehmen zu können. Schon vor der Corona – Pandemie war es erschreckend, wie wenig Gerichte in der Realität von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben. Nur eine verschwindend geringe Zahl an Gerichten verfügt überhaupt über die technischen Möglichkeiten, eine solche Videokonferenz durchzuführen.

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Hier ist besonders das Finanzgericht in Münster zu loben. Es hat von Anfang an die Möglichkeit der Videokonferenz konsequent genutzt. Das Finanzgericht bietet auch Erörterungstermine im Wege der Videokonferenz an. Erst vor kurzem hatten wir einen solchen Termin. Der Berichterstatter hatte den Termin hervorragend vorbereitet und durchgeführt. Das Finanzgericht Münster gehört damit leider zu den ganz wenigen Gerichten in der Bundesrepublik, die diese Technik aktiv einsetzt. Die meisten anderen Gerichte befinden sich insoweit noch im tiefsten Dornröschenschlaf.

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Wer jetzt gedacht hätte, dass die Corona-Pandemie, die zu einem wahren Boom bei den Anbietern von Videokonferenzsystemen geführt hat, wegen der angeordneten Reduzierung der persönlichen Kontakte auch die Justiz dazu bewegt hätte, verstärkt auf den Einsatz von Videokonferenzen zu setzen, der sieht sich getäuscht. Auch heute, nach über einem Jahr in der Corona Pandemie, verfügt die weitaus überwiegende Mehrheit der Gerichte noch nicht einmal über ein solches System. Und die wenigen Gerichte, die über ein solches System verfügen, lehnen, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, Videokonferenzen durchweg ab. Die Ablehnung wird häufig damit begründet, dass das Verfahren für eine Videokonferenz nicht geeignet sei. Für mich hat sich bis heute nicht erschlossen, warum dieses Argument stichhaltig ist. Gerichte, die Anträge auf die Durchführung von Videokonferenzen ablehnen, müssen sich mit den Ablehnungen aber keine große Mühe machen. Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar.

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Stattdessen muten Gerichte es den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten noch immer zu, Anfahrtswege von bis zu 600 km (eine Strecke) an einem Tag auf sich zu nehmen, um an einer Verhandlung teilzunehmen, die vielleicht 30 – 120 Minuten dauert. Würde man hier die Maßstäbe des Arbeitszeitgesetzes ansetzen, müssten Rechtsanwälte die Teilnahme an solchen Verhandlungen als gesetzeswidrig ablehnen. Leider besteht auch nicht immer die Möglichkeit, auf öffentliche Verkehrsmittel zurückzugreifen. So ist beispielsweise das Landgericht in Weiden in der Oberpfalz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur sehr schlecht zu erreichen. Hier bleibt also keine andere Wahl, als die eigentlich unzumutbare An- und Abreise mit dem Pkw und damit über 1.000 km an einem Tag auf sich zu nehmen.

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Diese von uns als „Verweigerungshaltung“ wahrgenommene Einstellung vieler Gerichten erstaunt angesichts der Tatsache, dass im Interesse des Klimaschutzes und der Umwelt Fahrten mit dem Pkw in anderen Bereichen möglichst vermieden werden sollen. All das gilt scheinbar nicht, wenn Rechtsanwälte und Parteien im Namen der Justiz unterwegs sind.

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Wir können uns in diesem Zusammenhang auch nicht des Eindrucks erwehren, dass die geringe Verbreitung der Videokonferenztechnik auch auf eine in der Richterschaft anzutreffende Bequemlichkeit zurückzuführen ist. Populistisch gesprochen ist es für einen Richter, der klimapolitisch korrekt mit dem Fahrrad zum Gericht radelt, ja auch einfacher, die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigte vor Gericht „erscheinen“ zu lassen als sich mit der Videokonferenztechnik herumzuärgern.

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All das deutet darauf hin, dass die Justizverwaltung dem Einsatz der Videokonferenztechnik keine hohe Priorität einräumt. Insgesamt ist das leider ein erschreckendes Beispiel dafür, dass zwar viel von Digitalisierung gesprochen wird, die Praxis aber zeigt, dass Deutschland in diesem Bereich sicherlich keinen der vorderen Ränge im internationalen Bereich besetzt.
nws

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VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Paukenschlag: Der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 17. November 2020, VIII R 11/18) hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus dem Verkauf von Aktien für verfassungswidrig und legt diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vor.

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91010_WS schwarz weißZu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die realisierten Wertveränderungen (Gewinne oder Verluste) aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, z.B. Aktien. Das gilt unabhängig von einer Spekulationsfrist. Sie unterliegen in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung. Nach § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG dürfen solche Verluste nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Eine weitere Einschränkung der Verlustverrechnung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Diese dürfen nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.

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Der Bundesfinanzhof ist mit seinem Beschluss vom 17. November 2020, VIII R 11/18, zu dem Ergebnis gelangt, dass die eben genannte Regelung in § 20 Abs. 6 EStG einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet und damit verfassungswidrig ist. Das Gesetz behandele Steuerpflichtige, die Verluste aus der Veräußerung von Aktien erlitten haben, ohne rechtfertigenden Grund anders als Steuerpflichtige, die Verluste aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben.

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Wir dürfen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gespannt sein. Wir halten den Beschluss und die Auffassung des Bundesfinanzhofes für zutreffend. Steuerfestsetzungen sollten, soweit noch möglich, mit Einspruch angefochten werden. Bei Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO empfehlen wir, einen Änderungsantrag zu stellen, um den Eintritt der Festsetzungsverjährung und die damit verbundenen Nachteile zu vermeiden.
nws

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VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

BFH bestätigt mit Urteil vom 17. November 2020, I R 2/18 seine Rechtsprechung, dass Steuerpflichtige ihre Verhältnisse grundsätzlich so gestalten dürfen, dass keine oder möglichst geringe Steuern anfallen. Sie dürfen dabei zivilrechtliche Gestaltungen frei verwenden, die vom Gesetz vorgesehen sind.

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91010_WS schwarz weißDiese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigende Entscheidung wird den Finanzbehörden nicht gefallen. Der Steuerpflichtige darf seine Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, dass keine oder möglichst geringe Steuern anfallen und dabei zivilrechtliche Gestaltungen, die vom Gesetz vorgesehen sind, frei verwenden. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige nicht die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll. Eine Gestaltung, die überhaupt keinen erkennbaren wirtschaftlichen Zweck hat, kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 19.01.2017 – IV R 10/14, BFHE 256, 507, BStBl II 2017, 466; vom 08.03.2017 – IX R 5/16, BFHE 257, 211, BStBl II 2017, 930; vom 12.06.2018 – VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221).

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Im Streitfall ging es um die Frage, ob eine von dem Steuerpflichtigen gewählte Gestaltung zur Verlustnutzung ein Missbrauch im Sinne von § 42 AO war. Dazu stellt der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 17. November 2020 klar:

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„Gestaltungen, die darauf abzielen, dem Steuerpflichtigen die Nutzung eines von ihm erwirtschafteten Verlusts zu ermöglichen, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet worden (z.B. Senatsurteile vom 19.08.1999 – I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43, zur inkongruenten Gewinnausschüttung mit nachfolgender inkongruenter Wiedereinlage; vom 17.10.2001 – I R 97/00, BFHE 197, 63, zur Verlagerung von Zinserträgen; BFH-Urteile vom 29.05.2008 – IX R 77/06, BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789, zur Veräußerung von GmbH-Anteilen an eine beteiligungsidentische GmbH; vom 07.12.2010 – IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427, zur ringweisen Anteilsveräußerung; vom 04.12.2014 – IV R 28/11, BFH/NV 2015, 495, zur inkongruenten Gewinnausschüttung; abgrenzend dazu BFH-Urteil vom 18.03.2004 – III R 25/02, BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787, Rz 110, zur Zwischenschaltung einer mit Verlustvorträgen “ausgestatteten” GmbH bei Grundstücksgeschäften). Da das Herbeiführen eines Verlustausgleichs im Kern mit den gesetzlichen Zielsetzungen (Leistungsfähigkeitsprinzip, § 10d EStG) übereinstimmt, ist der Senat zudem davon ausgegangen, dass entsprechende Gestaltungen grundsätzlich nicht durch weitere außersteuerliche Motive gerechtfertigt werden müssen (Senatsurteile in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; in BFHE 197, 63).

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Im Streitfall diente die Gestaltung im Kern der Nutzung des Verlustvortrags, der sich bei der Klägerin infolge des ausbleibenden wirtschaftlichen Erfolgs aufgebaut hatte. Die Gestaltung kann daher nicht als unangemessen beurteilt werden.

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Ob zur Verlustnutzung getroffene Gestaltungen einer Prüfung am Maßstab des § 42 AO standhalten, hängt zunächst von der Qualität der betroffenen Verluste ab. So sind die bei einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit selbst erwirtschafteten Verluste anders zu behandeln als auf dem Markt “eingekaufte” Fremdverluste (Mantelkaufgestaltungen). Verluste, die auf der Inanspruchnahme steuerlicher Subventions- und Lenkungsnormen (z.B. Sonderabschreibungen) beruhen, haben wiederum eine andere Qualität.

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Im Streitfall hat die Klägerin “echte” betriebswirtschaftliche Verluste erzielt, deren steuerliche Effektuierung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

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Die von der Steuerrechtsordnung grundsätzlich gebilligte Nutzbarmachung von Verlusten besteht darin, dass die Verluste mit positiven Einkünften verrechnet werden. Die dadurch bewirkte Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führt aus Sicht des Fiskus zu einer Mindersteuer, weil die positiven Einkünfte seinem Besteuerungszugriff entzogen werden. Auf Seiten des Steuerpflichtigen bewirkt die mit der Verlustnutzung einhergehende Mindersteuer eine Verbesserung der Liquidität.“

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Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist konsequent und für alle Steuerpflichtigen zu begrüßen. Leider müssen wir unserer Praxis immer wieder feststellen, dass die Finanzbehörden diese Grundsätze des Bundesfinanzhofes nicht akzeptieren, sondern häufig als Gestaltungsmißbrauch im Sinne von § 42 AO und sogar als strafbare Steuerhinterziehung eingeordnet werden. Wir werden unsere Mandanten dagegen konsequent schützen und gegen Beamte, die die ihnen vom Gesetz gezogenene Grenzen als Amtsträger überschreiten, auch strafrechtlich zur Verantwortung ziehen lassen .
nws

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VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Corona und die massiven wirtschaftlichen Folgen – unser Beratungsangebot für Sie

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91007 Linus fliege orange_1Corona legt nicht nur das öffentliche und das private Leben nahezu volllständig lahm. ab dem 23.03.2020 muss man mit bundesweiten Ausgangssperren wie in anderen Ländern rechnen. Corona führt auch zu massiven wirtschaftlichen Belastungen. Das ist schon jetzt zu erkennen und wird sich in der Zukunft nach unserer Einschätzung noch dramatisch entwickeln. Unternehmer, die ihre Geschäfte schließen müssen, sind ebenso davon betroffen wie andere, die noch arbeiten können, die aber dennoch massive Umsatzrückgänge haben. Es wird infolge dee Maßnahmen zu Corona zu einer Welle an Insolvenzen und wirtschaftlichen Schieflagen kommen. Bundes- und Landesregierungen verkünden zwar unbürokratische und umfassende Hilfe. Stand heute, 20.03.2020, sieht die Wirklichkeit aber anders aus. Bislang gibt es im Wesentlichen nur das Versprechen zinsloser Darlehen. Die Voraussetzungen dafür aber prüfen Banken vor Ort. Nach unseren Informationen sind zwar alle bemüht, dennoch ist der Prozess zäh. Außerdem werden viele Unternehmen keinen Kredidt erhalten. Und die Unternehmen, die Kredite erhalten, wird der Kredit nur den Zeitpunkt der Insolvenz in die Zukunft verlegen. Im Kern helfen zinslose Kredite – nicht zuletzt angesichts der ohnehin niedrigen Zinsen – den betroffenen Unternehmen nicht. Denn die Kredite ersetzen keine Einnahmen, sonden müssen zurückgezahlt werden. Und Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (insb. § 56 IFSG) erhalten u.a. nur infizierte Personen.

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All das gerift viel zu kurz. Für die kommende Woche ab dem 23.03.2020 sollen neue Maßnahmen verkündet werden. Wir empfehlen aktuell, gegen behördliche Maßnahmen, die zu wirtschaftlichen Nachteilen führen, Rechtsbehelfe / Rechtsmittel einlegen, um alle Optionen zu offen zu halten. Wir gehen davon aus, dass die beschlossenen Maßnahmen nur ein Tropfen auf den heußen Stein sein werden. Wir als Rechtsanwaltsgesellschaft werden Ihre Interessen konsequent vertreten, um alle nur denkbaren Ansprüche durchzusetzen. Wir werden dabei alle nur denkbaren Anspruchsgrundlagen berücksichtigen. Dabei werden auch Ansprüche nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB (sog. “Amtshaftung”) zu prüfen sein. Diese Ansprüche setzen voraus, dass sich die Betroffenen zunächst gegen die staatlichen Zwangsmaßnahmen wehren. Wer das unterlässt, verliert allein aus diesem Grund seine etwaigen Ansprüche auf Amtshaftung (§ 839 Abs. 3 BGB). Die Aussage: “dulde und liquidiere”, gilt hier gerade nicht,

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Wenn Sie als Unternehmer massiv wirtschaftlich von Corona betroffen sind, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie und werden alles daran setzen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Wir zeigen Ihnen nicht nur die dafür notwendigen Schritte auf und beraten Sie, wir begleiten Sie bei der Umsetzung der mit Ihnen abgestimmten Strategie und stimmen uns laufend eng mit Ihnen ab. Wir sind am Markt fur unser konsequentes Handeln, die hohe Qualität der Arbeit, die Sorgfalt und die Zuverlässigkeit bekannt. Wir sind der Vertreter Ihrer Inreressen und setzen mit Ihnen Ihre Ansprüche durch.
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VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Corona, Justiz und die Technik – zu erwartende Veränderungen

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91010_WS schwarz weißCorona lähmt nicht nur das Leben in Deutschland und der Welt und wird wirtschaftlich massive Schäden hinterlassen, auch die Justiz ist massiv betroffen. In heller Panik sagen Finanzbehörden Termine wie Schlussbesprechungen ab, Richter befinden sich im “home-office”. Gerichte sind für Besucher geschlossen, es sollen nur noch dringende Verhandlungen stattfinden (FAZ vom 18.03.2020, Seite 16 unten “Corona und Justitia”).

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Hier rächt sich, dass sich Justiz und Behörden seit Jahrzehnten leider erfolgreich gegen neue Technik gewehrt haben und noch immer so arbeiten wie vor 50 Jahren. Es ist für einen Richter in Neuruppin viel einfacher, eine Partei nebst Anwalt an einem Tage 900 km fahren zu lassen als die Verhandlung per Videokonferenz zu führen, was seit nunmehr fast 20 Jahren möglich und zulässig ist. Das war angesichts der Klimadebatte schon vor Corona erstaunlich, hat aber niemanden wirklich interessiert.

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Schaut man sich die Liste der Gerichte und Behörden in Deutschland an, die per Videokonferenz verhandeln können: https://justiz.de/verzeichnis/zwi_videokonferenz/videokonferenzanlagen.pdf;jsessionid=71E924684D7A44209482657D0AEA46EE (wir haben die Erfahrung gemacht, dass längst nicht alle das auch wollen), dann ist die Zahl erschreckend gering. Eine Ausnahme bilden einige Finanzgerichte, allen voran das in Münster, das schon kurz nach der Jahrtausendwende dank weitsichtiger Präsidenten dieses Thema energisch vorangetrieben hat, leider ohne große Akzeptanz bei den Finanzbehörden und leider auch  bei den Anwälten (die auch nicht als besonders technikaffin gelten, sondern lieber in den alten Strukturen verharren).

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Die Technikfeindlichkeit zeigte sich auch an dem mittlerweile eingestellten EGVP, das seit Anfang 2000 als Vorläufer des beA lief. Dieses von der Idee her sinnvolle System war – typisch für solche Systeme (wie auch dass beA) – leider nicht intuitiv zu bedienen. Man musste sich in die Systematik, die nicht Anwender, sondern Techniker sicherlich sehr durchdacht ersonnen hatten, mühsam durcharbeiten. Der “Tod” des Systems war dann die “Kapitulationserklärung” des Finanzgerichts Münster vor wenigen Jahren in einer Pressemitteilung, dass Anwälte und Steuerberater bitte nicht mehr dieses System, sondern das gute alte Telefax nutzen sollten. Auch wenn man es belächelt, das Telefax ist simpel, intuitiv und: es kostet wenig Zeit und ist nicht störanfällig. Es braucht keine Datenleitungen, es reicht ein simpler Telefonanschluss.

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Dennoch ist das Telefax nicht das Zukunftsmodell. Das wird die Videokonferenz sein und andere Systen, die es auch größeren Gruppen (“Teams”) ermöglochen, gleichtzeitig zu kommunizieren. Das geht auch mit “Teams”, das Teil von Microsoft Office 365 ist. Unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass diese System eine Menge Zeit für Reisen sparen und die Teilnehmer sich zudem sehr diszipliniert verhalten. Das gilt auch für die Videokonferenz, vor der leider noch immer zuviele Menschen in der Justiz zurückschrecken.

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Das wird sich jetzt sicher durch Corona ändern. Traurig, aber wahr.
nws

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VonDepesche

Verwaltungsgericht Stuttgart vom 16.03.2015: Unterrichtsauschluss wegen Weitergabe eines Computer-Passwortes

Der Unterricht im Computerraum einer Schule sollte lehrreich und spannend für die Schüler sein. In diesem Fall aber kam es nicht nur zu einem Unterrichtsausschluss, sondern auch zu einer Persönlichkeitsverletzung eines Schülers.

Anfang Dezember 2014 hatte der Antragsteller im Computerraum seiner Schule das Passwort eines anderen Schülers gefunden. Dieses gab er einem weiteren Schüler preis. Die beiden riefen damit unter Anderem pornographische Seiten auf und speicherten das Computerspiel „Counterstrike“ in dem Schülertauschverzeichnis. Durch das Herunterladen der pornographischen Seiten änderten die Schüler zugleich das Schülerprofil des Betroffenen, dem das Passwort gehörte. Die Schulleiterin schloss den Passwort-Dieb für vier Tage vom Unterricht aus. Dagegen legte der Schüler Widerspruch ein. Bei dem Verwaltungsgericht beantragte er, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.
Nach dem Verwaltungsgericht, Aktenzeichen 12 K 1320/15, ist mit der unstreitigen Weitergabe des Computer-Passwortes an den Mitschüler ein schweres Fehlverhalten gegeben, mit dem die Rechte des Schülers, dem das Passwort zustand, verletzt worden waren. Dem Antragsteller hätte klar sein müssen, dass das Passwort missbräuchlich genutzt werde. Besonders erschwerend komme hinzu, dass der Antragsteller Mitglied bei der Hardware-AG der Schule war, die unter anderem als Aufgabe hat, das Aufrufen und Herunterladen von solchen Daten zu verhindern oder gar bei der Schulleitung anzuzeigen. Dies hat der Schüler nicht nur unterlassen, sondern er hatte auch versucht, es zu vertuschen. Durch die Weitergabe des Passwortes habe der Schüler die Nutzung und Veränderung des fremden Schülerprofils veranlasst. Damit sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Schülers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt worden. Die Schulleiterin sei also zurecht davon ausgegangen, dass andere pädagogische Maßnahmen im Einzelfall nicht ausreichend und mildere Mittel nicht ersichtlich waren.

ws