Kategorien-Archiv Agrarrecht

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Auf auf zum fröhlichen Jagen: OLG Hamm hat am 15. Januar 2013 zu den Informationspflichten vor einer Treibjagd entschieden – wichtig zu wissen für Reiter

Jagden, auch Treibjagden, gehören in vielen Teilen Deutschlands in die Landschaft. Worüber aber muss ein Veranstalter informieren? Das OLG Hamm hat dazu am 15. Januar 2013 (I-9 U 84/12, juris) entschieden, dass der Veranstalter die Eigentümer und Pächter der nahe zum Jagdgebiet gelegenen Grundstücke nicht ohne Anlaß über die bevorstehende Jagd unterrichten muss. Das Urteil ist insbesondere für Reiter von erheblichem Interesse.

nach juris: Der Kläger aus Hamm hielt auf in der Nähe von Ahlen gepachteten Weideflächen mehrere Pferde. Er hatte vom beklagten Arzt aus Ahlen Schadensersatz aus Anlass einer Treibjagd vom 04.10.2004 verlangt. Diese Jagd hatte der Beklagte in einem von den gepachteten Weideflächen ca. 100 m entfernt liegenden Waldgebiet veranstaltet. Nach der Behauptung des Klägers soll das Jagdgeschehen – insbesondere durch die von ihm ausgehenden Schussgeräusche – drei seiner Pferde auf der Weide in Panik versetzt haben. Hierdurch hätten sich die Tiere erhebliche Verletzungen zugezogen, eines habe notgetötet werden müssen. Für den hierdurch entstandenen Schaden in Höhe von ca. 23.500 Euro habe der Beklagte, so der Kläger, aufzukommen, weil weder er noch der Grundstückeigentümer von der bevorstehenden Jagd unterrichtet worden seien. Insoweit habe der Beklagte ihm obliegende Verkehrssiche-rungspflichten verletzt. Das LG Münster hatte die Klage abgewiesen.

Das OLG Hamm hat sich der Auffassung des Klägers nicht angeschlossen und die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung des OLG ist der Beklagte als Veranstalter der Jagd zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer durch das Jagdgeschehen zu verhindern. Der Beklagte sei deswegen aber nicht verpflichtet gewesen, den Kläger als anliegenden Pächter über die bevorstehende Treibjagd zu unterrichten. Auf die mit einer Jagd verbundenen Schussgeräusche habe nicht hingewiesen werden müssen. Schussgeräusche gehörten für sich genommen zu einer waldtypischen Geräuschkulisse und seien insoweit als Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Sie seien nur unter besonderen Umständen schadensträchtig, etwa wenn ein Schuss in unmittelbarer Nähe eines Reiters abgegeben werde. Derartige Umstände seien im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Die vom Kläger gepachtete Weide habe außerhalb des bejagten Waldgebietes gelegen, ohne unmittelbar an dieses anzugrenzen. Nach dem Jagdkonzept des Beklagten hätten auch keine Schüsse in unmittelbarer Nähe der Pferde abgegeben werden sollen. Selbst wenn sich einzelne Jagdteilnehmer hieran nicht gehalten hätten, was der Kläger bereits nicht dargelegt habe, sei der Beklagte für ein solches vom Jagdkonzept abweichendes Verhalten nicht einstandspflichtig, weil es für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig  und beim BGH unter dem Az. VI ZR 91/13 anhängig.
ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Eiswein muss Eiswein bleiben: VG Neustadt (an der Weinstraße – wo sonst?) bleibt hart: Eiswein muss aus Trauben gewonnen werden, die bei hartem Frost mit Temperaturen von weniger als -7° C geerntet wurden

Weinliebhaber wird es freuen: Eiswein ist und bleibt etwas besonderes. Am 19. März 2013 (2 U 761/12.NW) entschied des VG Neustadt (an der Weinstraße), dass Eiswein aus Trauben gewonnen werden muss, die bei hartem Frost mit Temperaturen von weniger als -7° C geerntet worden sind. Die Trauben müssten zudem in gefrorenem Zustand gepresst werden. Es handelt sich nach den VG  sich um einen seltenen, sehr hochwertigen Wein mit äußerst hoher Konzentration an Süße und Säure. Die den Charakter des Eisweins prägende Konzentrierung der Beereninhaltsstoffe müsse aber Folge der besonderen Wetterbedingungen, also des Frosts, und nicht Folge des Fäulnisbefalls und Einschrumpfens sein. Bei der Verwendung von mit Botrytis befallenem Lesegut für die Herstellung von Eiswein sei es daher für die Erteilung des Prädikats „Eiswein“ erforderlich, dass die Konzentrierung der Inhaltsstoffe als Folge harten Frostes eingetreten sei. Eine solche Feststellung konnte das VG im Streitfallnicht treffen. Das VG ließ aber die Berufung zum OVG Koblenz zu.

ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Recht praktisch: BGH: Ohne greifbare Anhaltspunkte muss ein Landwirt ein Feld nicht daraufhin untersuchen, ob auf ihm Gegenstände liegen, die einen Mähdrescher beschädigen könnten.

Am 24. Januar 2013, VII ZR 98/12, Juris, hat der BGH entschieden, dass ein Landwirt nicht verpflichtet ist, ein von einem Mähdrescher zu bearbeitendes Feld daraufhin zu untersuchen, ob auf dem Feld Gegenstände liegen, die den Mähdrescher beschädigen könnten. Das gilt nach Ansicht des BGH jedenfalls dann, wenn der Landwirt keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung hat.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Klägerin den Beklagten beauftragt, auf einem Rapsfeld zu dreschen. Da sich der Raps infolge Witterung und Gewicht abgesenkt hatte, bestand die Aufgabe darin, bodennah zu ernten. Bei den Arbeiten geriet eine im Feld liegende Harke in den Mähdrescher und führte zu einem erheblichen Schaden. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten Schadensersatz. In den Vorinstanzen hatte die Klage überwiegend Erfolg. Das OLG Köln sah in seiner Entscheidung vom 9. März 2012 eine Pflicht des Beklagten sicherzustellen, dass sich in dem Feld keine Fremdkörper befinden. Der BFH sieht dies in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2013 anders. Der Aufwand für die von dem OLG geforderte Untersuchung sei dem Landwirt nicht zumutbar. Er hat die Angelegenheit aber an das OLG zurückverwiesen. Das OLG wird jetzt zu klären haben, ob Mitarbeiter der Beklagten die Harke auf dem Feld liegen gelassen haben. Dann wäre die Beklagte wohl zum Schadenersatz verpflichtet.

WS
VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Betriebsprämien im Rahmen der europäischen GAP-Reform, abnutzbare oder nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens?

Land- und Forstwirte erhalten Betriebsprämien im Rahmen der europäischen GAP-Reform. Streitig ist, ob diese Betriebsprämien, wenn sie entgeltlich erworben sind, abnutzbare oder nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter sind.

Mit der Finanzverwaltung hat das sächsische Finanzgericht am 10. November 2011 (2 K 1116/11, EFG 2012, 1039) erkannt, dass diese Betriebsprämien nicht abnutzbar sind.

Dagegen hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 19. Dezember 2011 (9 K 3144/09 E, EFG 2012, 1035), das anders gesehen. Das Finanzgericht Münster hält die Betriebsprämien für abnutzbare Wirtschaftsgüter. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer setzte das Finanzgericht in dem Urteil mit 10 Jahren an. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist bei dem BFH unter Aktenzeichen IV R 6/12 eine Revision anhängig. In der Literatur wird die von den beiden Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage ebenfalls kontrovers diskutiert.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Steuer recht kurios: FG Münster vom 25. Mai 2012: Kosten für Hundebetreuung im Haushalt steuerlich abzugsfähig; „Gassi gehen“ aber nicht, weil das nicht im Haushalt stattfindet. Wir meinen: summum ius, summa iniuria: ein Fall für das Bundesverfassungsgericht, wenn nicht gar für den EuGH

Schon die Römer wussten, dass es keine absolute Gerechtigkeit geben kann. Sie prägten daher den Ausspruch, dass auch höchstes Recht zu größtem Unrecht führt. Das bestätigt auch die Entscheidugn des FG Münster. Wir Deutschen neigen leider noch immer dazu, diese schon den Römern bestens bekannte Erkenntnis nicht zu beherzigen. Hartnäckig versuchen wir im rechtlichen Bereich, insbesondere im Steuerrecht, auch dem letzten Einzelfall gerecht zu werden. Den dabei entstehenden Ungerechtigkeiten oder den so gerne zitierten „Steuerschlupflöchern“ (die in den meisten Fällen gesetzlich gezielt gewollte Anreize sind, von denen man später nichts mehr wissen möchte) treten wir mit immer weiteren Gesetzen entgegen. All das führt zwangsläufig zu einer systematischen Verschandelung des Steuerrechts, wie die vielen Paragraphen mit einem Buchstaben hinter der Ziffer anzeigen (§§ 2 a, 15a, 34c, 35a usw. usw.) Wer Kafkas Prozeß gelesen hat, weiß, was ich meine.

Erstaunlich dabei ist, dass wir Deutschen in diesem Gerechtigkeitswahn völlig vergessen, dass uns die (kolportierte oder selbst erlebte) lässigere Lebensart anderer Nationen persönlich sehr erstrebenswert erscheint. Wie viele schwärmen von traumhaften Aufenthalten in Italien und von der dort zumindest erlebten lässigen eleganten Lebensart der Italiener (dolce vita, bella figura, bella donna). Und mussten wir nicht unlängst bei der EM vor den Empfangsgeräten tatenlos zusehen, dass eine eigentlich heillos überalterte italienische Fußballelf, die unverschämte locker auftrat und den notwendigen Spielwitz besaß, unsere tapferen, aber nur eifrig und blind gegen das Tor anrennenden „Yogi- Löwen“ aus dem Wettbewerb schoss? Das war schon beeindruckend und eben auch eine Vorführung italienischer Lebenskunst, auch wenn der zweifache Torschütze Balotelli optisch sicher nicht dem in Deutschland vorherrschenden Bild eines Italieners entsprechen mag.

Doch jetzt zurück zur Gerechtigkeit im Steuerrecht: Nach § 35a EStG sind bestimmte Kosten für so genannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ steuerlich abzugsfähig. Wir ersparen es uns, die Frage zu stellen, welcher Teufel den Gesetzgeber geritten haben mag, solche Kosten als steuerlich abzugsfähig regeln zu wollen. Ein Hundebesitzer kann nun auf die Idee, die Kosten für die Betreuung seiner Vierbeiner steuerlich geltend zu machen. Da die Finanzverwaltung kein Herz für die Vierbeiner hatte, musste das Finanzgericht Münster am 25. Mai 2012 (14 K 2289 / 11 E) den Streit entscheiden.

In dem Rechtsstreit wurden die beiden Hunde des Klägers in der Weise betreut, dass der Betreuer die Hunde bei dem Kläger abholte. Zum Leistungsumfang gehörten die Fellpflege, das Füttern und die Spaziergänge. Nach vollbrachtem Werk lieferte der Betreuer die Hunde wieder bei dem Kläger ab. Erfreulich zunächst: das Finanzgericht Münster bestätigte die Auffassung des Klägers, dass Leistungen, die für die Betreuung von Tieren von Dritten erbracht werden, haushaltsnahe Dienstleistungen sein können. Im Ergebnis gewährte das Gericht die Steuerermäßigung nach § 35a EStG aber dann doch nicht. Die Anerkennung scheiterte an § 35a Abs. 4 EStG. Danach kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung „in einem in der Europäischen Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen….. ausgeübt oder erbracht wird.“ Diese Voraussetzung sah das Finanzgericht im Streitfall nicht als erfüllt an. Denn die beiden Hunde des Klägers wurden nicht in dessen Haushalt, sondern außerhalb des Haushalts betreut. Zum Haushalt zählen die private Wohnung oder das private Haus nebst Zubehörräumen und Garten. Nicht abzugsfähig sind also Kosten für Leistungen, die an einem anderen Ort für den Haushalt erbracht werden. So lehnte das Finanzgericht Niedersachsen auch die steuerliche Anerkennung von Grabpflegekosten ab.

Wir meinen, dass die Entscheidung des Finanzgerichts Münster mit guten Gründen anfechtbar ist. Denn offensichtlich hat der Gesetzgeber, als er § 35a EStG einführte, nicht an die Hunde gedacht. Denn es liegt auf der Hand, dass es zur Haushaltsführung eines Hundebesitzers auch gehört, den Hund außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses auszuführen. Das dürfte gerichtsbekannt sein. Die Vorschrift des § 35a EStG, dort das Tatbestandsmerkmal „Haushalt“, ist also nach Sinn und Zweck des Gesetzes so auszulegen, dass bei Dienstleistungen, die zwingend nicht in den eigenen vier Wänden oder auf dem Grundstück stattfinden können, ein „erweiterter Haushaltsbegriff“ zu gelten hat. Dem Kläger des Verfahrens vor dem Finanzgericht Münster kann daher nur empfohlen werden, zumindest das Bundesverfassungsgericht, wenn nicht gar den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Vorher muss allerdings der Rechtsweg erschöpft sein. Wir wünschen den Kläger auf diesem Wege viel Erfolg.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Ein weiterer guter Grund für die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung bei Kauf eines Pferdes / Inanspruchnahme des Tierarztes

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Ankaufsuntersuchung bei Kauf eines Pferdes

Im Rahmen von Pferdekaufverträgen ist die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung jedenfalls ab einem gewissen Wert des Tieres häufig vorgesehen. Dabei wird der Tierarzt für die Ankaufsuntersuchung regelmäßig vom Käufer ausgesucht. Die Ankaufsuntersuchung ist den Parteien beim Pferdekauf auch dringend zu raten, denn sie stellt für beide Parteien eine Absicherung dar.

Denn ein guter Tierarzt wird im Rahmen der Ankaufsuntersuchung zumindest einige Mängel feststellen, soweit es solche gibt. Für den Käufer hat eine positive Ankaufsuntersuchung deshalb den Vorteil, dass er danach davon ausgehen kann, dass das Pferd gesund ist.

Aber auch für den Verkäufer stellt die Ankaufsuntersuchung eine zusätzliche Absicherung dar. Denn auch der Verkäufer kann nach ergebnisloser Ankaufsuntersuchung grundsätzlich davon ausgehen, dass er ein gesundes Pferd verkauft hat.

Nach der am 22. Dezember 2011 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XII ZR 7/11) gibt es einen weiteren guten Grund für den Käufer, eine Ankaufsuntersuchung durchzuführen. Denn der BGH hat entschieden, dass unabhängig vom Verschulden des Verkäufers auch der vom Käufer beauftragte und die Ankaufsuntersuchung durchführende Tierarzt haftet, wenn er seine Pflichten aus dem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung verletzt und einen unzutreffenden Befund erstellt hat. Nach dem BGH muss der Käufer dann auch nicht zuerst gegen den Verkäufer vorgehen, sondern kann sich wegen möglicher Schadensersatzansprüche direkt an den Tierarzt wenden. Unserer Auffassung nach ist diese Wahlmöglichkeit, ein guter Grund, eine Ankaufsuntersuchung durchführen zu lassen. Für Tierärzte dagegen hat sich das Haftungsrisiko bei Ankaufsuntersuchungen erhöht. Tierärzte werden daher noch stärker als bisher den Auftrag ganz genau dokumentieren und von dem Auftraggeber, aber auch von dem Eigentümer des Pferdes, wenn dieser nicht Auftraggeber ist, sich umfassend über das Pferd informieren lassen. Außerdem kann Tierärzten nur empfohlen werden, sich bestätigen zu lassen, dass die erteilten Angaben vollständig sind. Häufig ist es im Rahmen von Ankaufsuntersuchungen gar nicht möglich, später entdeckte Mängel, die zu erbittertem Schreit zwischen den Parteien führen, zu erkennen.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

„Geiz ist geil?“: gilt jedenfalls nicht für Musterverträge aus dem Internet; zugleich ein Beitrag zu Pferdekaufverträgen

Das Internet bietet für fast alle Bereiche Vertragsmuster. Man findet dort im wahrsten Wortsinne ein Sammelsurium an Verträgen: Kaufverträge, Arbeitsverträge, Mietverträge und viele andere. Aber nur auf den ersten Blick erweist sich das Kopieren solcher Musterverträge aus dem Internet nicht nur als schnelle ,sondern auch günstige Lösung. Mit wenigen „Klicks“ hat man vermeintlich den gewünschten Vertrag, man braucht nur noch die „blankstellen“ auszufüllen.

Zwar sind sicher nicht alle Verträge aus dem Internet schlecht und unbrauchbar. Ohne Fachkenntnisse „gestrickte“ Verträge aus dem Internet können aber schnell zur teuren Falle werden. Da das Internet nichts „vergisst“, finden sich im Internet zum einen Verträge, die nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen und daher nicht mehr „passen“.  Viel dramatischer an den Musterverträgen ist aber vor allem, dass diese in vielen Fällen durch handschriftliche Regelungen ergänzt werden, die anderen vertraglichen Regelungen des Mustervertrags widersprechen.

Besonders anfällig sind in diesem Zusammenhang die vorformulierten Haftungsausschlüsse im Kaufrecht. Teilweise verwenden Privatleute Vertragsmuster, die für Unternehmer vorgesehen sind. Häufig finden sich in den Vertragsmustern Haftungsausschlüsse, die in sich widersprüchlich sind. Gemeint ist eigentlich ein vollständiger Haftungsausschluss, durch handschriftliche Ergänzungen hebelt der Verkäufer möglicherweise aber unwissentlich und ungewollt diesen Haftungsausschluss aus.

Geiz ist daher im Rahmen der Vertragsgestaltung nicht geil. Ein hervorragend formulierter Kaufvertrag kostet zwar Geld, ist aber deutlich günstiger als ein späterer Rechtsstreit. Und unklare Verträge sind ein Steilvorlage für jeden „Streithammel“.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Die geplante Pferdesteuer auf dem Prüfstand – Gier frißt Hirn auf

Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt, wenn es um das Erfinden neuer Steuern geht. Die Hundesteuer ist bestens bekant. Was liegt da also näher, als nach dem Motto „copy paste“ nach dem gleichen Strickmuster schnell eine Pferdesteuer zu erfinden und schwupps, bei einem Steuersatz von 200 € je Pferd und Jahr zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen: die Einnahmen erhöhen sich dauerhaft, und der für die Hundesteuer zuständige Bearbeiter ist ausgelastet.

Dabei wird es in der Praxis für die Gemeinden zur Nagelprobe kommen, wenn die ersten Bescheide versandt worden sind. Wir haben es uns auf die Fahne geschrieben, in jedem Fall die Satzungen der Gemeinden, die die Grundlage für die Pferdesteuer bilden, vor den Verwaltungsgerichten zu Fall zu bringen.

Es ist der völlig falsche Ansatz, die Einnahmen zu erhöhen. Viel sinnvoller ist es, bei den Ausgaben anzusetzen. Aber da kämen vermutlich unerfreuliche Wahrheiten an das Licht, die aus politischen Gründen nicht öffentlich werden sollen. Bisher wurde in Deutschland leider noch jedes Problem mit Geld gelöst, selbst wenn man es sich leihen musste. Dass dies nicht zur Verantwortung erzieht, liegt auf der Hand. Dass dies auch kein Zukunftsmodell ist, wusste bisher schon jeder, der denken konnte. Wer hatte schon ernsthaft daran geglaubt, dass die Rente sicher ist, wie man es uns weismachen wollte ? Vielleicht der freundliche dreinblickende kleine Herr Blüm, der es sicher nicht böse gemeint hatte. Er konnte vermutlich einfach nicht rechnen. Wenn wir uns jetzt aber an großen Rettungsaktionen beteiligen, dann wird uns auch eine Pferdesteuer nicht mehr helfen.    

Der Deutsche Pferderechtstag hat daher Ende März 2012 eine einstimmige Resolution beschlossen, der Pferdesteuer mit ganzem Engagement entgegenzutreten.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Der räuberische Staat – Umsatzsteuer auf Pferde steigt ab 1. Juli 2012 von 7 auf 19 %

Vorgaben der EU setzen Staaten dann besonders gerne um, wenn sie Geld in die Kassen spülen. Da kommt eine Empfehlung der EU, die Umsatzsteuer für Pferde von 7 auf 19 % zu erhöhen, gerade recht. Wer da meint, die Erhöhung sei sinnvoll, weil systemgerecht, der mag mir das jetzige System einmal erläutern. Lebensmittel werden mit 7 % belegt, der Verzehr derselben „an Ort und Stelle“ kostet aber 19 %. Grund für die Differenzierung ? Und der Verwaltungsaufwand, um das im Einzelfall zu prüfen ? völlig unverhältnismäßig.

Es ist zu fürchten, dass diese Steuererhöhung nur eine von vielen ist, die in diesem räuberischen Staat noch kommen werden. Am Ende wird der Steuerzahler merken, dass er es ist, der die falschen Entscheidung der Politiker, gleich welcher Couleur, zu zahlen hat.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Hochmut kommt vor dem Fall – über rechtlich grobmotorische Kollegen, die sich auf ihre vermeintliche Kenntnis im Pferderecht ganz zu Unrecht etwas einbilden (von Recht aber keinen „Plan“ haben)

Das Pferderecht gibt es als Rechtsgebiet gar nicht. Es gehört zum Schuldrecht BT, Kaufrecht. Geschickt wird es aber von einer relativ kleinen Gruppe als solches vermarktet. Auffallend ist, dass dieses Gebiet häufig von Kollegen (m/w) „beackert“ wird, die (vielleicht) reiten und mit Pferden umgehen können, die aber nur über einen, sagen wir es einmal freundlich, nur sehr grobmotorischen Zugang zum Recht verfügen. Sie sind es offenbar gewohnt, sich mehr mit der Lautstärke ihrer Stimme als mit der (fehlenden) Überzeugungskraft der Argumente durchzusetzen, frei nach dem Motto „besser stark behaupten als schwach begründen„. Dass diese Spezies nicht von der Beratung und davon, den Mandanten eine wirtschaftlich sinnvolle Einigung ohne einen langwierigen Rechtsstreit mit erheblichem Risiko zu empfehlen, sondern vom Streit lebt, verwundert nicht. Geht die 1. Instanz verloren, so what ? schnell ist erklärt, dass der Richter doof ist (denn der / die hat ja von Pferderecht keine Ahnung!). Und in der 2. kann man noch höhere Gebühren verdienen. Man kennt den Fall ja bestens; also mehr Geld für weniger Arbeit, die Gebührenordnung, Sie verstehen schon. Einem vor dem Berufungsgericht erfahrenen Kollegen die Sache zu geben oder mit ihm zusammenarbeiten ? um Gottes willen ! sind Sie wahnsinnig ? es geht doch nicht um den Mandanten, es geht um das eigenen Portemonnaie. Und der Kollege könnte die eigenen Fehler aufdecken!

Und dazu noch diese Reputation; auch das Aufplustern ist dieser  Spezies offenbar in die Wiege gelegt und gehört zum selbstverständlichen Erscheinungsbild. Die (vermeintlich) sichere Erkenntnis, einem kleinen Zirkel anzugehören, der Widerworte („bei der Reputation„) als Majestätsbeleidigung empfinden darf und muss, führt zu einer vollkommenen Selbstüberschätzung. Aber ernsthaft, kann man einen Kollegen noch für voll nehmen, der nach einem vom Tierazt handfest diagnostizierten  Mangel allen Ernstes (ohne jede Begründung) behauptet, sein Mandant stehe als Verkäufer (Unternehmer) für diesen Mangel auch in den ersten 6 Monaten nicht ein. Da hat man den Eindruck,  dass (neben anderen Dingen wie Höflichkeit und Umgangsformen) die Schuldrechtsreform an dem Kollegen vorbeigegangen ist. Ach ja, auch das hätte ich fest vergessen: wenn man schon den eigenen Mandanten nicht zu einem Rechtsstreit bringen kann, dann muss man eben den anderen zum Rechtsstreit prvozieren und es geht das gleiche Spiel los wie oben (Bingo!!) Auch das passt zu einer Spezies, die in einer anderen Welt lebt, offenbar auch in einer „Pferderechtswelt“, in der man an ein anderes Recht glaubt als an das, was wirklich gilt. Es wird Zeit, auch in diesem Bereich alte Zöpfe abzuschneiden: adelante !!