Kategorien-Archiv Steuerrecht

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Finanzgericht Düsseldorf vom 04.02.2015 (Az.: 15 K 1779/14 E): mit Tieren Steuern sparen – Tierbetreuungskosten und Einkommensteuer

Bildergebnis für paragraphHühner, Äpfel und Birnen…. das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Freude, über die steuerliche Behandlung von Kosten für die Betreuung von Tieren zu urteilen. Die Kläger waren im Besitz einer Hauskatze, die sie in ihrer Wohnung hielten. Während ihrer Abwesenheit beauftragten sie zur Betreuung der Katze eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, welche pro Tag 12,00 Euro in Rechnung stellte. Im Streitjahr 2012 waren das insgesamt 302,90 Euro. Die Kläger beantragten dafür eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte das ab. Es verwies auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, das eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege und -arztkosten ausschließt.

Das sah das Finanzgericht Düsseldorf anders. Tierbetreuungskosten könnten als Aufwendungen  unter die haushaltsnahen Dienstleistungen gefasst werden, und damit abzugsfähig sein. Das Finanzgericht: die Versorgung von Haustieren habe einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters. Nach der einschlägigen Vorschrift im EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien als Begriff im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung gehörten dazu hauswirtschaftliche „Verrichtungen“, welche gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder Beschäftigte in diesem Bereich erledigt werden und regelmäßig anfallen. Das FG Düsseldorf zählt dazu auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Betreuung und Versorgung der Haustiere erhält. Tiere, so auch Katzen, die in einer Wohnung des Eigentümers leben, seien dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten, die sich mit der Versorgung der Tiere beschäftigen, fielen regelmäßig an und gehörten damit zur Hauswirtschaft des Halters.

Nicht bekannt ist, ob die an dem Urteil mitwirkenden Richtet auch selbst Haustiere haben…. und ebenfalls nicht bekannt ist, ob die Vergütung von 12,00 Euro pro Tag (!) angesichts des Mindestlohngesetzes nicht sittenwidrig ist.

ws / jw

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Urteil des Bundefinanzhofs vom 08.10.2014: Die Einkommensteuererklärung darf per Telefax übermittelt werden

Bildergebnis für SteuererklärungIn dem vom BFH 08.10.2014 (VI R 82/13) entschiedenen Fall erzielte die Klägerin im Jahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie hatte sich über den Inhalt der von ihrer Steuerberaterin erstellten Einkommensteuererklärung nur telefonisch informiert und das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben. Die Steuerberaterin der Klägerin übermittelte dem Finanzamt die Steuererklärung über ein Portal ohne Zertifizierung. Beim Finanzamt ging am 30.12.2011 die hierzu gehörende komprimierte Erklärung ein, deren erste Seite das zugefaxte Deckblatt mit der telekopierten Unterschrift der Klägerin war. An „Amtsstelle“ unterschrieb die Klägerin erst im Dezember 2012 erneut das Deckblatt der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer für 2007 ab, da die Festsetzungsfrist am 31.12.2011 abgelaufen sei. Das Finanzgericht in Kiel gab der erhobenen Klage mit Urteil vom 19.09.2013 (1 K 166/12) statt. Der BFH folgte dem Finanzgericht.

Für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen zulässig ist (GmS-OGB, Beschl. v. 05.04.2000 – GmS-OGB 1/98). Nach dem BFH gilt nichts anderes für die Einkommensteuererklärung.  Somit kann auch die Einkommensteuer-erklärung wirksam per Telefax an das Finanzamt übermittelt werden. Das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sicherstellen, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig sind und es sich nicht  nur um einen Entwurf handelt. Auch das wird bei der Übermittlung per Fax gewahrt. Mit der Unterzeichnung des Steuerpflichtigen auf der Einkommensteuererklärung mache sich dieser deren Inhalt deutlich und übernimmt dafür die Verantwortung. Es ist dafür nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Der BFH und das FG Kiel.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Volksabstimmung in der Schweiz: die Zukunft des Steuerprivilegs für vermögende Ausländer in der Schweiz

Bildergebnis für steuern schweizDie Schweiz ist ein beliebtes Domizil Vermögender aus dem Ausland. Insbesondere Rennfahrer scheinen sich in der Schweiz wohl zu fühlen. Sebastian Vettel, Louis Hamilton, Kimi Räikönen und Michael Schumacher sind nur die berühmtesten Beispiele für ausländische Rennfahrer, die einen Wohnsitz in der Schweiz dem Heimatland vorziehen. Vermutlich liegt das nicht nur an der – unzweifelhaft – schönen Natur der Schweiz, sondern auch an einer anderen Schweizer Besonderheit: Die Pauschalbesteuerung von Ausländern.

Ausländer, die einen Wohnsitz in der Schweiz unterhalten, aber dort nicht arbeiten, werden in den meisten Kantonen der Schweiz nach ihrem Aufwand besteuert. Vereinfacht gesagt sind hier die Lebenshaltungskosten ausschlaggebend. Grundlage für die Bemessung ist bislang das 5-fache der Wohnkosten. Gegen die Pauschalbesteuerung von Ausländern richtete sich nun eine Volksinitiative, die eine eidgenössische Vorlage am 30. November 2014 erwirkte.

In den meisten Kantonen wird die Pauschalbesteuerung angewandt. Lediglich einzelne Kantone wie Schaffhausen, Basel oder Zürich lehnen die Pauschalbesteuerung ab. Im Jahr 2012 wurden mehr als 5.500 Personen in der Schweiz pauschalbesteuert.[1] Eine Abschaffung dieser Pauschalbesteuerung wäre ein Angriff auf die kantonale Steuerfreiheit im liberalen Steuersystem der Schweiz gewesen.

Die Abschaffung der Pauschalbesteuerung wurde jedoch klar abgelehnt. In der gesamten Schweiz stimmten 40,8 % für eine Abschaffung und 59,2 % dagegen. Lediglich die Bürger des Kantons Schaffhausen stimmten mehrheitlich für eine Abschaffung.

Die Besonderheit des Schweizer Steuerrechts bleibt also weiter bestehen.  Allerdings wird die Besteuerung ab 2016 erhöht. Ab dann gilt das 7-fache der Wohnkosten als Grundlage der Bemessung.

ws / ng

[1]Quelle: Internetauftritt der KPMG (Stand 04.12.2014) http://www.kpmg.com/ch/de/topics/saving-tax/seiten/lump-sum-taxation-in-switzerland.aspx

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Wirtschaftsinstitute kritisieren Steuerpolitik des Bundes

Gleich drei Wirtschaftsinstitute haben sich in einem Beitrag der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ kritisch gegenüber der aktuellen Steuerpolitik des Bundes geäußert. Sie kritisieren vor allem die kalte Progression bei der Einkommensteuer.

Bildergebnis für Steuern FinanzamtDie kalte Progression entsteht dadurch, dass der persönliche Steuersatz auf das Einkommen mit wachsendem Ein- kommen steigt. Durch inflationsbedingte Lohnerhöhungen steigt deswegen der Steuersatz des Bürgers, obwohl seine Kaufkraft im Vergleich zu den Vorjahren gleich bleibt. Andere Länder gleichen diese kalte Progression automatisch aus. Die deutsche Bundesregierung lehnt einen automatischen Ausgleich der kalten Progression bislang ab. Das führt dazu, dass der Bund, nach Berechnungen des Rheinisch Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) der Jahre 2007 – 2014, im Jahr 2014 etwa 7,6 Milliarden Euro einnimmt.[1]

„Absolut betrachtet werden zwar Bezieher hoher Einkommen stärker entlastet als Geringverdiener. Die höchste relative Entlastung erfahren jedoch Bezieher niedriger Einkommen [Anm.: Bruttoeinkommen zwischen 10.000 und 30.000 €]“, so das RWI in einer Position zur kalten Progression.[2]

Der Abbau der kalten Progression würde nicht nur Großverdiener entlasten. Der breite Teil der Bevölkerung mit mittleren oder niedrigen Einkommen würde relativ stärker von dem Abbau profitieren. Er wäre also nicht nur ein wichtiger Schritt zu einer transparenten Steuerpolitik, sondern zugleich auch eine Entlastung für breite Teile der Bevölkerung.

ws/ng



[1] Pressemitteilung des Rheinisch Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung vom 01.12.2014 (http://www.rwi-essen.de/presse/mitteilung/178/)

[2] RWI Position #60, 30. Juli 2014, (http://www.rwi-essen.de/media/content/pages/publikationen/rwi-positionen/RWI_Position_60_Kalte-Progression.pdf)

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

BFH – Urteil vom 01.07.2014: keine Abzug von Zinsen bei dem Verkauf von Beteiligungen nach 2009

Der BFH entschied mit Urteil vom 01.07.2014 (VIII R 53/12), dass Schuldzinsen für Beteiligungen, die auf den Zeitraum nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, nach 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden.

Bildergebnis für SteuernIm Jahr 2009 wurde die pauschale Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge eingeführt, das Finanzamt schränkte im gleichen Zug den Werbungskostenabzug ein. Nun ist nur noch der sog. „Sparer-Pauschbetrag“ von 801,00 EUR pro Steuerpflichtigem abzugsfähig. Die tatsächlichen Werbungskosten werden vom Finanzamt nicht mehr berücksichtigt. Nun kam es zum Streit zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt, da es dem Steuerpflichtigen auch den Abzug für Zinsen  verwehrte, die für ein – vor der Einführung der pauschalen Abgeltungssteuer – aufgenommenes Darlehen zu zahlen sind.

Im Streitfall hielt der Kläger ab 1999 eine Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 15 Prozent. Zwei Jahre später verkaufte er diese Anteile zum Preis von 1,00 DM, wobei er der GmbH im Verkaufsvertrag eine bestimmte Eigenkapitalausstattung garantierte. Der Kläger musste daraufhin einen Ausgleichsbetrag an die GmbH entrichten. Diese Ausgleichsbeträge finanzierte er mit Hilfe eines Bankdarlehens.

Seit 2005 machte er nun diese Kosten als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.  In den Jahren 2005 bis 2008 erkannte das Finanzamt diese auch an. Ab dem Jahr 2009 versagte das Finanzamt jedoch einen Abzug.

Der Kläger klagte dagegen und bekam in erster Instanz Recht. Der BFH entschied nun jedoch gegenteilig. Die Berücksichtigung des „Sparer-Freibetrages“ in Zusammenhang mit dem pauschalisierten Steuertarif von 25 Prozent sei verfassungsgemäß.

ws/ng

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Pressemitteilung Finanzministerium Hessen: Selbstanzeige bleibt wirksames Instrument zur Bekämpfung von Steuerkriminalität

„Die Selbstanzeige bleibt ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Steuerkriminalität. Dass der Bund zum 1. Januar 2015 unter aktiver Mitarbeit Hessens eine Verschärfung der Bedingungen für eine Selbstanzeige plant, zeigt bereits jetzt Wirkung.

Bildergebnis für SteuerhinterziehungViele Steuerpflichtige erkennen nun, dass sie ihrer Pflicht tatsächlich nachkommen müssen oder sie werden von ihren Banken dazu gedrängt“, stellte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer am 07.10.2014 in Wiesbaden fest. Er veröffentlichte die aktuelle Zahl der in Hessen eingegangenen Selbstanzeigen zu Kapitalanlagen in der Schweiz.

Anzahl an Selbstanzeigen des Vorjahres beinahe erreicht
Im September gingen 200 Selbstanzeigen ein. Die Gesamtzahl für das laufende Jahr 2014 stieg dadurch auf 2.815. Damit ist bereits jetzt beinahe der Wert des kompletten Jahres 2013 erreicht: im Vorjahr gingen 2.844 Selbstanzeigen zu Kapitaleinlagen in der Schweiz ein.

Die Summe der darauf vorläufig festgesetzten Mehrsteuern ist aktuell bereits höher als die des kompletten vergangenen Jahres: bis Ende September wurden rund 178 Millionen Euro festgesetzt. 2013 waren es Ende des Jahres rund 127,5 Millionen Euro.

„Steuerhinterziehung wird konsequent bekämpft“
2013 hatten die Finanzminister der Länder auf ihrer Jahreskonferenz in Wiesbaden unter Vorsitz des Hessischen Finanzministers eine Verschärfung der Selbstanzeige angestoßen und diese im Mai 2014 beschlossen. Der Bund setzt derzeit die strengeren Regeln um. Sie sollen zum 1. Januar 2015 gelten.

„Die wichtigste Botschaft für all jene, die ihr Kapital schwarz angelegt haben, bleibt: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und wird konsequent bekämpft“, stellte Finanzminister Schäfer abschließend fest.

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 07.10.2014

 

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Kampf der EU-Kommission gegen „aggressive Steuerplanung“: Steine statt Brot

Bildergebnis für paragraphen steuern

„Die EU-Finanzminister kommen im Kampf gegen die Steuervermeidung von Unternehmen und aggressive Steuerplanung voran: Der Rat hat am 9. Dezember 2014 seine politische Unterstützung für die Missbrauchsklausel in der Mutter-Tochter-Richtlinie und den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU gegeben.“ Ich begrüße die beiden bahnbrechenden Entscheidungen“, sagte Pierre Moscovici, […]
„Die aktuellen Ereignisse erfordern, dass wir unsere Anstrengungen gegen Unternehmenssteuervermeidung und aggressive Steuerplanung an allen Fronten verstärken müssen“, sagte Moscovici weiter. „Wir sind entschlossen, diese Agenda so schnell wie möglich durchzusetzen. Zu diesem Zweck bekräftigen wir unsere Zusage, den automatischen Informationsaustausch zu erweitern um Steuerentscheidungen zu ermöglichen. Ein Gesetzgebungsvorschlag wird Anfang 2015 vorgelegt.“ […]

Die EU-Kommission stellt – medienwirksam – zum aktuellen Zeitpunkt fest, dass sie in Zukunft einen Gesetzgebungsvorgang anstoßen wird, um einen Informationsaustausch hinsichtlich des Kampfes gegen eine aggressive Steuerplanung von Unternehmen zu ermöglichen.

Diese Pressemitteilung darf nun nicht dahingehend gedeutet werden, dass die aggressive Steuervermeidung durch Dachgesellschaften in Staaten wie Luxemburg oder Irland in naher Zukunft unmöglich gemacht wird.  Diese Pressemitteilung soll die EU im Kampf gegen diese Steuervermeidungstaktiken glaubwürdig erscheinen lassen, wo doch ausgerechnet der – hier maßgeblich beteiligte- ehemalige Finanzminister Luxemburgs Jean-Claude  Juncker  in der Vergangenheit Steuerabkommen zwischen Luxemburg und Großkonzernen vereinbarte und diese aggressive Steuerpolitik erst möglich machte.

Es bleibt abzuwarten, ob die Steuerpolitik Luxemburgs von der EU ordnungsgemäß aufgeklärt, und wie sich Herr Juncker zu den Steuerabkommen der Vergangenheit bekennen wird.

(EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.12.2014 /ws/ng)

 

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Bundesverwaltungsgericht: Kampfhundesteuer von 2.000,00 Euro pro Jahr „erdrosselnd“

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG ) hat mit Urteil vom 15. Oktober 2014 (9 C 8.13) entschieden, dass eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr unzulässig ist, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt.

Bildergebnis für HundesteuerDie Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt für einen „normalen“ Hund eine Hundesteuer von jährlich     75,00 Euro. Für einen so genannten Kampfhund – hier es ein Rottweiler – erhebt die Gemeinde dagegen eine Jahressteuer von 2.000,00 Euro. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer erhoben die Halter des Hundes Klage.

Nach Auffassung des BVerwG ist eine erhöhte Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde zulässig. Mit dieser erhöhten Hundesteuer dürfe die Gemeinde den Lenkungszweck verfolgen, Kampfhunde der gelisteten Rassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Die Steuer dürfe aber nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Kampfhundehaltung darstelle. Zu einer solchen Regelung ist die Gemeinde nicht befugt.

Das BVerwG hat hier eine faktische Verbotswirkung bejaht. Diese ergebe sich nicht nur daraus, dass sich der auf 2.000,00 Euro festgesetzte Steuerbetrag für einen Kampfhund auf das 26-fache der Hundesteuer für einen normalen Hund beläuft. Entscheidend sei darüber hinaus, dass allein die Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt.

ws/ng

VonDepesche

FG Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2014 (5 K 1989/12): gezahlte Erpressungsgelder sind steuerlich nicht abzugsfähig

Stein des Anstoßes war ein im Ausland gekaufter Teppich. Die Kläger hatten diesen während ihres Türkei-urlaubes im April 2005 gekauft. Im Jahr 2011 meldete sich die Lieferfirma und wies die Kläger darauf hin, dass sie den Teppich bei ihrer Ausreise nicht beim Zoll deklariert hätten. Dies sei bei einer Prüfung durch die Zoll- und Finanzbehörden festgestellt worden. Der Zoll werde den Teppich nun in Deutschland konfiszieren und ein Strafgeld in Höhe von 7.000,00 Euro festsetzen, so die Behauptung der Firma. Dem könnten sie aber entgehen, wenn sie zumindest den Betrag von 7.000,00 EUR mit dem Bezahldienst „Western-Union“ überweisen.

Die Teppich-Käufer fühlten sich nach dieser Mitteilung erpresst und massiv unter Druck gesetzt. Sie fürchteten Ärger mit dem Zoll. In zwei Überweisungen zahlten sie also kurzerhand  die verlangte Summe. Bereits fünf Minuten nach der ersten Einzahlung wurde der Betrag vom Empfänger abgehoben. Erst nach der Zahlung kam den Klägern die Sache spanisch vor, sie erstatteten Strafanzeige bei der Polizei.

In ihrer Einkommensteuererklärung für2011 machten sie die Aufwendungen für ein „Ermittlungsverfahren wegen Erpressung“ in Höhe von rund 14.500 Euro inklusive Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht winkten ab. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählten „zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Mehrbedarf“, betonte das Finanzgericht in seinem Urteil vom 1. April 2014. Die Zahlung der „Erpressungsgelder“ hätten sie hier „ohne Not“ mit einer Selbstanzeige abwenden können.

Nur im Ausnahmefall seien Erpressungsgelder als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Werde beispielsweise ein Erpressungsgeld mit Billigung der Polizei gezahlt, damit nahestehende Personen nicht zu Schaden kommen, könnten die Aufwendungen im Einzelfall als außergewöhnliche Belastungen gelten. Hier wäre das Geld „zwangsläufig“ und alternativlos gezahlt worden.

ws/ng

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Wäre es nicht so traurig, würde man lachen: die wißbegierige Finanzbeamtin Frau B. im Finanzamt Paderborn, oder: wer schützt den Bürger vor einer solchen Willkür?

Das hier geschilderte rechtswidrige Verhalten der Frau B. im Finanzamt Paderborn im noch jungen Jahr 2015 wird nach unseren Erfahrungen sicher noch „getoppt“ werden. Dennoch kann das Finanzamt Paderborn, so traurig wie es ist, für sich in Anspruch nehmen, in der geschilderten Sache nicht nur unerheblich rechtswidrig gehandelt zu haben. Unsere Mandantin sollte eine Reihe von Fragen beantworten, bei denen beim besten Willen kein steuerrechtlicher Bezug herzustellen war.

Wir hatten für eine Mandantin, eine GmbH, bei dem Finanzamt Paderborn den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eingereicht. Wir haben schon einige intelligente, weniger intelligente, und auch dumme Fragen zu diesen Fragebögen erhalten. Die Fragen des Finanzamts Paderborn aber haben alles bisherige, was wir an Unsinn lesen mussten, in den Schatten gestellt.

Zunächst einmal hat uns erstaunt, dass in dem Schreiben des Finanzamts nicht von einer GmbH, sondern von einer GbR die Rede ist. Ein Schreibfehler kann das nicht sein. Darüber hätte man aber durchaus noch ohne weiteres hinwegsehen können.

Was das Finanzamt Paderborn dann aber mit einer Kopie des Mietvertrages über die gewerblich genutzten Räume unserer Mandantin wollte, und wozu die Antworten auf die Fragen, wo die von unserer Mandantin gehandelte Ware lagert, und wie und wo der Verkauf stattfindet, für die Vergabe einer Steuernummer und für die steuerlichen Verhältnisse unserer Mandantin von Interesse sein sollten, haben wir nicht verstanden.

Doch damit nicht genug. Das Finanzamt Paderborn wollte von uns in etwas krudem Deutsch auch noch wissen, „worauf basiert die Entscheidung den Sitz des Unternehmens in Paderborn zu gründen,“ wenn doch die Gesellschafter gar nicht in Paderborn wohnen. Ja dürfen denn nach Paderborner „Land-Steuerrecht“ nur dort ansässige Gesellschafter eine GmbH gründen? Das kann natürlich sein.

Auch die sprachlich schon deutlich ungelenke weitere Bitte des Finanzamts, doch bitte zu erläutern, „wie die Gesellschaft auf sich aufmerksam macht und ihren Kundenstamm wirbt“, könnte vielleicht darauf schließen lassen, dass die Bearbeiterin im Finanzamt Paderborn, Frau B., für sich persönlich noch nicht das richtige Geschäftsmodell gefunden hat und deshalb die Steuerpflichtigen dahingehend ausfragt. Der steuerrechtliche Hintergrund der Frage hat sich uns nicht erschlossen.

Es ist nicht nur erschreckend, es ist traurig. Wer schützt die Bürger vor solchen Bearbeitern in der Eingriffsverwaltung?

ws