VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Urteil des BFH vom 04.04.2019: Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar

91007 Linus fliege orange_1Gute Nachrichten für Pendler: der Bundesfinanzhof hat am 04.04.2019 entschieden: Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind.

Nach Auffassung des BFH sind nur die Kosten der Unterkunft, also die Miete, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG  auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 Euro begrenzt. Unter die Begrenbzung dagegen fallen nicht die Kosten für die Einrichtungsgegenstände und den Hausrat der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung. Diese Aufwendungen sind in vollem Umfang abzugsfähig.

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FG Hamburg vom 12.06.2018 – gemeinsamer Konsum – auch im Luxusbereich – unterliegt nicht der Schenkungsteuer

91007 Linus fliege orange_1Das Steuerrecht schlägt, nicht selten auch für Steuerrechtler, so manche Kapriole, die auf Personen, die mit der Materie nicht (haupt)beruflich zu tun haben, befremdlich wirkt. Das gilt auch für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Danach ist eine Schenkung eine freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Auf eine Bereicherungsabsicht kommt es steuerrechtlich nicht an. Als Schenkung in diesem Sinne gilt z.B.  auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt (§ 7 Abs. 8 ErbStG).

Das Finanzgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 12.06.2018 – 3 K 77/17 – über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger unternahm mit seiner Lebensgefährtin eine mehrmonatige Kreuzfahrt. Er übernahm nicht nur alle Kosten dieser Kreuzfahrt einschließlich der Unterbringung in einer luxuriösen Kabine, sondern auch die mit der Kreuzfahrt weiter verbundenen Kosten für Ausflüge usw. Das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt sah die von dem Kläger zugunsten seiner Lebensgefährtin übernommenen Beträge als Schenkung an. es meinte, die Lebensgefährtin sei auf Kosten ihres Partners bereichert. Es ermittelte die gesamten Kosten für die Kreuzfahrt (rund 500.000,00 EUR) und setzte die Hälfte der Gesamtkosten als Schenkung des Klägers an seine Lebensgefährtin an und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass in der Einladung seiner Lebensgefährtin keine Schenkung liege.

Das Finanzgericht in Hamburg gab dem Kläger recht und der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid statt. Es bewertete den Sachverhalt als „gemeinsamen Konsum“, der nicht der Schenkungsteuerpflicht unterliege. Denn die mitgereiste Lebensgefährtin habe als Eingeladene keinen frei verfügbaren Anspruch gegen ihrem Lebensgefährten erlangt. Mangels ersparter Aufwendungen liege auch kein Verzicht des einladenden Lebensgefährten auf Wertausgleich zugunsten der Eingeladenen vor. Der Entscheidung des Finanzgerichts in Hamburg ist zuzustimmen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen, das beklagte Finanzamt hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes kann mit Spannung erwartet werden.
ws

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Die Eigentumsurkunde eines Pferdes – rechtliche Einordnung eines unter Reitern nicht selten überbewerteten Stück Papiers

Random_Coil_Logo_Blog_FacebookPferde sind Lebewesen. Zivilrechtlich sind für sie dennoch die Vorschriften für Sachen entsprechend anzuwenden, wobei die Vorschriften des Tierschutzes zu beachten sind (§ 90a BGB). Für jedes Pferd gibt es einen sogenannten Equidenpass. Der Equidenpass ist ein Identitätsdokument für Pferde, das zur Umsetzung der EU-Verordnung 504/2008 eingeführt wurde. Der Equidenpass wird auf Antrag des Eigentümers durch die Zuchtorganisation, bei der das betroffene Pferd eingetragen ist, ausgestellt. Bei nicht eingetragenen Turnierpferden ist in Deutschland die Deutsche Reiterliche Vereinigung für die Ausstellung zuständig, für alle übrigen Pferde erfolgt dies durch die Organisationen, die von der Veterinärverwaltung des Bundeslandes damit beauftragt wurde. 

Neben dem Equidenpass gibt es noch die sogenannte „Eigentumsurkunde“. Die Eigentumsurkunde wird von dem jeweiligen Zuchtverband ausgestellt. Angeblich soll es nur für rund die Hälfte der Pferde in Deutschland eine solche Eigentumsurkunde geben. Der Begriff “ Eigentumsurkunde“ legt vom Wortlaut her die Vermutung nahe, dass der Inhaber dieser Eigentumsurkunde auch der Eigentümer des Pferdes ist. Gerade aber das ist, wie sich schon aus dem Text der Eigentumsurkunde selbst ergibt, nicht der Fall. In den zugegebenermaßen recht klein links unten in der Eigentumsurkunde abgedruckten Erläuterungen heißt es wörtlich: „Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der auch Eigentümer des Pferdes i.s.d. BGB ist„. Das bedeutet: nicht der Inhaber der Eigentumsurkunde ist auch Eigentümer des Pferdes, sondern genau umgekehrt: Der Eigentümer des Pferdes hat das Recht darauf, die Eigentumsurkunde in Händen zu halten. Daraus folgt, dass wirksam Eigentum an einem Pferd übertragen werden kann, ohne dass dem neuen Eigentümer die Eigentumsurkunde übergeben wird.

Da die Eigentumsurkunde also für die Eigentumsverhältnisse an einem Pferd ohne rechtliche Relevanz ist, dürfte es auch keine besonders gute Idee sein, als Käufer zu versuchen, über §§ 433, 435, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB von einem Kaufvertrag über ein Pferd mit der Begründung zurückzutreten, der Verkäufer habe dem Käufer die Eigentumsurkunde nicht herausgegeben. Denn wenn der Verkäufer dem Käufer die Eigentumsurkunde nicht herausgibt, dann begründet das keinen Sachmangel des Pferdes. Auch ein Rechtsmangel liegt nicht vor. Denn der Verkäufer ist ja nur verpflichtet, dem Käufer Besitz und Eigentum an dem Pferd zu verschaffen. Mit der Eigentumsurkunde kann der Verkäufer keine Rechte mehr an dem Pferd geltend machen, denn er ist ja nicht mehr der Eigentümer des Pferdes. Auch für den Fall, in dem sich der Verkäufer verpflichtet haben sollte, dem Käufer die Eigentumsurkunde zu übergeben, dürfte in der Weigerung des Verkäufers kein Rechtsmangel des Pferdes liegen. Vielmehr hat der Käufer gegen den Verkäufer einen Erfüllungsanspruch, gerichtet auf Herausgabe der Urkunde. Soweit sich die Urkunde nicht in den Händen des Verkäufers, sondern in den Händen eines Dritten befindet, kann der Käufer seinen Anspruch dadurch befriedigen, indem er sich den Anspruch des Verkäufers gegen den Dritten abtreten lässt.

Wollte man die Tatsache, dass der Verkäufer dem Käufer die Eigentumsurkunde nicht herausgibt, als Rechtsmangel ansehen, dann wäre m.E. jedenfalls der Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung als unerheblich anzusehen ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Unerheblich wäre die Pflichtverletzung deshalb, weil der Käufer auch ohne die Eigentumsurkunde Eigentum an dem Pferd erworben hat, und weil dem Käufer ein Weiterverkauf des Pferdes auch ohne die Eigentumsurkunde möglich ist.

Geht eine Eigentumsurkunde verloren, kann gegen eine Gebühr von z.Zt. 200,00 EUR eine Zeitschrift ausgestellt werden.
ws

 

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Reden ist Silber, Schweigen ist Gold – zur strafrechtlich sanktionierten Verschwiegenheitsverpflichtung der beratenden Berufe

91007 Linus fliege orange_1Reden ist selber, Schweigen ist Gold.“ Diese Maxime haben nach unseren praktischen Erfahrungen leider nicht alle Angehörigen der rechts-und steuerberatenden Berufe verinnerlicht. Dabei ist die Pflicht zur Verschwiegenheit ein hohes Gut. Es ist daher nach meinen Erfahrungen immer sehr erstaunlich, wie wenig Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer diese eigentlich selbstverständliche Pflicht beachten. So wird ungeniert in öffentlichen Verkehrsmitteln wie der Deutschen Bahn Vertrauliches so laut (und penetrant) über das Mobiltelefon kommuniziert, dass der gesamte Großraumwagen mithören kann.

In einem von uns betreuten Steuerstrafverfahren haben wir vor kurzem mit Erstaunen den Aktenvermerk eines Fahndungsprüfers zu der Mandatsniederlegung eines Steuerberaters gelesen. In dem Aktenvermerk hält der Fahndungsprüfer fest, dass der Steuerberater, der in der Zwischenzeit das Mandat niedergelegt hatte, dem Fahndungsprüfer am Telefon erklärt hatte, er fühle sich von seinem Mandanten belogen, der Mandant habe ihn über bestimmte Tatsachen ganz offensichtlich falsch informiert. Dem aus dem Aktenvermerk ersichtlichen Steuerberater, gegen den nicht etwa als Täter oder Teilnehmer einer Straftat ermittelt wurde, war im Eifer des Gefechts ganz offensichtlich entfallen, dass er sich zu diesen Äußerungen gar nicht hätte hinreißen lassen dürfen. Hier liegt ein klarer Verstoß gegen die berufsrechtlich und strafrechtlich sanktionierte Pflicht zur Verschwiegenheit vor.

Ebenso unfassbar ist es, wenn Berufskollegen ihnen “ lustig“ erscheinende Anekdoten aus ihrem Berufsalltag unter voller Nennung der Namen der Mandanten erzählen. Die Verschwiegenheit ist ein hohes Gut. Berater haben die Pflicht, die Interessen ihrer Mandanten zu wahren und zu vertreten. Dazu gehört es auch, die Pflicht zur Verschwiegenheit einzuhalten. Schließlich gilt auch hier die alte Beraterweisheit: „rausgeredet hat sich noch niemand, reingeredet haben sich schon viele.
ws

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Zugewinnausgleich ist immer erbschaft – und schenkungsteuerfrei – Urteil des FG Köln vom 18.01.2018 – 7 K 513/16

91007 Linus fliege orange_1Der Zugewinnausgleich ist stets erbschaft-und schenkungsteuer frei. Das ist die Kernaussage von § 7 ErbStG. Das gilt aber nur, wenn der Zugewinn tatsächlich ausgeglichen. Zuwendungen des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten während einer laufenden Ehe, für die der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt und in der damit im Falle der Beendigung der Ehe unter Lebenden oder durch Tod eines der Ehegatten oder des Wechsels des Güterstandes der Zugewinn auszugleichen ist, sind nicht nach § 7 ErbStG steuerfrei. Denn diese Zahlungen dienen ja nicht dem Ausgleich des Zugewinns. Unter bestimmten Voraussetzungen sind aber Schenkungen während der Ehe auf einen späteren Anspruch eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich anzurechnen. Damit reduziert sich der spätere Zugewinnausgleich. Ohne besondere zusätzliche Regelung wäre Steuerpflichtigen damit ein Teil der Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs genommen. Daher ordnet § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG an, dass die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit entfällt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.

In dem Verfahren vor dem Finanzgericht 7 K 513/16 lag die Besonderheit darin, dass ein Ehegatte seinem Ehepartner während der Ehe in Summe mehr geschenkt hatte als dieser Ehepartner als Zugewinnausgleich später beanspruchen durfte. In diesem Fall vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein Zugewinnausgleich nicht mehr bestünde, und dass folglich auch die Schenkungsteuer auf die Zuwendungen während der Ehezeit nicht rückwirkend nach § 29 ErbStG erlöschen würde. Vereinfacht gesagt wandte der Ehepartner A dem Ehepartner B 1,0 Mio, EUR während der Ehe zu. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich des Ehepartners B betrug später aber nur 0,8 Mio. EUR. Nach Anrechnung der bereits geschenkten 1,0 Mio. EUR verblieb kein Anspruch auf Zugewinnausgleich mehr. Daher sollten auch, so jedenfalls die Finanzverwaltung, die 0,8 Mio. EUR nicht steuerfrei sein. In der Konsequenz würde es in dem Beispielsfall bei der bereits in der Vergangenheit erfolgten Besteuerung der 1,0 Mio. EUR bleiben. Die Kläger dagegen vertraten die Auffassung, dass in Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs, in dem vereinfachten Beispielsfall also in Höhe von 0,8 Mio. EUR, die Schenkungssteuer rückwirkend nach § 29 ErbStG entfallen müsse. Eine andere Lösung sei widersinnig und ungerecht.

Das Finanzgericht Köln folgte in seiner Entscheidung vom 18.01.2018 zu Az. 7 K 513/16 der Auffassung der Kläger und stellte die während der Ehe erfolgten Zuwendungen insoweit steuerfrei, als der beschenkte Ehepartner auch später einen Zugewinnausgleichsanspruch vor Anrechnung der Zuwendungen während der Ehehatte. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, das Finanzgericht in Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
ws

 

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random coil berät mittelständischen Unternehmer bei Neustrukturierung der Unternehmensgruppe

91007 Linus fliege orange_1Professor Sturm hat für random coil den Auftrag erhalten, eine mittelständische Unternehmensgruppe aus Ostwestfalen-Lippe neu zu strukturieren. er bezeichnet den Auftrag als spannend, es sind eine Menge Querschnittthemen zu bearbeiten, wobei auch das Steuerrecht immer mit zu berücksichtigen ist.
ws

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random coil in Rechtsstreit über Gewerbemietvertrag für Mandanten erfolgreich

91007 Linus fliege orange_1Prof. Sturm ist es gelungen, zu 100 % Forderungen einer Mandanten aus einem Gewerbemietvertrag durchzusetzen und vor dem zuständigen Landgericht ein obsiegendes Urteil im sechsstelligen Bereich zu erhalten. Streitig war unter anderem die Kündigungsfrist. Während die Gegenseite die Auffassung vertrat, die Kündigungsfrist habe nur sechs Monate betragen, konnte sich Sturm mit seiner Auffassung, dass die Kündigungsfrist zwei Jahre lang war, durchsetzen. Außergerichtliche Vergleichsbemühungen waren gescheitert. Das Angebot der Gegenseite lag viel zu deutlich unter den Vorstellungen der Mandantin von Sturm. Nach Erlass des Urteils steht fest, dass es für die Gegenseite besser gewesen wäre, sich zu den angebotenen Bedingungen zu vergleichen.
ws

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Die Höfeordnung, die Wirtschaftsfähigkeit und der verwaiste Hof

91007 Linus fliege orange_1Die Höfeordnung, die nur in bestimmten Teilen der Bundesrepublik gilt, enthält Sonderregeln zur Vererbung von Höfen. Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, und die einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000,00 € aufweist. der Zweck der Höfeordnung besteht darin, einer Zersplitterung des Hofes entgegenzuwirken, indem der Hof nicht auf eine Mehrheit von Erben, sondern immer nur auf eine Person, den Hoferben oder die Hoferbin, übergehen darf. für den Hoferben hat die Höfeordnung den Vorteil, dass die weichenden Erben nicht etwa nach dem Wert des Hofes, sondern zu einem deutlich geringeren Betrag abgefunden werden müssen. Der Gesetzgeber hat hier ganz klar den Erhalt des Hofes in seiner Gesamtheit den Vorrang gegeben vor einem gerechten Erbrecht.

Das Höferecht hat aber einige Pferdefüße.  Hoferbe kann grundsätzlich nur werden, wer wirtschaftsfähig ist. Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften (§ 6 Abs. 7 HöfeO). Die Wirtschaftsfähigkeit ist immer in jedem Einzelfall zu prüfen. Eine landwirtschaftliche Ausbildung begründet die Vermutung der Wirtschaftsfähigkeit. Voraussetzung für die Wirtschaftsfähigkeit ist eine solche Ausbildung aber nicht. Grundsätzlich gilt: Wer nicht wirtschaftsfähig ist, kann nicht Hoferbe werden. Von diesem Grundsatz gibt es aber zwei wichtige Ausnahmen: die Wirtschaftsunfähigkeit steht der Einsetzung eines Abkömmlings als Hoferbe nicht entgegen, wenn keiner der Abkömmlinge wirtschaftsfähig ist (§ 7 Abs. 1 der HöfeO). Bei der weiteren Ausnahme steht die Wirtschaftsunfähigkeit der Einsetzung eines Hoferben dann nicht entgegen, wenn der Hof anderenfalls „verwaist“, wenn es also gar keinen wirtschaftsfähigen Nachfolger gäbe (§ 10 HöfeO). Dieser zugegebenermaßen seltene Fall tritt ein, wenn kein gesetzlicher Hoferbe im Sinne von § 5 der HöfeO vorhanden ist.
ws

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BFH vom 10.01.2019: attac ist nicht gemeinnützig

91007 Linus fliege orange_1Mit Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass attac nicht gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist. In der Pressemitteilung des obersten deutschen Gerichts in Steuersachen heißt es:
„1. Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.

2. Bei der Förderung der Volksbildung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken.

3. Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.

4. Bei der Prüfung der Ausschließlichkeit der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckverfolgung und der tatsächlichen Geschäftsführung nach §§ 56, 63 AO kann zwischen der Körperschaft als „Träger“ eines „Netzwerks“ und den Tätigkeiten des unter dem gleichen Namen auftretenden „Netzwerks“ zu unterscheiden sein. Dabei sind alle Umstände einschließlich des Internetauftritts der Körperschaft zu berücksichtigen.“

attac ist der Überzeugung, dass die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen, die Förderung von Selbstbestimmung und Demokratie und der Schutz der Umwelt die vorrangigen Ziele von Politik und Wirtschaft sein sollten. Attac ist die Abkürzung für den französischen Ausdruck „Vereinigung zur Besteuerung von Finanztransaktionen im Interesse der BürgerInnen“ (association pour une taxation des transactions financières pour l‘aide aux citoyens). Nach eigenen Angaben auf Ihrer Internetseite befasst attac sich mittlerweilemit der gesamten Bandbreite der Probleme neoliberale Globalisierung und versteht sich als Bildungsbewegung mit Aktionscharakter und Expertise.

Das Schicksal von attac, die Gemeinnützigkeit zu verlieren, wird dagegen die deutsche Umwelthilfe wohl nicht erteilen. Denn sie kann sich darauf berufen,wegen der Förderung des Umweltschutzes gemeinnützige Zwecke zu verfolgen (§ 52 Nr. 7 AO).
ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

random coil begleitet innovatives start-up in OWL

91007 Linus fliege orange_1random coil berät in OWL ein startup aus dem Bereich der Digitalisierung.
Prof. Sturm hat für random coil den Auftrag erhalten, in OWL ein startup aus dem Bereich der Digitalisierung zivil- und gesellschaftsrechtlich unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte (dies gemeinsam mit dem Steuerberater) zu begleiten und zu beraten. Die innovativen Gründer blicken zuversichtlich und hoffnungsfroh in die Zukunft.
ws