Jahresarchiv 2025

Augen auf bei Einlagen und sonstigen Leistungen an Gesellschaften – Gefahr der Schenkungsteuer

Wer Geld oder Vermögenswerte auf eine Gesellschaft ohne Gegenleistung überträgt – sei es in eine GmbH, eine GbR oder eine andere Personen- oder Kapitalgesellschaft – denkt in der Regel an Wachstum, Strategie oder den nächsten unternehmerischen Schritt. Er möchte der Gesellschaft Eigenkapital zuführen. Was viele dabei nicht auf dem Schirm haben: Unter bestimmten Voraussetzungen fällt Schenkungsteuer an.

Aber warum sollte eine Einzahlung in „die eigene“ Gesellschaft überhaupt schenkungsteuerlich relevant sein? Was viele nicht wissen. Es kommt nicht darauf an, dass der Wille vorliegt, andere zu bereichern.

Das Schenkungsteuerrecht setzt dort an, wo eine Person ohne Gegenleistung eine andere bereichert. Bei Einlagen in Gesellschaften fragt sich also: Wird tatsächlich die Gesellschaft selbst bereichert – oder letztlich ein oder mehrere Gesellschafter?

Ein klassisches Beispiel: Ein Gesellschafter leistet eine Zahlung in das Vermögen der Gesellschaft, obwohl ihm dort nur ein kleiner Anteil zusteht. Der Effekt: Die anderen Gesellschafter profitieren anteilig „mit“, ohne selbst etwas beizutragen. Das kann als freigebige Zuwendung im Sinne der Schenkungsteuer gelten – mit allen steuerlichen Konsequenzen wie geringen Freibeträgen etc. Angesichts immer neuer Sconderschulden ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden diese Themen noch intensiver prüfen, um neue Steuerquellen zu erschließen.

Drei typische Fallkonstellationen

  1. Unentgeltliche Zuwendungen eines Nicht-Gesellschafters Wenn jemand, der gar nicht an der Gesellschaft beteiligt ist, freiwillig Geld oder Vermögen an eine Gesellschaft gibt, kann das eine Schenkung an die Gesellschafter sein – entsprechend ihrer Beteiligungsquote. Der Klassiker: Eltern zahlen Kapital in die GmbH ihrer Kinder ein. Dieser Fall einer mittelbaren Schenkung leuchtet ein.
  2. Einlage eines Gesellschafters mit disproportionaler Beteiligung Wenn z. B. ein Gesellschafter 90 % einzahlt, aber nur zu 50 % beteiligt ist, dann kann der andere Gesellschafter durch die Einlage bereichert worden sein – schenkungsteuerlich betrachtet.
  3. Verzicht auf Gesellschafterrechte oder Forderungen Auch der Verzicht auf Darlehensforderungen gegenüber der Gesellschaft kann eine steuerpflichtige Schenkung an die Mitgesellschafter darstellen – zumindest in Teilen.

Steuerpflicht? Nicht immer – aber oft ein Risiko

Die Schenkungsteuer wird in diesen Fällen nicht bei der Gesellschaft erhoben, sondern bei den anderen Gesellschaftern, die eine unentgeltliche Mehrung erfahren. Das kann insbesondere dann teuer werden, wenn die Beteiligten nicht in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis stehen – denn dann greifen nur geringe persönliche Freibeträge.

Die Richterin am BFH Sina Baldauf beleuchtet diese Konstellationen sehr ausführlich und praxisnah in einem Aufsatz im DStR (2025, 673 ff.)  Sie zeigt, dass die jüngere Rechtsprechung (insbesondere der BFH) immer stärker geneigt ist, solche oft unbewussten „Verschiebungen“ innerhalb von Gesellschaftsstrukturen steuerlich aufzugreifen. Besonders relevant: Einlagen, die in das Gesellschaftsvermögen geleistet werden, ohne dass alle Gesellschafter anteilig mitwirken. Der Aufsatz betont die zunehmende Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung und Dokumentation.

Was tun?

  • Steuerlich beraten lassen, bevor größere Einlagen in oder Zuwendungen an Gesellschaften erfolgen.
  • Verträge und Gesellschaftervereinbarungen prüfen: Wer trägt was, wer profitiert wovon?
  • Die Satzungen prüfen
  • Dokumentation ist alles: Wer will, dass etwas nicht als freigebige Zuwendung gilt, muss dies im Zweifel belegen können.

Fazit: Gute Absichten – böse Überraschungen vermeiden

Die Zuführung von Kapital in Gesellschaften zur Stärkung des Eigenkapitals statt der Zuführung von Geld über Darlehen ist wirtschaftlich nachvollziehbar – aber die Finanzverwaltung schaut genau hin, ob dadurch dritte – auch gegen ihren Willen „bereichert“ werden. Wer klug handelt, sich rechtzeitig beraten lässt und sauber dokumentiert, kann steuerliche Überraschungen vermeiden. Gut gemeint ist hier leider – wie so oft – das Gegenteil von gut.

Interessant für Anleger: Neuer BMF-Erlass vom 06.03.2025 zu Kryptowerten: Das ändert sich bei der Besteuerung

Was Krypto-Anleger und Steuerpflichtige jetzt wissen müssen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 6. März 2025 (GZ: IV C 1 – S 2256/00042/064/043, DOK: COO.7005.100.4.11527963) einen neuen Anwendungserlass veröffentlicht. Er ergänzt das bekannte BMF-Schreiben vom Mai 2022 zur Besteuerung von virtuellen Währungen und erweitert insbesondere die Praxis zur Behandlung sogenannter „Kryptowerte“ wie Token, Stablecoins und NFT.

Was sind „Kryptowerte“ überhaupt?

Unter Kryptowerte fallen digitale Einheiten, die auf kryptografischen Verfahren basieren – also z. B. Bitcoin, Ethereum, aber auch Token, die Rechte oder Mitgliedschaften verbriefen (z. B. bei DeFi-Projekten). Im neuen Erlass geht es speziell um einzelne Anwendungsfälle, bei denen bisher Unklarheit herrschte.

Das sind die wichtigsten Klarstellungen:

  1. Staking und Lending:
    Erträge aus dem Verleihen oder Staking von Kryptowerten sind weiterhin als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Neu ist: Die Finanzverwaltung konkretisiert die Abgrenzung, wann ein gewerblicher Handel vorliegt. Wer z. B. automatisierte Staking-Plattformen im großen Stil nutzt, kann unter die Gewerblichkeit fallen – mit entsprechenden Pflichten (Gewerbesteuer, Bilanzierungspflicht etc.).
  2. NFTs und Utility Token:
    Der Erlass enthält erste Aussagen zur Besteuerung von Non-Fungible Tokens (NFT). Werden NFTs als Kunstwerke gekauft und später mit Gewinn verkauft, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor – mit der bekannten Spekulationsfrist von einem Jahr. Bei Utility Token (z. B. Zugang zu Plattformfunktionen) kommt es auf die konkrete Nutzung an: Häufig sind sie als Wirtschaftsgüter einzuordnen, deren Veräußerung ebenfalls steuerpflichtig ist.
  3. Stablecoins:
    Auch sogenannte Stablecoins wie USDT oder USDC sind steuerlich als „andere Wirtschaftsgüter“ anzusehen. Damit gelten dieselben Regeln wie bei Bitcoin & Co.: Gewinne aus dem Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung sind steuerpflichtig.
  4. Airdrops & Hard Forks:
    Der Erlass bestätigt erneut: Bei Airdrops kommt es auf die Gegenleistung an. Gibt es keine (z. B. reine Werbemaßnahme), ist der Zufluss nicht steuerpflichtig – aber der spätere Verkauf schon. Bei Hard Forks wird der neue Coin wie eine separate Anschaffung behandelt.

Praxistipp:
Die Haltefrist spielt weiterhin eine entscheidende Rolle. Wer seine Kryptowerte länger als ein Jahr hält, kann steuerfrei verkaufen – es sei denn, sie wurden in der Zwischenzeit „eingesetzt“ (z. B. im Staking). Dann verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

  • Wer in Kryptowährungen investiert, sollte die Dokumentation sorgfältig führen: Anschaffung, Verkauf, Nutzungsarten (Staking, Lending, Nutzung als Zahlungsmittel) müssen nachvollziehbar sein.
  • Neue Projekte mit Token-Strukturen (z. B. im Bereich DeFi oder NFT-Marktplätze) sollten frühzeitig steuerlich bewertet werden – auch mit Blick auf mögliche Gewerblichkeit.
  • Steuerberater und Unternehmen in der Kryptobranche erhalten durch das Schreiben mehr Klarheit, müssen aber auch genauer differenzieren.

Fazit: Mehr Klarheit, aber auch mehr Verantwortung

Der neue BMF-Erlass bringt Licht ins steuerliche Dunkel rund um Kryptowährungen. Wer aber glaubt, jetzt sei alles einfach, irrt: Die Finanzverwaltung differenziert stärker – was für manche Anleger und Projekte auch neue Risiken bedeutet.

Wir empfehlen: Wer aktiv im Krypto-Bereich unterwegs ist, sollte sich nicht nur mit Technik und Kursen, sondern auch mit dem Steuerrecht vertraut machen. Oder besser noch: professionellen Rat einholen.

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Bundesfinanzhofs​: zu hohe Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

Mit Beschluss vom 21. Februar 2025 (Az.: 1 BvR 2267/23) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) stattgegeben. Die Entscheidung betrifft die Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerrecht und stärkt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG).​

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin begehrte die steuerliche Berücksichtigung eines Aufwands aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage. Nachdem das Finanzgericht ihre Klage abgewiesen hatte, legte sie beim BFH Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Sie machte geltend, dass die zugrunde liegende Norm des Einkommensteuergesetzes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG verstoße und die Rechtssache daher grundsätzliche Bedeutung habe. Der BFH wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass eine Entscheidung des BVerfG zu einer für sie vorteilhaften rückwirkenden Neuregelung oder zumindest zu einer Übergangsregelung führen würde.​

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG stellte fest, dass der BFH die Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde überspannt habe. Es sei unzumutbar, von der Beschwerdeführerin zu verlangen, eine Prognose über zukünftige gesetzgeberische Entscheidungen oder die konkreten Folgen einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Norm abzugeben. Der BFH habe damit das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt. Das BVerfG hob den Beschluss des BFH auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über die Zulassung der Revision zurück.​

Bedeutung für die Praxis:

Diese Entscheidung des BVerfG hat erhebliche Auswirkungen auf die Anforderungen an die Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden im Steuerrecht. Sie stellt klar, dass von Beschwerdeführern keine Darlegungen zu hypothetischen zukünftigen Entwicklungen verlangt werden dürfen. Für Steuerpflichtige und ihre Berater bedeutet dies eine Erleichterung bei der Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen im Rahmen von Nichtzulassungsbeschwerden.​

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung Nr. 28/2025 des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2025.​

Ehevertrag – sinnvoll, aber nicht immer wirksam

Eheverträge gelten vielen als der beste Schutz vor unkalkulierbaren Folgen einer Trennung. Und ja: Ein gut gemachter Ehevertrag kann viel Streit, Zeit und Geld sparen. Aber: Nicht jeder Ehevertrag hält einer rechtlichen Überprüfung stand – insbesondere nicht im Fall einer tatsächlichen Trennung oder Scheidung. Daher ist gute Beratung durch spezialisierte Anwälte und Notare vor Abschluss / Beurkundung wichtig. Der Teufel steckt im Detail. Und wie so oft gilt: gut gemeint ist in diesem Bereich oft eben nicht gut.   

Genau deshalb gilt: Vor Abschluss eines Ehevertrages von Spezialisten beraten lassen. Spätestens aber bei einer Trennung sollte der Ehevertrag dringend von spezialisierten Anwälten geprüft werden.

Warum Eheverträge oft nicht halten, was sie versprechen

Viele Eheverträge werden zu einem Zeitpunkt geschlossen, an dem die Partner sich einig sind – zum Beispiel vor der Hochzeit oder vor der Geburt eines Kindes. Das ist grundsätzlich richtig gedacht, birgt aber Risiken:

  • Die persönliche und wirtschaftliche Situation kann sich über die Jahre stark verändern.
  • Eheverträge benachteiligen oft eine Seite deutlich – was im Einzelfall zur Unwirksamkeit führen kann.
  • Der BGH hat in den letzten Jahren mehrfach entschieden: Eheverträge können sittenwidrig oder überraschend und damit nicht durchsetzbar sein.

Typische problematische Klauseln:

  • Ausschluss des Versorgungsausgleichs
  • vollständiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
  • pauschale Gütertrennung ohne Ausgleich

Ob diese Klauseln im Trennungsfall noch wirksam sind, hängt stark vom Einzelfall ab.

Trennung – jetzt handeln: Vertrag prüfen lassen

Wenn eine Trennung im Raum steht oder bereits vollzogen wurde, ist es dringend ratsam, den bestehenden Ehevertrag durch eine auf dieses Gebiet spezialisierte Anwaltskanzlei prüfen zu lassen.

Was wir in unserer Praxis regelmäßig feststellen:

  • Eheverträge, die einseitig formuliert wurden, sind oft angreifbar.
  • Viele Verträge wurden ohne gute Beratung geschlossen – oft mit fatalen Folgen.
  • Im Streitfall versuchen Gerichte, eine „kontrollierende Gerechtigkeit“ herzustellen. Die Vertragsfreiheit endet dort, wo grobe Unfairness beginnt.

Ihre Vorteile bei einer frühzeitigen Prüfung

Die random coil Prof. Dr. Sturm RA GmbH ist spezialisiert auf komplexe familienrechtliche Fragestellungen – insbesondere im Bereich Eheverträge, Trennung und Scheidung von Unternehmern, Selbständigen und vermögenden Privatpersonen.

Unsere Expertise bringt Ihnen:

  • sichere Einschätzung zur Wirksamkeit Ihres Ehevertrages
  • strategische Beratung zur Trennung oder Scheidung
  • Verhandlungsvorbereitung, Verhandlungsführung
  • persönliche Betreuuung und Begleitung

Wichtig: Je früher die Prüfung erfolgt, desto mehr Spielraum besteht für Verhandlungslösungen und die Wahrung Ihrer Interessen.

Fazit: Eheverträge sind kein Selbstläufer – professionelle Prüfung schützt vor bösen Überraschungen

Ein Ehevertrag ist nur dann sein Geld wert, wenn er auch hält, was er verspricht. Wer sich in Trennung befindet – oder bereits getrennt lebt –, sollte jetzt nicht zögern:

Lassen Sie Ihren Ehevertrag rechtlich prüfen.

Die random coil Prof. Dr. Sturm RA GmbH bietet dabei fundierte Beratung und durchsetzungsstarke Vertretung – persönlich, vertraulich und auf Augenhöhe. Wir vertreten Ihre Interessen; suaviter in modo, fortiter in re.

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Gefährliche Steuerpläne von schwarz-rot Teil I Immobilienverkäufe trotz abgelaufener Spekulationsfrist bald steuerpflichtig? – Ein verfassungswidriger Irrweg

Wer gedacht hatte, im Februar 2025 die Ampel abgewählt zu haben und auf eine Wende mit der CDU gehofft hatte, sieht sich auf ganzer Linie enttäuscht. „Sondervermögen“ = Sonderschulden in nie bekanntem Ausmaß müssen finanziert werden. Und das offenbar über Steuererhöhungen auf breiter Front. Wir werden darüber hier berichten und auch sagen, wie Bürger sich dagegen schützen können. Die bis heute, 29. März 2025, bekannt gewordenen Pläne zu Steuererhöhungen lassen nichts Gutes ahnen.

Die (vielleicht) neue Regierungskoalition sorgt jetzt mit einem brisanten steuerpolitischen Vorschlag für Aufsehen: Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien im Privatvermögen sollen künftig auch dann besteuert werden, wenn die zehnjährige Spekulationsfrist (§ 23 EStG) abgelaufen ist. Was wie eine gezielte Maßnahme gegen vermeintlich „leistungsloses Einkommen“ klingt, ist bei näherem Hinsehen eine massive Abkehr von etablierten Grundprinzipien des deutschen Steuerrechts – und höchstwahrscheinlich verfassungswidrig.

Nach aktuellen Medienberichten plant die Koalition eine Reform des Einkommensteuergesetzes: Veräußerungsgewinne aus privaten Immobiliengeschäften sollen selbst nach Ablauf der bisherigen Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerpflichtig bleiben. Begründet wird dies mit dem Ziel, erzielte hohe Wertsteigerungen auf dem Immobilienmarkt stärker mit Steuern zu belasten. Auch hier setzt die SPD auf die alte Weisheit: „Steuern (und Steuererhöhungen) sind dann gut, wenn ich sie nicht zahlen muss“)

Was auf dem Papier wie ein fairer Beitrag von „reichen“ Immobilienbesitzern klingt, entpuppt sich in der Praxis aber als eine kalte Enteignung. Kern des Problems: Der inflationsbedingte Scheingewinn.

Beispiel:
Eine Immobilie wurde im Jahr 2012 für 300.000,00 € gekauft und 2025 für 500.000,00 € verkauft. Auf dem Papier ist das ein Gewinn von 200.000,00 €. Tatsächlich hat sich in diesen 13 Jahren aber die Kaufkraft durch die Inflation massiv verändert. Real bleibt vom vermeintlichen „Gewinn“ kaum ein Vermögenszuwachs – und dennoch soll darauf Einkommensteuer gezahlt werden.

Noch dramatischer ist das bei ererbten Objekten, die z.B. 1950 oder noch früher gekauft und in der Familie vererbt worden sind. Hier würde die Steuer nahezu 50% des Verkaufspreises bedeuten.

Das widerspricht dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, einem Grundpfeiler des deutschen Steuerrechts. Versteuert werden soll nach den Plänen nicht eine echte, reale Wertschöpfung – sondern eine bloß nominale Preissteigerung. Eine solche Besteuerung belastet Bürger massiv und widerspricht Artikel 3 des Grundgesetzes (Gleichbehandlungsgrundsatz) sowie Artikel 14 (Eigentumsgarantie)

Juristisch ist der Vorschlag hochproblematisch. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass Steuern nur dort erhoben werden dürfen, wo eine objektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist. Reine Geldentwertung durch Inflation stellt aber keinen realen Gewinn dar.

Eine Steuer, die reale Vermögenszuwächse nicht von bloßen Scheingewinnen trennt, verstößt gegen das Nettoprinzip und ist damit verfassungswidrig. Sollte dieser Vorschlag Realität werden, ist mit einer Klagewelle vor dem Bundesverfassungsgericht zu rechnen – mit guten Erfolgsaussichten.

Gestaltungsmöglichkeiten: Was Immobilieneigentümer jetzt tun können

Obwohl der Vorschlag noch nicht Gesetz ist, sollten Immobilieneigentümer frühzeitig handeln, um sich vor nachteiligen Steuerfolgen zu schützen. Es gibt legale und bewährte Gestaltungen:

1. Verkauf an eigene vermögensverwaltende GmbH oder Familiengesellschaft

Wer eine Immobilie hält, kann sie vor einer gesetzlichen Neuregelung an eine selbst gegründete Gesellschaft zum Verkehrswert verkaufen. Die Wertsteigerung ist nicht steuerbar. Der Verkaufspreis fließt dem Gesellschafter zu, während die Immobilie im Besitz der Gesellschaft bleibt. Wichtig: Der Verkauf muss zivilrechtlich und steuerlich wirksam sein, also zum Fremdvergleichspreis erfolgen. Der Kaufpreis muss also tatsächlich fließen.

Vorteile:

  • Die Steuer wird nach aktueller Rechtslage nicht ausgelöst (wenn die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist).
  • (nur) künftige Wertsteigerungen fallen in der GmbH / der Gesellschaft an und unterliegen ggf. günstigeren Steuersätzen.
  • Vermögensnachfolge und weitere Vorteile bei der Einkommensteuer.

2. Vorziehen von Veräußerungsgeschäften

Wer ohnehin plant, seine Immobilie zu verkaufen, sollte dies – sofern wirtschaftlich sinnvoll – vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung tun. Nur so lässt sich die aktuell geltende Steuerfreiheit nach Ablauf der Spekulationsfrist sichern.

3. Anschaffungskosten durch Modernisierung erhöhen

Wer in seine Immobilie investiert (z. B. durch energetische Sanierung), erhöht dadurch die steuerlich relevanten Anschaffungskosten. Diese mindern den Gewinn im Fall eines späteren Verkaufs – auch unter der neuen Regelung. Das ist zwar kein vollständiger Schutz, aber ein legaler Dämpfer.

Fazit: Wachsam bleiben – und frühzeitig gestalten

Der Vorstoß der künftigen Koalition zur Besteuerung von Immobilienverkäufen nach Ablauf der Spekulationsfrist ist nicht nur wirtschaftlich fragwürdig, sondern verfassungsrechtlich höchst bedenklich. Bürger, die privat in Immobilien investieren, dürfen nicht pauschal als Steuerobjekt betrachtet werden – vor allem nicht dann, wenn die Wertsteigerung größtenteils durch Inflation entstanden ist.

Die beste Reaktion auf diese Entwicklung? Rechtzeitig handeln, strukturiert planen – und verfassungswidrige Gesetze nicht kampflos hinnehmen.

BFH zur Aufteilung der Einkünfte eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Piloten mit Wohnsitz in Deutschland (Urteil vom 24.10.2024 – VI R 28/22)

Keine guten Nachrichten für Piloten: am 24. Oktober 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall VI R 28/22 über die steuerliche Behandlung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Piloten, der für eine Schweizer Fluggesellschaft im internationalen Luftverkehr tätig ist.​

Die Kernaussage des Urteils: Die Einkünfte eines Piloten, der in Deutschland wohnt und für eine Schweizer Airline arbeitet, sind nicht vollständig in Deutschland steuerfrei. Nur der Teil des Arbeitslohns, der auf Tätigkeiten auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum entfällt, ist von der deutschen Einkommensteuer befreit. Einkünfte aus Tätigkeiten über internationalem Gewässer oder in anderen Ländern sind in Deutschland steuerpflichtig. ​

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen für Piloten: es bedeutet, dass Piloten, die in Deutschland ansässig sind und für ausländische Fluggesellschaften arbeiten, ihre Einkünfte detailliert aufschlüsseln müssen. Nur die Vergütungen für Tätigkeiten, die physisch in dem Land des Arbeitgebers (hier: Schweiz) oder in dessen Luftraum erbracht werden, können steuerfrei sein. Für alle anderen Flugabschnitte, insbesondere über internationalen Gewässern oder in Drittstaaten, besteht in Deutschland Steuerpflicht.

Piloten sollten daher ihre Flugpläne und Arbeitszeiten genau dokumentieren, um eine korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen.​

Wer seine Einkünfte in größerem Umfang oder gar nicht mehr der Besteuerung in Deutschland unterwerfen möchte, dem bleibt nur die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland durch Wegzug. Das bedeutet, dass der Pilot in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben darf. Vereinfscht gesagt: Abbau aller Brücken. Die Anforderungen sind hoch. Mit einer bloßen Ummeldung ist es sicher nicht getan.

BGH zur Maklerprovision, dem Halbteilungsgrundsatz und zum Begriff des Einfamilienhauses (Urteile vom 06.03.2025 Urteil I ZR 32/24 und I ZR 138/24)

Der sogenannte Halbteilungsgrundsatz wurde mit der Reform des Maklerrechts in Deutschland eingeführt und ist in § 656c BGB geregelt. Er besagt, dass bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen die Maklerprovision nicht einseitig dem Käufer auferlegt werden darf. Stattdessen muss die Partei, die den Makler beauftragt hat, mindestens die Hälfte der Maklerprovision übernehmen.

Rechtliche Grundlage (§ 656c BGB)

  • Wird der Makler vom Verkäufer beauftragt, darf die Provision höchstens zur Hälfte auf den Käufer abgewälzt werden.
  • Hat der Käufer den Makler beauftragt, gilt dasselbe Prinzip – er kann maximal 50 % der Provision vom Verkäufer verlangen.
  • Eine vollständige Übertragung der Maklerprovision auf den Käufer ist unwirksam.

Beispiel für eine zulässige Aufteilung:

  • Der Verkäufer beauftragt einen Makler mit einer Provision von 6 % des Kaufpreises.
  • Der Verkäufer darf mit dem Käufer vereinbaren, dass dieser höchstens 3 % übernimmt.
  • Mindestens 3 % muss der Verkäufer selbst tragen.

Warum eine nicht beauftragte Partei keine Provision zahlen muss

Das BGH-Urteil vom 6. März 2025 (I ZR 138/24) stellt klar, dass eine Partei, die den Makler nicht beauftragt hat, nicht verpflichtet werden kann, eine Maklerprovision zu zahlen. Das bedeutet:

  1. Kein Vertrag, keine Zahlungspflicht:
    Wer keinen Maklervertrag unterschreibt, ist grundsätzlich nicht provisionspflichtig. Eine Maklerprovision kann nur durch eine vertragliche Vereinbarung entstehen.
  2. Umgehung durch Kaufpreisreduzierung unzulässig:
    Ein Trick, den manche Verkäufer angewandt haben, war die vollständige Überwälzung der Maklerkosten auf den Käufer bei gleichzeitiger Reduzierung des Kaufpreises. Der BGH hat entschieden, dass dies nicht zulässig ist – die formale Reduzierung des Kaufpreises ändert nichts daran, dass der Verkäufer seinen gesetzlichen Anteil an der Provision tragen muss.
  3. Schutz des Käufers:
    Der Käufer soll davor geschützt werden, in einer wirtschaftlich schwächeren Position zu sein und die gesamten Maklerkosten tragen zu müssen. Durch den Halbteilungsgrundsatz bleibt eine faire Verteilung gewahrt.

Gestaltungsmöglichkeiten für Verkäufer und Käufer

  • Verkäufer sollten darauf achten, dass sie sich an die gesetzlichen Vorgaben halten und nicht versuchen, die gesamte Maklerprovision auf den Käufer abzuwälzen. Andernfalls riskieren sie, dass die Vereinbarung unwirksam ist und der Käufer den zu viel gezahlten Anteil zurückfordern kann.
  • Käufer sollten prüfen, ob die Maklerprovision korrekt aufgeteilt wurde. Falls ihnen die volle Provision in Rechnung gestellt wird, können sie sich auf § 656c BGB berufen und eine Rückzahlung verlangen.

Das Urteil des BGH vom 06.03.2025 (I ZR 32/24) stärkt die Rechte von Immobilienkäufern weiter und verhindert, dass sie unfair belastet werden. In diesem Verfahren ging es um die Frage, wann ein Objekt als Einfamilienhaus gilt und somit der Halbteilungsgrundsatz des § 656c BGB auf die Maklerprovision Anwendung findet. Der BGH entschied, dass der Anwendungsbereich des Halbteilungsgrundsatzes eröffnet ist, wenn das angebotene Objekt erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Der Wohnzweck ergibt sich aus dem Gesamteindruck, wobei grundsätzlich ein objektiver Maßstab heranzuziehen ist. Eine Einliegerwohnung oder eine untergeordnete gewerbliche Nutzungsmöglichkeit stehen der Einordnung als Einfamilienhaus nicht entgegen. ​

Gestaltungsmöglichkeiten für Verkäufer und Käufer:

  • Verkäufer: Bei der Einordnung eines Objekts als Einfamilienhaus sollten objektive Maßstäbe angelegt werden. Im Zweifel ist von einem Einfamilienhaus auszugehen, um Unsicherheiten zu vermeiden.​
  • Käufer: Bei Objekten mit Einliegerwohnungen oder geringfügiger gewerblicher Nutzung sollte geprüft werden, ob diese als Einfamilienhaus gelten, um von den entsprechenden Regelungen zu profitieren.

Sind Tätowierer steuerrechtlich Gewerbetreibende oder Künstler? Das Finanzgericht Düsseldorf entschied am 18.02.2025 auf Kunst und gegen die Gewerbesteuer (4 K 1875/23 G,AO)

Man muss Tattoos nicht mögen. Niemand ist verpflichtet, sich ein Tattoo stechen zu lassen. Steuerrechtlich ist aber die Frage zu beantworten: ist Tätowieren Kunst oder doch bloß ein (besonders filigraner) Handwerksbetrieb? Hier gilt wie so häufig: es kommt darauf an. Es kommt nämlich auf den Einzelfall an. Mit Urteil vom 18.02.2025 hat das Finanzgericht Düsseldorf darauf in einem bei ihm rechtshängigen Verfahren eine klare Antwort gefunden: Tätowieren ist Kunst. Und damit entfällt die Gewerbesteuer.

Der Fall: Ein Tätowierer, ein Finanzamt und die Frage nach der Schöpfungshöhe

Der Kläger war ein erfahrener Tätowierer, der nicht einfach nur Motive aus dem Katalog in Haut ritzt, sondern seine Kunstwerke individuell für jeden Kunden entwirft. Sein Argument: Jedes seiner Tattoos ist ein Unikat, eine künstlerische Schöpfung, die aus einer kreativen Idee geboren wird.

Das sah das Finanzamt allerdings anders. Für die Behörde war die Tätigkeit bloße Handwerkskunst. Ein Handwerk, mit klarem Auftragsverhältnis, vorher definierten Vorgaben und in erster Linie einer Dienstleistung, die nach Kundenwunsch erbracht wird. Und damit viel Gewerbesteuer an.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zugunsten des Tätowierers. Die Begründung? Kunst ist zweckfrei.

Natürlich, ein Tattoo bleibt auf dem Körper des Trägers (meistens) ein Leben lang. Aber hat es eine Funktion? Nein. Ein gutes Tattoo verschönert, erzählt eine Geschichte, transportiert Emotionen. Es hat keinen über den ästhetischen Genuss hinausgehenden Gebrauchswert. Und genau das ist die Definition von Kunst.

Besonders spannend ist, dass das Gericht sich nicht mit oberflächlichen Argumenten begnügte. Es analysierte detailliert die künstlerische Qualität des Schaffensprozesses, die individuelle Gestaltung und den kreativen Gehalt. Und all das führte zu dem Schluss: Ein Tätowierer, der eigenständig Motive entwirft und künstlerisch umsetzt, ist kein Gewerbetreibender, sondern Freiberufler.

Warum dieses Urteil so wichtig ist

Dieses Urteil könnte für die gesamte Tattoo-Branche ein Gamechanger sein. Denn wenn Tätowierer als Künstler anerkannt werden, könnte das weitreichende Folgen haben – von steuerlichen Vorteilen bis hin zur gesellschaftlichen Anerkennung als echte Kunstform.

Lange Zeit wurde Tätowierkunst eher als Subkultur betrachtet. Doch spätestens, seit sich Museen und Galerien mit der Körperkunst beschäftigen und Tätowierungen als ernstzunehmendes Medium in der Kunstszene angekommen sind, wird klar: Hier geht es um mehr als bloße Hautbilder.

Und was heißt das jetzt für alle anderen?

  • Für Tätowierer: Die Aussicht, ihre Tätigkeit als Kunst anerkennen zu lassen, wächst. Wer eigene Motive entwirft und individuell gestaltet, könnte sich auf dieses Urteil berufen.
  • Für das Finanzamt: Der Kampf ist noch nicht vorbei. Es bleibt abzuwarten, ob es den Fall in die nächste Instanz bringt.
  • Für Steuerberater: Zeit, sich mit neuen Argumentationslinien vertraut zu machen.
  • Für Kunden: Sie tragen künftig nicht nur ein Tattoo, sondern womöglich ein offiziell anerkanntes Kunstwerk auf der Haut.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

Zu den (starken) Rechten eines Kommanditisten in der KG

In einer Kommanditgesellschaft (KG) sind die Rechte und Pflichten klar verteilt. Der persönlich haftende Gesellschafter („Komplementär“) übernimmt die Geschäftsführung und haftet unbeschränkt, während der Kommanditist nur beschränkt haftet und von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. ​Was aber ist, wenn der Kommanditist die Vermutung oder gar konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Komplementär pflichtwidrig zum Schaden der KG handelt?

Einsichts- und Auskunftsrechte des Kommanditisten

Gemäß § 166 Abs. 1 HGB hat der Kommanditist das Recht, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft zu prüfen. Dieses Recht kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen oder unzulässig beschränkt werden

Bei konkreten Anhaltspunkten für unredliche Geschäftsführung steht dem Kommanditisten zudem ein außerordentliches Kontrollrecht zu. Dieses erlaubt es ihm, unabhängig vom Jahresabschluss jederzeit Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs einzuholen und die entsprechenden Unterlagen der Gesellschaft einzusehen. ​

Verdacht auf Pflichtverletzungen des Komplementärs

Bei konkreten Anhaltspunkten für unredliche Geschäftsführung steht dem Kommanditisten ein außerordentliches Kontrollrecht zu. Dieses erlaubt es ihm, unabhängig vom Jahresabschluss jederzeit Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs einzuholen und die entsprechenden Unterlagen der Gesellschaft einzusehen. ​

Wenn der Kommanditist den Verdacht hat, dass der Komplementär z.B. Kunden der KG auf ein ihm allein gehörendes Unternehmen überträgt oder Gelder der KG zweckwidrig verwendet, sollte er folgende Schritte in Erwägung ziehen:​

  1. Ausübung des außerordentlichen Kontrollrechts: Der Kommanditist sollte zunächst sein außerordentliches Kontrollrecht nutzen, um detaillierte Informationen über die Geschäftsführung und die finanziellen Transaktionen der KG zu erhalten.​
  2. Einschaltung eines Anwalts: Ein spezialisierter Anwalt kann den Kommanditisten dabei unterstützen, diese Informationen zu erhalten und die Informationen zu bewerten und weitere rechtliche Schritte vorzubereiten.​
  3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen: Sollten sich die Verdachtsmomente bestätigen, kann der Kommanditist Schadensersatzansprüche gegen den Komplementär geltend machen. Häufig wird auch der Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllt sein.​
  4. Antrag auf Ausschluss des Komplementärs: Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann der Kommanditist beim zuständigen Gericht den Ausschluss des Komplementärs aus der Gesellschaft beantragen. Ein solcher Ausschluss setzt jedoch das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. ​

Rechtsprechung zur Stärkung der Informationsrechte

Die Rechtsprechung hat die Informationsrechte des Kommanditisten in den letzten Jahren gestärkt:​

  • BGH-Beschluss vom 14. Juni 2016 (Az.: II ZB 10/15): Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Kommanditisten bei Vorliegen von Anhaltspunkten für unredliche Geschäftsführung ein außerordentliches Kontrollrecht zusteht. Dieses Urteil stärkt die Position des Kommanditisten hinsichtlich seiner Informationsrechte. ​
  • BGH-Beschluss vom 12. Januar 2016 (Az.: II ZB 23/14): In diesem Beschluss wurde klargestellt, dass das Informationsrecht des Kommanditisten nicht auf die Prüfung des Jahresabschlusses beschränkt ist, sondern auch darüber hinausgehende Auskünfte umfasst, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. ​

Zum steuerlichen Abzug von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.3.2024 – 3 K 2389 / 21 E)

Mit Urteil vom 22.3.2024 (3 K 2389 / 21 E) hat das Finanzgericht Düsseldorf im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH bestätigt, dass Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Das ist immer dann der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung und nicht nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.

Ob der Tatvorwurf zu Recht erhoben wurde, ist für die steuerrechtliche Beurteilung der Strafverteidigungskosten unerheblich.

Das ist eine gute Nachricht für alle Steuerpflichtigen, die sich, was nicht selten der Fall ist, wegen zu Unrecht erstatteter Strafanzeigen zur Wehr setzen müssen.

Wenn aber das Verhalten des Steuerpflichtgen von privaten Gründen getragen wurde, dann schließt ein sogenannter überlagernder privater Veranlassungszusammenhang den beruflichen Zusammenhang aus. Dann sind die Strafverteidigungskosten steuerlich nicht abzugsfähig. Ein solcher privater Veranlassungszusammenhang liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige seinen Arbeitgeber bewusst und vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat. Allein der Vorwurf in einer Strafanzeige, der Steuerpflichtige habe mit Schädigungsvorsatz gehandelt, reicht nicht dafür aus, private Gründe anzunehmen.

Erstaunlich sind die ausführlichen Passagen des Urteils zu diesem Thema, weil das Ermittlungsverfahren gegen den Steuerpflichtigen nach § 170 Abs. 2 StPO, also mangels hinreichenden Tatverdachts, eingestellt worden war.

Das Finanzgericht Thüringen hat in seinem Urteil vom 12. Februar 2014,3 K 926 / 13, eine andere Auffassung als das Finanzgericht Düsseldorf vertreten. Das Finanzgericht Düsseldorf hat daher die Revision zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Was bedeutet das alles für die Praxis? Staatsanwälte sind schnell bei der Hand, ein Verfahren nicht, was eigentlich geboten wäre, nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder sogar wegen erwiesener Unschuld einzustellen, sondern ein Verfahren entweder nach § 153 StPO wegen geringer Schuld oder aber nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Eine Verfahrenseinstellung nach § 153 oder 153a StPO hat zwar den Vorteil, dass Strafklageverbrauch eintritt. Eine Einstellung des Verfahrens nach den beiden genannten Normen kann aber den steuerrechtlichen Nachteil haben, dass die aufgewandten Strafverteidigungskosten von den Finanzbehörden auch bei beruflicher Veranlassung wegen einer angeblich privaten Überlagerung steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden.