Der Beschluss des XII. Zivilsenats vom 28.05.2025 ist kein Feuerwerk der großen Sätze. Gerade deshalb ist er für die Praxis so wertvoll. Der BGH räumt auf, er präzisiert die Dogmatik und zieht eine klare Linie: Ohne nachweisbare subjektive Imparität keine Gesamtnichtigkeit eines Ehevertrages – und zwar auch dann nicht, wenn der Vertrag objektiv „hart“ aussieht.
1. Worum ging es?
Gegenstand war ein Ehevertrag im Umfeld einer Unternehmerehe. Kurz vor der Eheschließung wurde Gütertrennung vereinbart; hinzu kamen Modifikationen beim nachehelichen Unterhalt sowie ein gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht. Der BGH hielt die Vereinbarung und den Vertrag insgesamt für wirksam.
Bühler (Notar, Neu-Ulm) ordnet die Entscheidung in seiner Anmerkung in der DNotZ ein und hebt hervor, dass sie zwei Praxisbaustellen zugleich betrifft: die Imparitätsprüfung und die Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich.
2. Die Kernaussagen des BGH – in der Praxisformel
a) Keine Abkürzung über Vermutungen: „Objektiv schief“ bedeutet nicht automatisch „subjektiv unfair“
Der BGH bestätigt nochmals ausdrücklich: Ein objektiv unausgewogener Vertragsinhalt begründet keine Vermutung für eine subjektive Unterlegenheit beim Vertragsschluss.
Praxisfolgen: Wer einen Ehevertrag angreift, muss die Imparität konkret aufklären und beweisen. Wer einen Ehevertrag verteidigt, wird genau dort ansetzen.
b) „Ehe nur mit Ehevertrag“ ist nicht per se eine Zwangslage
Der BGH sieht keine Zwangslage allein deshalb, weil ein Ehegatte die Eheschließung vom Abschluss des Ehevertrags abhängig macht.
Praxisfolgen: Das Argument „Druck durch Hochzeitsabsage“ trägt nur, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die eine echte Disparität erzeugen (wirtschaftliche Abhängigkeit, Schwangerschaft, fehlende Beratung/Bedenkzeit etc.). Der Beschluss zwingt zur Substanz.
c) Güterstandsklauseln in Gesellschaftsverträgen erzeugen keine automatische „Zwangswirkung“
Auch aus gesellschaftsvertraglichen Klauseln, die Gütertrennung verlangen, folgt nach dem BGH keine Zwangslage. Auf deren Wirksamkeit kommt es dabei nicht an.
Praxisfolgen: Der unternehmerische „Compliance-Reflex“ („Gesellschaftsvertrag zwingt“) ersetzt keine Imparität.
d) Verfahrensqualität wird zum Beweisanker: Entwurf, Timing, „Cooling-off“
Bühler zeigt in seiner Anmerkung sehr plastisch, worauf der Senat in der Imparitätsprüfung blickt: Wurde der Entwurf rechtzeitig übermittelt? Gab es Beratung? Gab es Bedenkzeit? Ein „Last-minute“-Zeitpunkt allein (Abschluss des Ehevertrages kurz vor der Hochzeit) ist nicht entscheidend, wenn das Verfahren „sauber“ war.
Praxisfolgen: Kautelarjuristisch ist das die Botschaft: procedere est regnare – wer das Verfahren beherrscht, beherrscht das Risiko.
3. Bühler: Warum die Entscheidung „für den Kautelarjuristen sehr erfreulich“ ist
Bühler formuliert drei Takeaways, die sich jeder Berater / Notar als Checkliste an den Bildschirm hängen kann:
Das ist das eigentliche Praxisgewicht: Nicht die brillante Klausel rettet den Vertrag, sondern die nachweisbare Abwesenheit von Imparität.
4. Prüfungsschritte bei Eheverträgen: So prüft man „BGH-konform“
Wer Eheverträge prüft (gerichtlich oder außergerichtlich), sollte die Prüfung strikt in Stufen denken:
Schritt 1: Isolierte Kontrolle einzelner Klauseln
Zunächst werden einzelne Regelungen isoliert daraufhin geprüft, ob sie für sich genommen unwirksam sind. Bühler beschreibt diesen Einstieg ausdrücklich als Teil des Prüfungsmaßstabs.
Schritt 2: Wirksamkeitskontrolle des Gesamtvertrags (§ 138 Abs. 1 BGB) – „Gesamtschau“
Dann folgt die entscheidende Gesamtprüfung: Zielen die Regelungen im objektiven Zusammenwirken erkennbar auf einseitige Benachteiligung und fehlt eine hinreichende Kompensation? Und – zentral – liegt als subjektives Element Imparität vor? Ohne Imparität keine Gesamtnichtigkeit.
Schritt 3: Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) – Blick auf den Scheidungszeitpunkt
Hält der Vertrag Stufe 2 stand, kommt als Korrektiv die Frage, ob es im konkreten Scheidungsfall treuwidrig ist, sich auf einzelne Regelungen zu berufen. Genau hier verortet der BGH nach Bühler die Funktionsäquivalenz.
5. Warum die Entscheidung für die Praxis wichtig ist
Erstens: Sie diszipliniert die Argumentation. Wer klagt oder verteidigt, muss Imparität als Tatsachenkomplex ernst nehmen. Reine Wertungen („unangemessen“, „unfair“) reichen nicht.
Zweitens: Sie wertet das Beurkundungsverfahren, das Einhalten von Regeln und deren Dokumentation auf. Entwurfsversand, Beratung, Cooling-off sind nicht nur „nice to have“, sondern werden zum gerichtsfesten Risikomanagement. Da es häufig erst Jahre oder Jahrzehnte nach Abschluss des Ehevertrages zu Streit kommt und daher im Regelfall die Handakte des Notars vernichtet und nicht selten auch der Notar nicht mehr im Amt oder gar verstorben ist, ist die Dokumentation in der Urkunde wichtig. Festhalten sollte der Notar z.B. wann er den Beteiligten den Entwurf übersandt hat, ob es Gespräche vor der Beurkundung gab, dass die Beteiligten erklären, den Vertrag in freier Entscheidung und frei von Druck haben prüfen können.
Drittens: Sie entlastet Unternehmereheverträge ein Stück weit – aber ohne Freifahrtschein. Wer die Imparität „im Griff“ hat, gewinnt Sicherheit. Wer sie ignoriert, spielt russisches Roulette: Bei Imparität besteht die große Gefahr, dass der gesamte Vertrag fallen wird.
Der BFH hat am 17.09.2025 eine Frage entschieden, die für viele Darlehensverträge relevant ist: führt die Vereinbarung einer Prolongation (Verschiebung der Fälligkeit) bei Darlehenszinsen bereits im Zeitpunkt der Prolongation zum steuerlichen Zufluss, wenn der Gläubiger ein beherrschender Gesellschafter ist? Antwort des BFH: Nein, wenn die Prolongation vor Eintritt der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit geschlossen wird.
1. Sachverhalt
Ein zu 80 % beteiligter Gesellschafter hatte seiner (spanischen) Kapitalgesellschaft 2007 ein Darlehen gewährt. Die Zinsen sollten endfällig mit Fälligkeit des Darlehens zahlbar sein. 2011 kam es zu einem Debt-Equity-Swap: Die Darlehensrückzahlungsforderung wurde in Eigenkapital umgewandelt; die Zinsverbindlichkeit blieb bilanziell bestehen.
Kurz vor Jahresende 2017 vereinbarten Gesellschafter und Gesellschaft, die Fälligkeit „um 5 Jahre“ zu verschieben – bis 31.12.2022; gleiches sollte für die aufgelaufenen Zinsen gelten, weil die Gesellschaft wirtschaftlich nicht zahlen könne. Das Finanzamt nahm gleichwohl einen Zufluss der Zinsen 2017 an.
2. Kernaussage des BFH
Der BFH formuliert es unmissverständlich:
3. Wie begründet der BFH seine Entscheidung? Mit drei dogmatischen Leitplanken
a) Prolongation ist keine Novation
Das Finanzgericht G hatte das Ganze als Novation (Schuldumschaffung) eingeordnet. Der BFH widerspricht: Entscheidend ist der Parteiwille. Eine Novation setzt den Willen voraus, das alte Schuldverhältnis durch ein neues zu ersetzen. Das sah der BFH hier gerade nicht. Es ging erkennbar nur um das Hinausschieben der Fälligkeit (Stundung/Prolongation).
Kleine Latinum-Auffrischung: novare = erneuern, prolongare = hinausschieben. Nomen ist hier wirklich Omen.
b) Keine Zuflussfiktion ohne Fälligkeit
Die bekannte Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter greift nur, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist (und die Gesellschaft zahlungsfähig). Für noch nicht fällige Ansprüche gibt es keinen „Zugriff kraft Beherrschung“. Im Streitfall war der Zinsanspruch 2017 zu keinem Zeitpunkt fällig, weil die Parteien die Fälligkeit rechtzeitig auf 2022 verschoben hatten.
c) Auch keine verdeckte Einlage als „Umweg-Zufluss“
Selbst wenn die Prolongation gesellschaftsrechtlich motiviert und nicht fremdüblich war: Ein Nutzungsvorteil („zinslos nutzen können“) ist kein einlagefähiges Wirtschaftsgut. Also keine verdeckte Einlage – und damit auch kein fingierter Zufluss über diese Schiene.
4. Praxisfolgen: Was man jetzt sauber trennen muss
a) Der Stichtag ist nicht verhandelbar
Wer eine Fälligkeit verschieben will, muss das vor Eintritt der Fälligkeit machen. Danach wird es brandgefährlich, weil der Anspruch dann fällig ist und die Zuflussfiktion typischerweise zuschnappt.
b) Prolongation so vereinbaren, dass es keine Novation wird
Auf keinen Fall vereinbaren:
„ersetzt“, „aufgehoben“, „neuer Rechtsgrund“, „Ablösung“
Stattdessen:
„Fälligkeit wird hinausgeschoben“, „im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert“, „keine Schuldumschaffung“
Der BFH schaut auf Substanz und Auslegung, nicht auf Etiketten.
c) Fremdvergleich bleibt wichtig – nur eben nicht für den Zuflusszeitpunkt
Das Urteil sagt nicht: „Fremdvergleich egal“. Es sagt: Für den Zuflusszeitpunkt bei Prolongation vor Fälligkeit ist er nicht entscheidend. Andere Baustellen (vGA-Risiken, Verrechnungspreise, Dokumentation) bleiben.
d) Tips für die Beratung