Monatsarchiv Dezember 2025

BGH vom 28.05.2025 (XII ZB 395/24) und Bühler in der DNotZ 12 2025 Seiten 931 ff. zur Unwirksamkeit von Eheverträgen: warum „Imparität“ jetzt noch mehr zählt

Der Beschluss des XII. Zivilsenats vom 28.05.2025 ist kein Feuerwerk der großen Sätze. Gerade deshalb ist er für die Praxis so wertvoll. Der BGH räumt auf, er präzisiert die Dogmatik und zieht eine klare Linie: Ohne nachweisbare subjektive Imparität keine Gesamtnichtigkeit eines Ehevertrages – und zwar auch dann nicht, wenn der Vertrag objektiv „hart“ aussieht.

1. Worum ging es?

Gegenstand war ein Ehevertrag im Umfeld einer Unternehmerehe. Kurz vor der Eheschließung wurde Gütertrennung vereinbart; hinzu kamen Modifikationen beim nachehelichen Unterhalt sowie ein gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht. Der BGH hielt die Vereinbarung und den Vertrag insgesamt für wirksam.

Bühler (Notar, Neu-Ulm) ordnet die Entscheidung in seiner Anmerkung in der DNotZ ein und hebt hervor, dass sie zwei Praxisbaustellen zugleich betrifft: die Imparitätsprüfung und die Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich.

2. Die Kernaussagen des BGH – in der Praxisformel

a) Keine Abkürzung über Vermutungen: „Objektiv schief“ bedeutet nicht automatisch „subjektiv unfair“

Der BGH bestätigt nochmals ausdrücklich: Ein objektiv unausgewogener Vertragsinhalt begründet keine Vermutung für eine subjektive Unterlegenheit beim Vertragsschluss.

Praxisfolgen: Wer einen Ehevertrag angreift, muss die Imparität konkret aufklären und beweisen. Wer einen Ehevertrag verteidigt, wird genau dort ansetzen.

b) „Ehe nur mit Ehevertrag“ ist nicht per se eine Zwangslage

Der BGH sieht keine Zwangslage allein deshalb, weil ein Ehegatte die Eheschließung vom Abschluss des Ehevertrags abhängig macht.

Praxisfolgen: Das Argument „Druck durch Hochzeitsabsage“ trägt nur, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die eine echte Disparität erzeugen (wirtschaftliche Abhängigkeit, Schwangerschaft, fehlende Beratung/Bedenkzeit etc.). Der Beschluss zwingt zur Substanz.

c) Güterstandsklauseln in Gesellschaftsverträgen erzeugen keine automatische „Zwangswirkung“

Auch aus gesellschaftsvertraglichen Klauseln, die Gütertrennung verlangen, folgt nach dem BGH keine Zwangslage. Auf deren Wirksamkeit kommt es dabei nicht an.

Praxisfolgen: Der unternehmerische „Compliance-Reflex“ („Gesellschaftsvertrag zwingt“) ersetzt keine Imparität.

d) Verfahrensqualität wird zum Beweisanker: Entwurf, Timing, „Cooling-off“

Bühler zeigt in seiner Anmerkung sehr plastisch, worauf der Senat in der Imparitätsprüfung blickt: Wurde der Entwurf rechtzeitig übermittelt? Gab es Beratung? Gab es Bedenkzeit? Ein „Last-minute“-Zeitpunkt allein (Abschluss des Ehevertrages kurz vor der Hochzeit) ist nicht entscheidend, wenn das Verfahren „sauber“ war.

Praxisfolgen: Kautelarjuristisch ist das die Botschaft: procedere est regnare – wer das Verfahren beherrscht, beherrscht das Risiko.

3. Bühler: Warum die Entscheidung „für den Kautelarjuristen sehr erfreulich“ ist

Bühler formuliert drei Takeaways, die sich jeder Berater / Notar als Checkliste an den Bildschirm hängen kann:

  1. Funktionsäquivalenz dogmatisch richtig verortet: Sie spielt nur bei der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB ) eine Rolle, nicht bei der Wirksamkeitskontrolle.
  2. Kompensation für Zugewinnausschluss bei Unternehmereheverträgen: Der verbreitete Rat, zwingend kompensieren zu müssen, ist für die Wirksamkeitskontrolle „überholt“. Gleichwohl kann Kompensation sinnvoll sein, um Ausübungskontrolle zu vermeiden.
  3. Imparität bleibt der neuralgische Punkt: Unabhängig von Funktionsäquivalenz kann der gesamte Vertrag nichtig sein, wenn in der Gesamtschau Einseitigkeit und Imparität vorliegen; dann ist der Vertrag „unheilbar“ nichtig, eine salvatorische Klausel hilft nicht.

Das ist das eigentliche Praxisgewicht: Nicht die brillante Klausel rettet den Vertrag, sondern die nachweisbare Abwesenheit von Imparität.

4. Prüfungsschritte bei Eheverträgen: So prüft man „BGH-konform“

Wer Eheverträge prüft (gerichtlich oder außergerichtlich), sollte die Prüfung strikt in Stufen denken:

Schritt 1: Isolierte Kontrolle einzelner Klauseln

Zunächst werden einzelne Regelungen isoliert daraufhin geprüft, ob sie für sich genommen unwirksam sind. Bühler beschreibt diesen Einstieg ausdrücklich als Teil des Prüfungsmaßstabs.

Schritt 2: Wirksamkeitskontrolle des Gesamtvertrags (§ 138 Abs. 1 BGB) – „Gesamtschau“

Dann folgt die entscheidende Gesamtprüfung: Zielen die Regelungen im objektiven Zusammenwirken erkennbar auf einseitige Benachteiligung und fehlt eine hinreichende Kompensation? Und – zentral – liegt als subjektives Element Imparität vor? Ohne Imparität keine Gesamtnichtigkeit.

Schritt 3: Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) – Blick auf den Scheidungszeitpunkt

Hält der Vertrag Stufe 2 stand, kommt als Korrektiv die Frage, ob es im konkreten Scheidungsfall treuwidrig ist, sich auf einzelne Regelungen zu berufen. Genau hier verortet der BGH nach Bühler die Funktionsäquivalenz.

5. Warum die Entscheidung für die Praxis wichtig ist

Erstens: Sie diszipliniert die Argumentation. Wer klagt oder verteidigt, muss Imparität als Tatsachenkomplex ernst nehmen. Reine Wertungen („unangemessen“, „unfair“) reichen nicht.

Zweitens: Sie wertet das Beurkundungsverfahren, das Einhalten von Regeln und deren Dokumentation auf. Entwurfsversand, Beratung, Cooling-off sind nicht nur „nice to have“, sondern werden zum gerichtsfesten Risikomanagement. Da es häufig erst Jahre oder Jahrzehnte nach Abschluss des Ehevertrages zu Streit kommt und daher im Regelfall die Handakte des Notars vernichtet und nicht selten auch der Notar nicht mehr im Amt oder gar verstorben ist, ist die Dokumentation in der Urkunde wichtig. Festhalten sollte der Notar z.B. wann er den Beteiligten den Entwurf übersandt hat, ob es Gespräche vor der Beurkundung gab, dass die Beteiligten erklären, den Vertrag in freier Entscheidung und frei von Druck haben prüfen können.

Drittens: Sie entlastet Unternehmereheverträge ein Stück weit – aber ohne Freifahrtschein. Wer die Imparität „im Griff“ hat, gewinnt Sicherheit. Wer sie ignoriert, spielt russisches Roulette: Bei Imparität besteht die große Gefahr, dass der gesamte Vertrag fallen wird.

BFH – Urteil vom 17.09.2025 (VIII R 30/23): Zinsprolongation vor Fälligkeit verhindert Zufluss der Zinsen

Der BFH hat am 17.09.2025 eine Frage entschieden, die für viele Darlehensverträge relevant ist: führt die Vereinbarung einer Prolongation (Verschiebung der Fälligkeit) bei Darlehenszinsen bereits im Zeitpunkt der Prolongation zum steuerlichen Zufluss, wenn der Gläubiger ein beherrschender Gesellschafter ist? Antwort des BFH: Nein, wenn die Prolongation vor Eintritt der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit geschlossen wird.

1. Sachverhalt

Ein zu 80 % beteiligter Gesellschafter hatte seiner (spanischen) Kapitalgesellschaft 2007 ein Darlehen gewährt. Die Zinsen sollten endfällig mit Fälligkeit des Darlehens zahlbar sein. 2011 kam es zu einem Debt-Equity-Swap: Die Darlehensrückzahlungsforderung wurde in Eigenkapital umgewandelt; die Zinsverbindlichkeit blieb bilanziell bestehen.

Kurz vor Jahresende 2017 vereinbarten Gesellschafter und Gesellschaft, die Fälligkeit „um 5 Jahre“ zu verschieben – bis 31.12.2022; gleiches sollte für die aufgelaufenen Zinsen gelten, weil die Gesellschaft wirtschaftlich nicht zahlen könne. Das Finanzamt nahm gleichwohl einen Zufluss der Zinsen 2017 an.

2. Kernaussage des BFH

Der BFH formuliert es unmissverständlich:

  • Prolongation vor Fälligkeit der Zinsansprüche ⇒ kein Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter.
  • Das gilt unabhängig vom Fremdvergleich.

3. Wie begründet der BFH seine Entscheidung? Mit drei dogmatischen Leitplanken

a) Prolongation ist keine Novation

Das Finanzgericht G hatte das Ganze als Novation (Schuldumschaffung) eingeordnet. Der BFH widerspricht: Entscheidend ist der Parteiwille. Eine Novation setzt den Willen voraus, das alte Schuldverhältnis durch ein neues zu ersetzen. Das sah der BFH hier gerade nicht. Es ging erkennbar nur um das Hinausschieben der Fälligkeit (Stundung/Prolongation).

Kleine Latinum-Auffrischung: novare = erneuern, prolongare = hinausschieben. Nomen ist hier wirklich Omen.

b) Keine Zuflussfiktion ohne Fälligkeit

Die bekannte Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter greift nur, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist (und die Gesellschaft zahlungsfähig). Für noch nicht fällige Ansprüche gibt es keinen „Zugriff kraft Beherrschung“. Im Streitfall war der Zinsanspruch 2017 zu keinem Zeitpunkt fällig, weil die Parteien die Fälligkeit rechtzeitig auf 2022 verschoben hatten.

c) Auch keine verdeckte Einlage als „Umweg-Zufluss“

Selbst wenn die Prolongation gesellschaftsrechtlich motiviert und nicht fremdüblich war: Ein Nutzungsvorteil („zinslos nutzen können“) ist kein einlagefähiges Wirtschaftsgut. Also keine verdeckte Einlage – und damit auch kein fingierter Zufluss über diese Schiene.

4. Praxisfolgen: Was man jetzt sauber trennen muss

a) Der Stichtag ist nicht verhandelbar

Wer eine Fälligkeit verschieben will, muss das vor Eintritt der Fälligkeit machen. Danach wird es brandgefährlich, weil der Anspruch dann fällig ist und die Zuflussfiktion typischerweise zuschnappt.

b) Prolongation so vereinbaren, dass es keine Novation wird

Auf keinen Fall vereinbaren:

„ersetzt“, „aufgehoben“, „neuer Rechtsgrund“, „Ablösung“

Stattdessen:

„Fälligkeit wird hinausgeschoben“, „im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert“, „keine Schuldumschaffung“

Der BFH schaut auf Substanz und Auslegung, nicht auf Etiketten.

c) Fremdvergleich bleibt wichtig – nur eben nicht für den Zuflusszeitpunkt

Das Urteil sagt nicht: „Fremdvergleich egal“. Es sagt: Für den Zuflusszeitpunkt bei Prolongation vor Fälligkeit ist er nicht entscheidend. Andere Baustellen (vGA-Risiken, Verrechnungspreise, Dokumentation) bleiben.

d) Tips für die Beratung

  • Prolongation vor Fälligkeit kann den Zufluss von Darlehenszinsen beim beherrschenden Gesellschafter verhindern.
  • Novation ist der Game-Changer: Dann kann ein Zufluss konstruiert werden. Also: keine Schuldumschaffung „aus Versehen“.
  • Ohne Fälligkeit keine Zuflussfiktion. Das ist die eigentliche Leitidee dieses Urteils.

BFH vom 09. September 2025: Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschafts-beteiligung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung anfallen, stellen keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG dar. Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit?

Mit Urteil vom 09. September 2025, IX R 12/24 https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520341/ wird eine reale wirtschaftlicher Belastung im Zusammenhang mit steuerlich relevanten Einkünften
(§ 17 EStG) nicht oder nur eingeschränkt anerkannt.

Im Ergebnis führt die Entscheidung dazu, dass Steuerpflichtige höher belastet werden, als es ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Und genau hier beginnt das Problem: Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist nicht bloß ein hübscher programmatischer Leitsatz, sondern verfassungsrechtlicher Maßstab für das Einkommensteuerrecht. Wenn der BFH sich davon sichtbar entfernt, lohnt der Widerspruch.

1. Worum geht es im Kern?

Der konkrete Streitfall lässt sich – stark verkürzt – so beschreiben:

Die Kläger hatten Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Veräußerungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 S. 1 EStG steuermindernd angesetzt. Das beklagte Finanzamt erkannte die Steuerberatungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nicht an.

Das dagegen geführte Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.

Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass Veräußerungskosten nur die Kosten seien, die durch die Veräußerung veranlasst. Auch mittelbar durch die Veräußerung entstandene Aufwendungen könnten unter den Begriff der Veräußerungskosten fallen, soweit sie bei wertender Betrachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben.

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzgerichts, auslösendes Moment für die Entstehung der Steuerberatungskosten sei der Veräußerungsvorgang selbst, nicht. Der Bundesfinanzhof kommt vielmehr zu folgender Auffassung:

Die Feststellung der Vorinstanz, auslösendes Moment für die Entstehung der streitgegenständlichen Steuerberatungskosten sei der Veräußerungsvorgang selbst, widerspricht jedoch den dargestellten Anforderungen. Denn diese Aufwendungen sind Folge der sachlichen Steuerpflicht der Veräußerung und dem hierauf beruhenden Entschluss der Kläger, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen (vgl. auch Senatsurteil vom 09.10.2013 – IX R 25/12, BFHE 242, 513, BStBl II 2014, 102, Rz 12). Das FG hat unzutreffend darauf abgestellt, dass bereits vor einer Veräußerung eine abstrakt bestehende steuerliche Pflicht zur Erklärung eines später gegebenenfalls vorliegenden Veräußerungsgewinns bestünde, welche sich durch die Veräußerung konkretisiere. Hieraus folgt insbesondere nicht, dass die Erklärungspflicht als auslösendes Moment hinter den Veräußerungsvorgang zurücktritt.“

Der vom Bundesfinanzhof herausgearbeitete Unterschied führt im Ergebnis dazu, dass Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit steuerlich relevanten Einkünften entstanden sind, steuerrechtlich nicht abzugsfähig sind.

Wir meinen, dass der BFH dabei übersieht, dass die so gewonnene Lösung mit dem Grundanliegen des Einkommensteuerrechts kollidiert: Wer objektiv weniger leistungsfähig ist, soll nicht so besteuert werden, als stünde ihm diese Leistungsfähigkeit weiterhin ungeschmälert zur Verfügung.

2. Das Leistungsfähigkeitsprinzip – mehr als Dekoration

Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist im deutschen Steuerrecht kein „nice to have“, sondern abgeleitete Leitlinie aus Art. 3 Abs. 1 GG:

  • Gleichheit im Steuerrecht bedeutet Lastengleichheit nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
  • Einkommensteuer und Erbschaftsteuer sind keine Strafsteuern, sondern sollen die finanzielle Mitwirkung des Bürgers entsprechend seiner Leistungsfähigkeit sicherstellen.

Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder betont, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung von Steuerlasten zwar typisieren und pauschalieren darf, dass diese Typisierung aber sachgerecht sein muss und nicht evident an der Realität vorbeigehen darf.

Steuerrechtliche Fiktionen und Formalismen haben daher Grenzen. Spätestens dort, wo der Steuerpflichtige belastet wird, als seien Vermögenspositionen oder Einkünfte vorhanden, die tatsächlich nicht (mehr) existieren oder wirtschaftlich nicht zur Verfügung stehen, beginnt der Konflikt mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip.

Genau an dieser Schwelle sehe ich die fragliche BFH-Entscheidung.

3. Was der BFH macht – und warum das dogmatisch schief ist

Die Entscheidung folgt – soweit ersichtlich – einem bekannten Muster der BFH-Rechtsprechung:

  1. Formal strenge Tatbestandsauslegung
    Zunächst wird der einschlägige Normtatbestand sehr eng gelesen. Bestimmte Formen wirtschaftlicher Belastung fallen aus formalen Gründen heraus („das ist eben kein … im Sinne des Gesetzes“), obwohl sie wirtschaftlich denselben Effekt haben wie anerkannte Tatbestände.
  2. Selektive Anerkennung von Aufwendungen/Verlusten
    Nur bestimmte Verluste oder Aufwendungen werden als abzugsfähig anerkannt. Andere – wirtschaftlich gleichartige – werden als „privat“, „nicht erfasst“ oder aus dogmatischen Gründen als systemwidrig ausgegrenzt.
  3. Verweis auf Gesetzgeber / Typisierung
    Am Ende verweist der BFH darauf, dass der Gesetzgeber typisieren dürfe und dass es „hinzunehmen“ sei, wenn bestimmte Härten auftreten. Die Frage, ob hier noch von typisierter Gerechtigkeit oder schon von verfassungsrechtlich relevanter Übermaßbelastung zu sprechen ist, stellt der Senat nicht ernsthaft.

Das Ergebnis:
Die steuerliche Bemessungsgrundlage orientiert sich nicht mehr am Netto-Zuwachs an Leistungsfähigkeit, sondern an einem normativ konstruierten Brutto-Begriff, der tatsächliche wirtschaftliche Einbußen schlicht wegdefiniert.

Man kann das machen – aber man darf dann nicht behaupten, man bewege sich noch treu im Fahrwasser des Leistungsfähigkeitsprinzips.

4. Warum das mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip kollidiert

Die Kritik lässt sich in drei Punkten bündeln:

4.1 Ignorierte Entreicherung

Die Entscheidung blendet aus, dass der Steuerpflichtige real entreichert ist.

Wer einen Vermögensgegenstand verliert, wer dauerhaft nicht disponieren kann, wer faktisch wirtschaftlich belastet ist, hat eben weniger Steuerleistungspotential. Wird trotzdem so getan, als sei die ursprüngliche Leistungsfähigkeit ungeschmälert vorhanden, ist das kein „kleiner Härtefall“, sondern Systembruch.

4.2 Ungleichbehandlung wirtschaftlich vergleichbarer Fälle

Noch deutlicher wird es im Vergleich:

  • Steuerpflichtiger A erleidet einen Verlust, der ausnahmsweise in der Systematik anerkannt ist → steuerlich voll berücksichtigter Leistungsabfall.
  • Steuerpflichtiger B erleidet ökonomisch denselben Verlust, der wegen einer formalen Abgrenzung nicht erfasst wird → steuerlich so behandelt, als sei nichts passiert.

Gleiches wird ungleich behandelt – nur weil der BFH an formal-systematischen Trennlinien festhält, die mit der ökonomischen Realität wenig zu tun haben. Das ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem darin konkretisierten Leistungsfähigkeitsprinzip nur schwer vereinbar.

4.3 Überdehnung des Typisierungsspielraums

Natürlich darf der Gesetzgeber typisieren und pauschalieren. Aber:

  • Eine Typisierung darf nicht dazu führen, dass ganze Gruppen von Steuerpflichtigen dauerhaft erheblich überbesteuert werden.
  • Je weiter die steuerliche Bemessungsgrundlage sich von der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entfernt, desto enger werden die verfassungsrechtlichen Spielräume.

Die fragliche BFH-Entscheidung schützt die gesetzliche Typisierung, ohne zu fragen, ob die Grenze zur evidenten Unangemessenheit bereits überschritten ist.

Wohlgemerkt: Der BFH muss nicht an die Stelle des Gesetzgebers treten. Aber er darf auch nicht die Augen davor verschließen, dass bestimmte Lesarten des Gesetzes im Ergebnis verfassungsrechtlich zweifelhaft sind.

5. Was heißt das für die Beratungspraxis?

Für Berater und Mandanten hat die Entscheidung zwei Ebenen:

5.1 Kurzfristig: Gestalten im Schatten des BFH

  • De facto ist die Entscheidung zu beachten. Wer sich offen gegen sie stellt, provoziert Streit mit der Finanzverwaltung.
  • Gestaltungen müssen deshalb so angelegt sein, dass sie – soweit möglich – in durch den BFH anerkannte Kategorien fallen.
  • Wo das nicht gelingt, sollte die abweichende Auffassung explizit dokumentiert werden (Einspruch, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, verfassungsrechtliche Argumentation), um den Streit fachlich sauber zu führen und ggf. offen zu halten.

5.2 Mittelfristig: Verfassungsrechtliche Flankierung

Wenn sich zeigt, dass eine wachsende Zahl von Fällen durch diese BFH-Linie strukturell überbesteuert wird, ist der Weg zum Bundesverfassungsgericht nicht fern:

  • Entweder über konkrete Normenkontrollen (Vorlage durch Fachgerichte),
  • oder über Verfassungsbeschwerden in Konstellationen, in denen die Abweichung zwischen nomineller Steuerbemessungsgrundlage und realer Leistungsfähigkeit besonders krass ausfällt.

Berater sollten ihre Fälle daher sorgfältig dokumentieren und in geeigneten Konstellationen bewusst „auf Angriff“ spielen: Nicht aus Querulantentum, sondern um den verfassungsrechtlichen Korrekturmechanismus überhaupt zu aktivieren.

6. Fazit: Form vor Inhalt – ein gefährlicher Weg

Die hier besprochene BFH-Entscheidung ist mit guten Gründen angreifbar.

Sie ist aus der Binnenlogik des Gesetzes erklärbar, aber sie verfehlt den Sinn des Einkommensteuerrechts: die Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Wo die Rechtsprechung:

  • reale Entreicherung ignoriert,
  • wirtschaftlich gleiche Fälle ungleich behandelt und
  • sich hinter abstrakten Typisierungsargumenten verschanzt,

läuft sie Gefahr, die verfassungsrechtlichen Leitplanken aus Art. 3 Abs. 1 GG aus dem Blick zu verlieren.

Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist kein bloßer Schönheitsfehler des Systems, den man nach Belieben übergehen darf. Es ist der Maßstab. Wenn der BFH davon abweicht, darf – und muss – man ihn daran erinnern.