Monatsarchiv August 2025

Steuerrechtliche Reprise: Rückabwicklung einer GmbH‑Anteilsübertragung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage – Güterstandsschaukel

BFH, Urteil vom 9. Mai 2025 – IX R 4/23

Kern der Entscheidung – Leitsätze im Überblick

1. Die Rückabwicklung eines Vertrages kann steuerlich zurückwirken: Wird ein Anteilserwerb an einer Kapitalgesellschaft wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, darf diese Rückabwicklung steuerlich auf den ursprünglichen Veräußerungszeitpunkt zurückwirken – im Anschluss an IX R 17/09.

2. Vertragsumstände müssen nicht explizit im Vertrag stehen: Die maßgeblichen Umstände, die den Vertrag stützen, müssen weder im Vertragstext stehen, noch sofort gegenüber der Finanzverwaltung offengelegt werden.

3. Evidenz des Irrtums beim Abschluss erforderlich: Wer sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, muss darlegen, dass bereits bei Vertragsschluss ein Umstand erörtert wurde, dessen Eintritt so evident war, dass damit der Erfolg des Geschäfts ’steht und fällt‘.

Der Sachverhalt – Zug um Zug zum rückwirkenden Wegfall der Steuer

Ein Ehepaar – zusammen veranlagte Eheleute – schloss 2019 einen Ehevertrag mit Zugewinnausgleich und Gütertrennung, sogenannte Güterstandsschaukel. Zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertrug der Ehemann seiner Ehefrau GmbH‑Anteile. Beide stützten sich auf ihren Steuerberater, der ihnen gegenüber schriftlich erklärte, dass keine Einkommensteuer anfalle. Das Finanzamt sah das anders. Es nahm einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG an. Denn die GmbH-Anteile erfüllten den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns und damit lag ein Verkauf der Anteile vor. Daraufhin wurde die Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Jahr 2020 notariell rückabgewickelt – weg von einer Übertragung der Anteile hin zu einer Abgeltung in Geld. Das Finanzgericht in Niedersachsen erkannte diese Rückabwicklung an; der BFH bestätigte dieses Ergebnis.

Warum hat der BFH die Revision des Finanzamts zurückgewiesen?

– Die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage waren erfüllt.
– Die Rückabwicklung war steuerlich bis zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veräußerung rückwirksam möglich.
– Die Vorstellung beider Vertragspartner, die steuerlichen Folgen seien neutral, war ein wesentliches Vertragsmoment, dessen Wegfall rückwirkend zum steuerlichen Entfallen des Veräußerungsgewinns führte.

Significance & Takeaways – Tempora mutantur, et nos mutamur in illis

– Vertragsgestaltung: Ein verbindlicher Vertrag unterliegt im Steuerrecht nicht ewig. Wenn die partnerschaftliche Grundlage des Vertrags wegfällt, kann auch steuerlich ein neuer Blickwinkel rechtliche Anerkennung finden.

– Irrtum als Geschäftsgrundlage: Steuerliche Beratung kann entscheidend die Geschäftsgrundlage prägen. Nur wenn der Irrtum evident war und gemeinsames Verständnis bestand, lässt der BFH den rückwirkenden Wegfall der entstandenen Steuer zu.en Rückfall in die Vergangenheit zu.

– Gestaltungssicherheit: In gestaltenden Konstellationen (z. B. Erbfolge, Zugewinnausgleich) ist es geboten, steuerliche Risiken ausdrücklich zu dokumentieren und vertraglich abzusichern.

Fazit

Das BFH-Urteil IX R 4/23 vom 9. Mai 2025 beschenkt die Praxis mit Klarheit: Ein verfahrensrechtlich sauberer Weg zur steuerlichen Entlastung ist möglich – sofern der Wegfall der Geschäftsgrundlage evident war und bei allen Parteien gleich verstanden wurde. Facta, non verba – nicht die Worte, sondern die zugrundeliegenden Umstände zählen. Aber: der vorliegende Fall ist ein Sonderfall. Und er zeigt auch, dass die Güterstandsschaukel funktioniert. Und die Entscheidung zeigt auch, dass die Hingabe eines Vermögensgegenstandes zur Tilgung einer Zugewinnausgleichsforderung ein entgeltliches Geschäft ist und zur Realisation stiller Reserven führt.

Steuerrecht ist kompliziert:

FG Schleswig-Holstein: Keine Kapitaleinkünfte bei unverzinslicher Ratenzahlung an Angehörige – Revision zugelassen

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 17. September 2024 (Az. 4 K 34/24) entschieden, dass die unverzinsliche Stundung einer Kaufpreisforderung im Rahmen eines Angehörigengeschäfts keine Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG begründet, wenn der Zinsvorteil ausdrücklich als Schenkung vereinbart wurde. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Sachverhalt

Im Streitfall veräußerten die Kläger ein Hausgrundstück an ihre Tochter. Der Kaufpreis sollte in monatlichen Raten gezahlt werden; eine Verzinsung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass der Zinsvorteil der Tochter geschenkt wird. Das Finanzamt sah in der unverzinslichen Ratenzahlung eine Darlehensgewährung und unterwarf den rechnerisch ermittelten Zinsanteil der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht gab der Klage statt und stellte fest, dass der in der Ratenzahlungsabrede enthaltene Zinsvorteil im vorliegenden Fall nicht als Ertrag aus einer Kapitalforderung zu qualifizieren ist. Die Differenz zwischen dem Nominalkaufpreis und dem abgezinsten Barkaufpreis wurde der Tochter ausdrücklich geschenkt. Diese freigebige Zuwendung ist als Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu qualifizieren und daher für die Einkommensteuer irrelevant. Das Gericht betonte den Anwendungsvorrang der Schenkungsteuer gegenüber der Einkommensteuer in solchen Fällen.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil des FG Schleswig-Holstein steht im Gegensatz zu einer Entscheidung des FG Köln vom 27. Oktober 2022 (Az. 7 K 2233/20), das in einer ähnlichen Konstellation von steuerpflichtigen Kapitaleinkünften ausging. Aufgrund dieser divergierenden Rechtsprechung hat das FG Schleswig-Holstein die Revision zum BFH zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen VIII R 30/24 geführt.

Fazit

Die Entscheidung des FG Schleswig-Holstein bringt Klarheit für Angehörigengeschäfte mit unverzinslicher Ratenzahlung, sofern eine Schenkungsabsicht klar dokumentiert ist. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in der Revision entscheiden wird. Für Steuerpflichtige und ihre Berater ist es wichtig, bei der Gestaltung solcher Verträge die Schenkungsabsicht eindeutig festzuhalten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Die Entscheidung zeigt aber auch, wie kompliziert unser Steuerrecht ist.

BFH-Vorlage an den EuGH – XI R 23/24 – ein Beitrag zum Vertrauensschutz im Steuerrecht und darüber hinaus

Datum der Verkündung: 31. Juli 2025 (Nummer 051/25)
Aktenzeichen: XI R 23/24 (Beschluss vom 19. Februar 2025)

1. Sachverhalt

Eine GmbH im Onlinehandel nutzte für Verkäufe von Schmuck und Uhren in den Jahren 2013 und 2014 die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.

Im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Vorlieferanten fälschlich die Differenzbesteuerung angewendet hatten – es handelte sich tatsächlich um Neuware.

Infolgedessen nahm das Finanzamt eine Umqualifikation zur Regelbesteuerung vor, inklusive Steuernachforderung.

Die Klägerin berief sich auf Vertrauensschutz: sie sei gutgläubig gewesen und habe auf die Angaben der Lieferanten vertraut, so das Argument; dabei stützte sie sich auf EuGH-Rechtsprechung („Litdana“, C‑624/15).

Der BFH stellt dem EuGH die Frage, ob unionsrechtlich der Schutz des gutgläubigen Handelns bereits im Steuerfestsetzungsverfahren – und nicht erst im späteren Billigkeitsverfahren – gewahrt werden muss.

2. Bedeutung der Vorlagefrage

Diese Vorlage berührt zwei zentrale Rechtsprinzipien: den Vertrauensschutz und das Effektivitätsgebot des EU‑Rechts.

– Vertrauensschutz (bona fides): Der Steuerpflichtige darf darauf vertrauen, dass formell zutreffende Rechnungen, im Zweifel auch bei objektiven Fehlern, nicht nachteilig berücksichtigt werden.

– Effektiver Rechtsschutz (effective judicial protection): Wenn ein gutgläubiger Steuerpflichtiger Schutz beanspruchen kann, aber nur im nachgelagerten Billigkeitsverfahren – also erst nach rechtsgestaltenden Entscheidungen – wird dieser Schutz möglicherweise nur pro forma gewährt.

Vor diesem Hintergrund hat die Vorlage ein paar Fragen aufgeworfen: Muss der Schutz schon im Rahmen der formellen Steuerfestsetzung greifen, oder reicht der spätere – oft schwer zugängliche und unkalkulierbare – Billigkeitsweg? Hierbei geht es um grundrechtliche Aspekte wie Rechtssicherheit und faire Verfahrensgestaltung.

3. Relevanz über das Umsatzsteuerrecht hinaus

Der Schutz des guten Glaubens ist kein Phänomen des Steuerrechts allein. Die Prinzipien wirken in zahlreichen Rechtsgebieten:

– Zivilrecht (Vertragsrecht, Anfechtung): Auch dort wirkt das Prinzip „creditor in buona fede“ stark – gutgläubiger Erwerb, Vertrauensschutz bei sorgfaltsgemäßem Handeln.

– Verwaltungsrecht und Sozialrecht: Behördliches Vertrauen – etwa bei Zulassungen oder Unterstützungsansprüchen – kann bei späteren formellen Fehlern insoweit geschützt sein.

– Kartellrecht, Kapitalmarktrecht, Umweltrecht: Auch hier steht oft die Frage im Raum, wann vorsorglich auf Prüfungen verzichtet werden darf – und wann der Staat oder seine Organe doch eingreifen müssen.

Aktuelle Verfahren in Deutschland – etwa zu den Grenzen der Steuerfestsetzung bei fehlerhaften Rechnungen (§ 14c UStG), zu Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO sowie zur Reichweite des Vertrauensschutzes im Kontext der Umsatzsteuerkarusselle – zeigen, wie brisant das Thema ist.

Auch der BFH selbst verhandelt aktuell weitere Verfahren, in denen es um die Ausweitung des gutgläubigen Erwerbs im Umsatzsteuerrecht geht.

Die Entscheidung XI R 23/24 wird deshalb Signalwirkung entfalten.

4. Fazit

– Der BFH-Vorstoß in dem Verfahren XI R 23/24 steht exemplarisch für ein modernes Verständnis von Rechtsschutz und Vertrauensschutz im Steuerverfahren.

– Die Wahl des Verfahrenswegs – unmittelbar im Steuerfestsetzungsverfahren oder später via Billigkeit – ist keine Formalie, sondern eine Grundsatzfrage.

– Die Vorlage betrifft nicht nur das Umsatzsteuerrecht, sondern auch andere Rechtsbereiche, in denen Vertrauen und rechtliches Vertrauen zentrale Rollen spielen.

Fortsetzung II: Begegnungen der dritten Art mit Finanzbehörden; heute: Niedersachsen, das Finanzamt Q. im Jahr 2025 – jetzt: Amtshaftung?

Wir hatten bereits am 28. Juni 2025 über diesen bemerkenswerten Sachverhalt berichtet. In der Zwischenzeit sind die Änderungsbescheide eingegangen. Die Änderungsbescheide sind jetzt korrekt.

Der Mandant hatte für die Vertretung seiner Interessen hohe Beratungskosten zu tragen. Verständlicherweise stellt er die Frage, ob Ersatz verlangen kann. Ersatz kann er verlangen nach den Grundsätzen der Amtshaftung.

Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind:

  • § 839 Abs. 1 BGB – Haftung des Beamten (bzw. Amtsträgers) für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Amtspflichtverletzungen gegenüber Dritten.
  • Art. 34 GG – Haftung geht auf den Staat/die Körperschaft über (hier: das jeweilige Land oder der Bund als Träger der Finanzbehörde).
  • § 839 Abs. 3 BGB – Subsidiarität: Kein Anspruch, wenn ein anderweitiger Rechtsbehelf den Schaden abwenden konnte und nicht genutzt wurde.

Wann aber hat ein solches Verfahren Aussicht auf Erfolg? Folgende Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein:

Hoheitliches Handeln

das bedeutet Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes (Veranlagung, Vollstreckung, Steuerfahndung, Prüfungsanordnungen, Erlass von Steuerbescheiden, Durchsuchungen etc.).

Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht

Die Amtspflicht muss auch den Schutz des konkreten Geschädigten bezwecken.
Beispiele:

  • Pflicht zur richtigen Rechtsanwendung und zutreffenden Sachverhaltsaufklärung (§ 88 AO).
  • Pflicht zur Wahrung von Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG).
  • Pflicht zur Beachtung von Grundrechten (z. B. Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung).

Verschulden

  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Amtsträgers.
  • Objektiv rechtswidriges Verhalten wird vermutet; die Behörde muss entlasten (BGH, Urteil vom 17.02.1977 – III ZR 194/74).

Schaden

Konkreter, bezifferbarer Vermögensschaden (z. B. Zinsen auf zu Unrecht erhobene Steuer, Verlust durch unzulässige Vollstreckung, Kosten einer unrechtmäßigen Durchsuchung).

Kausalität

Die Pflichtverletzung muss adäquat kausal für den eingetretenen Schaden sein.

Kein Ausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB

Der Geschädigte darf es nicht schuldhaft unterlassen haben, zumutbare Rechtsmittel einzulegen (Einspruch, Aussetzung der Vollziehung, Klage zum Finanzgericht).

Typische Fallgruppen mit Erfolgsaussicht

Unrechtmäßige Steuerfestsetzungen

Beispiel: Steuerbescheid offensichtlich rechtswidrig, Behörde ignoriert eindeutige Rechtslage oder stichhaltige Beweismittel.

Anspruch: Ersatz von Vermögensschäden (Zinsen, Kosten), nicht aber der zu viel gezahlten Steuer selbst (→ Rückzahlung über das Steuerverfahren).

Unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen

Pfändung, Kontensperrung oder Zwangsvollstreckung ohne vollziehbaren Titel oder bei eindeutigem Vollstreckungshindernis.

Bsp.: BGH, Urteil vom 21.01.1993 – III ZR 17/92: Amtshaftung bei Vollstreckung ohne wirksamen Bescheid.

Rechtswidrige Durchsuchungen / Beschlagnahmen

Steuerfahndung handelt ohne ausreichenden Tatverdacht oder auf Grundlage eines evident rechtswidrigen richterlichen Beschlusses.

Bsp.: BGH, Urteil vom 30.04.1992 – III ZR 151/90: Anspruch auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Durchsuchung.

Verletzung der Beratungspflicht (§ 89 AO)

Behörde gibt falsche oder grob unvollständige Auskünfte zu steuerlichen Sachverhalten und verursacht dadurch Schäden.

Bsp.: BFH, Urteil vom 12.07.2001 – III R 11/98.

Verletzung der Pflicht zu zügiger Bearbeitung

Amtshaftung bei extremen Verzögerungen, die zu finanziellen Schäden führen (z. B. Ausbleiben einer Steuererstattung, wodurch Zinsaufwendungen entstehen).

Bsp.: BGH, Urteil vom 26.01.1989 – III ZR 190/87.

Fälle mit geringer Erfolgsaussicht

  • Vertretbare Rechtsauffassung der Behörde (kein Verschulden).
  • Schäden ohne Vermögensbezug (reine Unannehmlichkeiten).
  • Unterlassene Rechtsmittel, obwohl diese den Schaden verhindert hätten (§ 839 Abs. 3 BGB).

Verjährung

Absolute Verjährung: 30 Jahre.

Drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB).

Im vorliegenden Fall sehen wir gute Erfolgsaussichten für eine Amtshaftungsklage. Die Finanzverwaltung hat, obwohl ein Fehler in der EDV nach eigener Aussage der Finanzverwaltung leicht zu identifizieren war, über einen längeren Zeitraum behauptet, die später aufgehobenen Änderungsbescheide seien in vollem Umfang rechtmäßig. Zudem hat die Finanzverwaltung die von dem Steuerpflichtigen beantragte Aussetzung der Vollziehung rundweg abgelehnt. Dem Mandanten sind daher durch amtspflichtwidriges Verhalten der Finanzbehörde erhebliche Beratungskosten entstanden.

In einem Rechtsstreit wird sich der Mandant voraussichtlich entgegenhalten lassen müssen, dass die Ersatzpflicht auf die Vergütungen begrenzt ist, die die gesetzlichen Gebührenordnungen für die erbrachten Leistungen vorsehen. Aber auch insoweit sehen wir dem Rechtsstreit mit Interesse entgegen. Denn eine gute Beratung ist heute für die gesetzlich vorgesehenen Gebühren nicht zu haben.