Am 6. Juni 2025 hat der Bundesfinanzhof im Verfahren II B 43/24 (AdV) die Aussetzung der Vollziehung eines Schenkungsteuerbescheids angeordnet. Inhaltlich wurde zwar nicht abschließend entschieden, doch der Beschluss gewährt bedeutende Hinweise zur Steuerbehandlung disquotaler Einlagen in Kapitalrücklagen.
Der Sachverhalt:
Eine GmbH-Gesellschaftsbeteiligung lag bei A (50 %), B (30 %) und C (20 %). Mehrere Gesellschafter – vorwiegend A – leisteten über ihre Beteiligungsquote hinaus Zahlungen in die Kapitalrücklage der GmbH. Diese Einlagen wurden als personenbezogene Kapitalrücklage nur dem jeweiligen Gesellschafter zugerechnet – insbesondere im Liquidationsfall. Zudem erhielten sie abweichende Gewinnrechte oder eine Liquidationspräferenz. Das Finanzamt sah darin eine steuerbare Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter gem. § 7 Abs. 8 ErbStG und setzte Schenkungsteuer fest. A wehrte sich, beantragte Zuschuss der Vollziehung und klagte.
Die Entscheidung des BFH:
Auch bei summarischer Prüfung sieht der BFH ernsthafte Zweifel daran, dass § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG im konkreten Fall greift:
Eine disquotale Einlage führt nicht zwangsläufig zu einer Werterhöhung der Mitgesellschafter, wenn
In diesem Fall war die Kapitalrücklage bilanztechnisch einzelnen Gesellschaftern direkt zugeordnet, und rechtlich wurden Zusatzvereinbarungen getroffen, die sicherstellten, dass nur A von seinen Einzahlungsvorteilen profitiert – nicht die anderen Gesellschafter. Daher besteht kein steuerpflichtiger Wertzuwachs für diese.
Steuerliche Bedeutung & Auswirkungen
| Aspekt | BFH-Entscheidung |
| Schenkungsdrittwirkung | Disquotale Einlagen lösen nicht automatisch eine Werterhöhung i.S.v. § 7 Abs. 8 ErbStG aus. |
| Zusatzvereinbarungen | Wenn leistungsbezogene Zusatzrechte bestehen (z. B. Liquidations- oder Gewinnpräferenz), ist eine steuerliche Werterhöhung ausgeschlossen. |
| Kapitalrücklage-Zurechnung | Individuelle und nachvollziehbare Zurechnung der Rücklage erhöht Rechtssicherheit. |
| AdV-Verfahren | Auch im Verfahren zur Aussetzung d. Vollziehung reicht ein ernsthafter Zweifel an der Steuerpflicht zu Gunsten des Steuerpflichtigen. |
Praxistipp für strukturierte Gesellschaften mit VC‑ oder Gründerbeteiligungen
Fazit:
Mit dem Beschluss vom 6. Juni 2025 (II B 43/24) trägt der BFH entscheidend zur Rechtssicherheit disquotaler Einlagen in Kapitalrücklagen bei. Solche Einlagen führen nicht automatisch zu steuerpflichtigen Werterhöhungen bei Mitgesellschaftern – insbesondere wenn Zusatzvereinbarungen bestehen, die dem einlegenden Gesellschafter zusätzliche Rechte gewähren. Dies ist gerade im Umfeld von VC‑Finanzierungen und Gründerstrukturen ein praxisrelevanter und zukunftssicherer Leitsatz.
“Pacta sunt servanda – und bilanzielle Transparenz schützt vor steuerlicher Ungewissheit.”
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