Warum die Äußerung strafrechtlich als Volksverhetzung zu werten ist
Berlin/Grünheide – April 2025.
Die Berliner SPD-Politikerin Cansel Kiziltepe hat Tesla jüngst als „Nazi-Auto“ bezeichnet – öffentlich, mehrfach und ohne erkennbare Absicht zur Relativierung. Am 25. April legte sie nach:
„Ich halte an meinen Einschätzungen zu Elon Musk ausdrücklich fest. Selbstverständlich bedeutet das nicht, dass ich die Mitarbeitenden oder die Kunden Musks für dessen politische Positionen verantwortlich mache.“
Taz vom 25.04.2025: https://taz.de/Tesla-in-Gruenheide/!6084096/
Die Kritik an Tesla und Elon Musk, insbesondere im Zusammenhang mit dem Werk in Grünheide, mag politisch motiviert sein – doch was als Polemik begonnen hat, ist rechtlich eine klare Grenzüberschreitung. Denn: Die Äußerung erfüllt nicht nur klassische Ehrschutzdelikte – sie dürfte auch eine strafbare Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB, Verharmlosung von NS Verbrechen, darstellen.
Volksverhetzung durch Verharmlosung von NS-Verbrechen – § 130 Abs. 3 StGB
Seit der Verschärfung des § 130 StGB im Jahr 2022 (§ 130 Abs. 3) ist nicht nur das Leugnen, sondern auch das „gröbliche Verharmlosen“ der Verbrechen des Nationalsozialismus strafbar – sofern die öffentliche Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
§ 130 Abs. 3 StGB:
„Wer eine Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art (z. B. Holocaust, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gröblich verharmlost, wird bestraft.“
Warum Kiziltepes Aussage diesen Tatbestand erfüllt:
Damit liegt nach zutreffender Auffassung ein konkreter Anfangsverdacht auf Volksverhetzung vor.
Zusätzlich erfüllte Straftatbestände: Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung
Neben dem Straftatbestand der Volksverhetzung sind weitere Ehrschutzdelikte erfüllt:
● Beleidigung (§ 185 StGB):
Die Aussage ist geeignet, Tesla als Unternehmen in seiner Ehre herabzuwürdigen, ohne sachliche Auseinandersetzung.
● Üble Nachrede (§ 186 StGB):
Die Äußerung enthält eine unwahre Tatsachenbehauptung (Nähe zum NS-Regime), die geeignet ist, das Ansehen Teslas zu schädigen.
● Verleumdung (§ 187 StGB):
Kommt in Betracht, wenn Kiziltepe wusste, dass ihre Behauptung falsch ist – was angesichts der Absurdität nahe liegt.
Kein Schutz durch Meinungsfreiheit
Art. 5 GG schützt auch provokante und überzogene Aussagen. Doch wo die Meinungsäußerung:
… ist die Grenze zur strafbaren Volksverhetzung überschritten. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht mehrfach klargestellt:
Die Meinungsfreiheit endet dort, wo das Strafrecht beginnt – insbesondere bei Relativierungen des Holocaust.
Fazit: Kein Kavaliersdelikt
Cansel Kiziltepe hat mit der Bezeichnung „Tesla ist ein Nazi-Auto“ nicht nur den politischen Diskurs beschädigt, sondern sich – aus juristischer Sicht – eines strafrechtlich relevanten Verhaltens schuldig gemacht. Die Äußerung:
Dass eine Staatssekretärin der Berliner Landesregierung derartige Begriffe unreflektiert und sogar bewusst wiederholt einsetzt, ist nicht nur politisch bedenklich, sondern in einem Rechtsstaat inakzeptabel.
Wir beobachten mit Sorge die Verharmlosung von NS-Vokabular im politischen Diskurs. Juristische Klarheit ist hier dringend geboten, über Parteigrenzen hinweg.
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