Mit Beschluss vom 13.11.2024 (Az. XII ZB 558/23, NJW 2025, 900 ff.) hat der Bundesgerichtshof die Weichen für die Beweislastverteilung bei illoyalen Vermögensminderungen im Zugewinnausgleichsverfahren neu justiert – mit spürbaren Konsequenzen für die anwaltliche Beratungspraxis und die Gestaltung von Eheverträgen.
Im Zentrum steht eine klare Aussage:
Wer zum Trennungszeitpunkt ein höheres Vermögen angegeben hat, als später zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden ist, trägt die Beweislast dafür, dass diese Differenz nicht auf illoyalem Verhalten im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB beruht.
Was hat der BGH entschieden? – Die Kernaussagen
Was bedeutet das konkret für die anwaltliche Praxis?
1. Frühzeitige Sicherung von Vermögensnachweisen
Rechtsanwälte sollten Mandanten nach der Trennung unverzüglich zur Vermögensdokumentation anleiten:
Das kann später entscheidend sein, um eine spätere Beweislastumkehr abzuwehren – oder gezielt geltend zu machen.
2. Taktisches Instrument im Zugewinnausgleich
3. Prävention von „Fehlangaben aus Versehen“
Was bedeutet das für die notarielle Praxis bei Eheverträgen?
1. Präzisere Regelungen zu Auskunftszeitpunkten und Stichtagen
Notare sollten Eheverträge künftig:
Vereinbarungen zur Darlegungs- und Beweislast
Zulässig (und empfehlenswert) sind vertragliche Abweichungen von der gesetzlichen Beweislastverteilung – etwa:
Solche Klauseln sollten klar und eindeutig formuliert sein, um Streitpotential zu vermeiden.
Aber: die Mandanten müssen darüber einig sein. Und das wird nicht immer so sein.
3. Vermeidung späterer Auslegungskonflikte
Fazit
Der BGH-Beschluss XII ZB 558/23 zeigt erneut: Der Zugewinnausgleich ist kein stumpfes Rechentool, sondern ein komplexes und auch beweisrechtliches Spielfeld – und die Spielregeln werden zunehmend differenziert.
Für Anwälte gilt: Frühzeitig dokumentieren, strategisch denken.
Für Notare gilt: Gestaltungssicherheit bieten, Klarheit schaffen.
Wer nicht dokumentiert, riskiert in Zukunft, dass ihm illoyale Vermögensverluste zum Verhängnis werden.
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