Monatsarchiv April 2025

Wem gehören eigentlich die Golfbälle im Teich des Golfclubs?

Mit der Frage, wem das Benzin im Schlauch an der Tankstelle gehört, und wann das Eigentum an dem Kraftstoff übergeht, haben sich Juristen bereits ausführlich beschäftigt. Wie aber sieht es mit dem Eigentum an Golfbällen aus, die auf Golfplätzen immer wieder gerne ungewollt in Wasserhindernissen versenkt werden? Ist der Ball am Rand gelandet, kann er häufig geborgen werden. In vielen Fällen aber ist die Suche von vornherein zwecklos.

Wie also steht es um das Eigentum an dem im Wasserhindernis versenkten Golfball?

Eigentum, Verlust und juristischer Realismus

Zunächst einmal gilt: Der Golfer ist Eigentümer seines Balls und kann damit machen, was er will (§ 903 BGB ), es sei denn, er hat den Ball gestohlen oder er war verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen. An solcehn Bällen kann man kein Eigentum erwerben (§ 935 BGB). Das gilt also auch für im rough gefundene Bälle.

Der Ball ist eine bewegliche Sache (§ 90 BGB) und damit dem Zugriff des Zivilrechts ausgeliefert. Und nein, nur weil er sich nun nass und gedemütigt am Teichgrund räkelt, ist er nicht vogelfrei.

Aber: Ein Golfball ist nicht nur ein Ball. Er ist Symbol. Für Prestige, Ehrgeiz – und juristische Streitlust.

Dereliktion – oder: Wenn Golfspieler kapitulieren

Kommt nun der Punkt, an dem der Golfer sagt: „Ach, egal“ – dann könnte man denken, er habe den Ball aufgegeben. Das wäre rechtlich eine sogenannte Dereliktion (§ 959 BGB): bewusste Besitzaufgabe in der Absicht, das Eigentum aufzugeben. So sagen die Golfjuristen.

Doch Vorsicht: der bloße Verlust eines Balls ist keine Dereliktion. Wer nicht sofort mit der (den Anfänger ausweisenden) Ballangel ins Wasser steigt um den Ball zu bergen, gibt nicht automatisch sein Eigentum an dem Golfball auf.

Der Golfclub als stiller Aneigner?

Viele Clubs lassen regelmäßig die Teiche von Tauchern beräumen. Was passiert mit den Fundstücken? wenn die Bälle herrenlos sind, können sie nach § 958 BGB durch Besitzergreifung in das Eigentum des Golfclubs übergehen.

Und hier betritt der Golfjurist die Bühne mit einem spöttischen Lächeln: Denn der Club, der sich über verlorene Bälle freut wie ein Geier auf Aas, kann Eigentümer werden. Das aber nur, wenn der ursprüngliche Besitzer sein Eigentum wirklich aufgegeben hat. Ein schwieriger Beweis in einer Welt, in der viele Menschen ihre Golfbälle mit Initialen und allen möglichen Kennzeichen markieren.

Und was ist mit den Ballfischern?

Die besonders kühnen Exemplare der Spezies „Ballfänger“ betreten gelegentlich Golfplätze außerhalb der Geschäftszeiten – mit Taucherausrüstung und einer Moral, die sich irgendwo zwischen Robin Hood und Trödeltrupp bewegt.

Doch das Betreten des Geländes ist Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), und das Mitnehmen fremder (nicht herrenloser) Bälle ist schlicht Diebstahl (§ 242 StGB).

Selbst wenn die Bälle herrenlos wären, bleibt das Eindringen eine zivilrechtliche Unverschämtheit. Oder, wie ein Golfjurist sagen würde: Ein Hole-in-One in die strafrechtliche Falle.

Fazit: Kein Golfball ist wirklich verloren – nur juristisch schwebend

Im Ergebnis ist das Eigentum am Golfball nicht automatisch erloschen, nur weil er im Teich ruht. Wer ihn findet, darf ihn nur dann behalten, wenn sicher ist, dass der Eigentümer ihn aufgegeben hat – was sich nur selten wird nachweisen lassen.

Im Zweifel bleibt der Ball das, was er immer war: ein kleiner weißer Streitgegenstand im Bermudadreieck von Zivilrecht, Eigentum und Eitelkeit.

Hinweis des Golfjuristen: Wer sich bei seinem Club und anderen Mitgliedern so richtig beliebt machen möchte, sollte im Clubsekratariat schriftlich – selbstredend gegen Quittung – hinterlegen, dass er der Eigentumsaufgabe an den von ihm in den Wasserhindernissen und in anderem Terrain wie dem Rough versenkten Bällen ausdrücklich widerspricht und zugleich den Verein bitten, ihn alle Bälle nach Bergung durch den Verein sichten zu lassen. Aber Vorsicht: der Club könnte auf die Idee kommen, ein derart kleinkariertes Mitglied an den Kosten der Bergung: zu beteiligen. Besser und souveräner ist, Ballverluste jedweder Art zu akzeptieren. Und noch besser ist es, sie ganz zu vermeiden. Wir wünschen allzeit schönes Spiel und immer ausreichend Gelassenheit, mit schlechten Schlägen schnell fertig zu werden.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. März 2025 (X B 21/25 AdV) zur Höhe der Säumniszuschläge

Am 21. März 2025 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss X B 21/25 (AdV), dass aufgrund des seit Februar 2022 deutlich gestiegenen Zinsniveaus keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Säumniszuschläge bestehen. Diese Zuschläge betragen gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) 1 % pro Monat auf den abgerundeten rückständigen Steuerbetrag. ​

Der Beschluss bezieht sich auf den Anstieg der Marktzinsen nach dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine im Februar 2022. Der BFH argumentiert, dass die zuvor bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Höhe der Säumniszuschläge durch das veränderte Zinsumfeld hinfällig geworden sind. ​

Interessanterweise hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juli 2021 die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen (§ 233a AO) mit 6 % pro Jahr für Zeiträume ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft und den Gesetzgeber aufgefordert, eine Anpassung vorzunehmen. Infolgedessen wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt. ​

Für andere Zinsarten wie Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO) blieb der Zinssatz jedoch bei 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat). Diese Zinssätze wurden bislang nicht angepasst, obwohl auch hier Bedenken hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit geäußert wurden. ​

Zusammengefasst bestätigt der BFH mit seinem aktuellen Beschluss die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge vor dem Hintergrund des gestiegenen Zinsniveaus. Gleichzeitig bleibt die Diskussion über die Angemessenheit der Zinssätze für andere steuerliche Nebenleistungen weiterhin aktuell.​

Schenkungen unter Ehegatten: Versteckte Steuerfallen und wie Sie sich schützen

Ein Geldgeschenk vom einen Ehepartner an den anderen – was kann daran schon problematisch sein? Vielen vermögenden Paaren ist nicht bewusst, dass auch Schenkungen unter Ehegatten dem Steuerrecht unterliegen. Insbesondere die Schenkungsteuer und die Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO) bergen unerwartete Risiken. In diesem Blogbeitrag erklären wir praxisnah, wo die Fallstricke liegen, warum sie oft unentdeckt bleiben und wie Sie mit fachkundiger Hilfe rechtssicher und steueroptimiert vorgehen können.

Schenkung unter Ehegatten – wann wird es steuerlich relevant?

Innerhalb einer Ehe gibt es zahlreiche Situationen, in denen Vermögen von einem Partner auf den anderen übertragen wird: Sei es die Schenkung von Geldbeträgen, die Übertragung von Immobilienanteilen oder Wertpapieren, oder auch das Einrichten eines gemeinsamen Kontos, auf das vornehmlich einer einzahlt. Häufig anzutreffen: Ehegatten kaufen das Familienheim zu je 50%, aber nur ein Ehegatte zählt der Kaufpreis (sog. mittelbare Grundstücksschenkung). Grundsätzlich gilt in Deutschland: Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungsteuer, genau wie Erbschaften der Erbschaftsteuer. Da helfen auch die persönlichen Freibeträge zwischen Ehegatten oft nicht.

Der Freibetrag für Zuwendungen an den Ehepartner liegt bei 500.000 € – und dieser Betrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Das bedeutet: Schenkungen bis zu dieser Höhe innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums bleiben steuerfrei. Doch Vorsicht: Dieser Freibetrag gilt insgesamt, nicht pro Einzelgeschenk. Mehrere großzügige Zuwendungen können zusammengerechnet schnell über 500.000 € liegen. Und wenn in den 10 Jahren der Tod kommt, werden die Schenkungen und die Erbschaft zusammengerechnet. Alles, was den Freibetrag übersteigt, unterliegt der Schenkungsteuer (Steuersatz je nach Betrag und Steuerklasse I bis zu 30 % bei sehr hohen Summen).

Was zählt als Schenkung? Jede unentgeltliche Zuwendung, durch die der Beschenkte bereichert wird. Im Ehe-Alltag denkt man bei „Schenkung“ vielleicht an Geburtstagsgeschenke oder Blumen – solche üblichen Gelegenheitsgeschenke sind natürlich unproblematisch. Aber überweist z.B. ein Ehegatte dem anderen einen größeren Geldbetrag, übernimmt er dessen Darlehen oder überträgt ihm hälftig ein Grundstück, dann sind das steuerlich relevante Schenkungen. Viele meinen, innerhalb der Ehe sei alles gemeinsames Vermögen. Steuerlich stimmt das nicht: selbst in der Zugewinngemeinschaft gehören Schenkungen nicht beiden, sondern der Empfänger erhält einen Vermögensvorteil – genau das ist eine Schenkung im Sinne des Gesetzes.

Häufig übersehen: Meldepflicht und „Anlaufhemmung“ der Verjährung

Was viele nicht wissen: Jede Schenkung ist dem Finanzamt anzuzeigen. Nach § 30 ErbStG muss der Beschenkte (und sogar ersatzweise der Schenker) innerhalb von 3 Monaten dem zuständigen Finanzamt den Vorgang melden. In der Praxis wird das oft versäumt – sei es aus Unkenntnis, weil man fälschlich annimmt, es falle ohnehin keine Steuer an, oder einfach weil es kein routinierter Vorgang wie die jährliche Steuererklärung ist.

Die Folge der unterlassenen Anzeige kann jedoch gravierend sein: Zum kann, sofern tatsächlich Steuer angefallen wäre, eine Steuerhinterziehung mit entsprechenden Strafrisiken erfüllt sein. Zum anderen – und das betrifft auch unbewusst übersehene Fälle – greift die Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung. Klingt kompliziert, bedeutet aber vereinfacht: Die Uhr für die steuerliche Verjährungsfrist tickt bei Schenkungen erst, wenn man den Vorgang dem – für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt angezeigt hat oder der Schenker gestorben ist.

Normalerweise verjähren Steueransprüche (wie die Festsetzung der Schenkungsteuer) nach Ablauf von vier Jahren (in besonderen Fällen auch länger). Diese Frist beginnt üblicherweise mit dem Jahresende, in dem die Schenkung stattgefunden hat und das Finanzamt Kenntnis davon erlangt. Ohne Kenntnis keine Frist – das Finanzamt kann also theoretisch noch Jahrzehnte später die Steuer festsetzen, wenn es bis dahin nichts von der Schenkung wusste. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO regelt ausdrücklich, dass die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Schenker verstirbt oder das Finanzamt (das für die Schenkungsteuer zuständige!) anderweitig von der Schenkung erfährt – je nachdem, was zuerst eintritt. Mit anderen Worten: Solange keiner der Ehegatten dem Finanzamt die Schenkung anzeigt und der Schenker noch lebt, bleibt die Steuerfestsetzung auf unbestimmte Zeit „offen“.

Für die Praxis heißt das: Ein vermeintlich erledigtes Thema kann Jahre oder Jahrzehnte später wieder aufpoppen. Oft kommt es erst ans Licht, wenn ein Ehepartner verstirbt und im Zuge der Erbschaftsteuerprüfung frühere Zuwendungen auffallen. Dann steht plötzlich rückwirkend eine Schenkungsteuer im Raum – zzgl. möglicher Hinterziehungszinsen – die man längst nicht mehr auf dem Schirm hatte.

Wo liegen die Risiken? Beispiele aus der Praxis

Für vermögende Privatpersonen können unerkannte Schenkungsteuer-Risiken erhebliche finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen haben. Hier einige praxisnahe Szenarien, in denen die Gefahr besonders groß ist:

  • Gemeinschaftlicher Kauf von Grundbesitz, bei dem nur ein Ehegatte den gesamten Kaufpreis zahlt. Beispiel: Kauf eines vermieteten Mehrfamilienhauses durch die Ehegatten zu je 1/2, nur ein Ehegatte zahlt den Kaufpreis vom 4,0 Mi, EUR. Folge: Schenkung von 2,0 Mio, EUR an den anderen Ehegatten. Abzüglich Freibetrag von 500 TEUR wären hier 2,5 Milo, EUR steuerpflichtig, was eine beachtliche Steuerlast auslöst. Wird dies nicht dem Finanzamt gemeldet, läuft die Zeit bis zur Entdeckung (z.B. bei Verkauf oder Erbfall) unbegrenzt – die Steuerforderung kann noch Jahrzehnte später erhoben werden.
  • Großzügige Finanzspritzen: Eine Ehefrau unterstützt ihren Gatten bei einem unternehmerischen Vorhaben mit regelmäßigen Überweisungen auf sein Privatkonto, insgesamt 600.000 € über einige Jahre. Da jede Einzelüberweisung unter 500.000 € lag, kommt keiner auf die Idee, Schenkungsteuer zu prüfen. Tatsächlich sind aber über 100.000 € davon steuerpflichtig, weil der Gesamtbetrag innerhalb von 10 Jahren den Freibetrag übersteigt. Ohne Anzeige kann das Finanzamt selbst nach vielen Jahren noch die Steuer plus Zinsen verlangen, sobald der Fall bekannt wird (z.B. durch einen Betriebsprüfer, der Geldflüsse hinterfragt).
  • Gemeinschaftskonten und Depots: Viele Ehepaare nutzen gemeinsame Konten. Wenn jedoch im Ergebnis Vermögen von einem Partner stammt, aber beiden zur Hälfte zugerechnet wird, kann eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung vorliegen. Beispiel: Ein Ehepartner zahlt hohe Beträge auf ein Oder-Konto ein, der andere hebt sie komplett ab und verwendet sie für eigene Zwecke. Hier kann das Finanzamt von einer Schenkung des Guthabens ausgehen. Solche Konstellationen sind komplex, werden aber vermehrt geprüft, wenn größere Summen im Spiel sind.

Warum bleiben diese Risiken oft unentdeckt? Ein Grund ist, dass viele glauben, dank des hohen Freibetrags von 500.000 € seien sie immer auf der sicheren Seite – und vergessen die Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen. Ein weiterer Grund ist die weit verbreitete Annahme, innerhalb der Ehe gebe es steuerlich keine Grenzen: Man “wirtschaftet doch gemeinsam”. Tatsächlich gibt es steuerfreie Privilegien, etwa die Übertragung eines selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten ist von der Schenkungsteuer befreit. Solche Ausnahmen verleiten zu der Annahme, alles innerhalb der Ehe sei steuerfrei – ein gefährlicher Irrtum. Hinzu kommt: Ohne unmittelbare Aufforderung oder offensichtliche Steuerzahlung wird das Thema leicht verdrängt. Steuerberater oder Family Offices konzentrieren sich häufig auf jährliche Einkommen- und Vermögenssteuerfragen; einmalige Vorgänge wie Schenkungen rutschen leichter durch, wenn der Mandant sie nicht aktiv anspricht.

Ruhe bewahren – aber aktiv werden: So meistern Sie die Situation

Zunächst: Es geht nicht darum, Panik zu schüren. Nicht jede Zuwendung unter Ehegatten ist ein steuerliches Desaster. Viele Schenkungen bleiben durch kluge Gestaltung steuerfrei oder sind vom Gesetz ausgenommen. Entscheidend ist aber, Bewusstsein für mögliche Stolpersteine zu schaffen. Mit dem richtigen Rat lassen sich Risiken entschärfen, bevor sie zum Problem werden. Wir kennen auch den Weg, frühere Schenkungen zu „heilen“.

Was können Sie konkret tun?

  1. Bestandsaufnahme machen: Haben Sie in den letzten Jahren größere Beträge, Immobilien oder Wertgegenstände an Ihren Ehepartner übertragen (oder umgekehrt erhalten)? Dazu zählt auch die Übernahme von Schulden oder die unentgeltliche Mitübertragung bei Käufen. Falls ja, prüfen Sie den Wert der Zuwendungen und vergleichen Sie ihn mit dem Freibetrag.
  2. Steuerliche Bewertung einholen: Lassen Sie von einem Experten prüfen, ob Schenkungsteuer anfällt oder anfiel. Ein Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater kann berechnen, ob die Freibeträge ausgeschöpft sind und welcher Steuerbetrag drohen könnte. Oft stellt man fest, dass zeitlich gestaffelte Schenkungen sinnvoller gewesen wären – doch auch im Nachhinein gibt es Optionen, das zu korrigieren oder abzumildern.
  3. Offenlegung in Erwägung ziehen: Sollten Sie feststellen, dass eigentlich eine steuerpflichtige Schenkung nicht gemeldet wurde, ist es ratsam, das aktiv anzugehen, statt abzuwarten. Durch eine nachträgliche Anzeige oder sogar eine strafbefreiende Selbstanzeige (falls bereits eine Steuerhinterziehung im Raum steht) lässt sich die Situation bereinigen, bevor das Finanzamt vielleicht von selbst drauf stößt. Selbstverständlich muss ein solcher Schritt wohlüberlegt und professionell begleitet sein.
  4. Zukünftige Gestaltungen planen: Wenn Sie weitere Vermögensübertragungen an Ihren Ehegatten planen – etwa im Rahmen der Nachfolge oder einfach um Vermögen aufzuteilen – investieren Sie vorab etwas Zeit in Beratung. Durch vorausschauende Planung können Schenkungsteuer und unsichere Verjährungsfristen oft vollständig vermieden werden. Beispielsweise kann man Freibeträge optimal ausnutzen, Schenkungen über mehrere Jahre verteilen oder alternative Modelle nutzen (Stichwort Güterstandswechsel mit Zugewinnausgleich, wenn passend).

Expertenhilfe nutzen: rechtssichere und steueroptimierte Lösungen

Die Materie ist komplex – Schenkungsteuerrecht, Verjährungsregeln und Gestaltungsmöglichkeiten erfordern Fachwissen und Erfahrung. Hier kommen wir ins Spiel. Unsere Kanzlei hat sich auf genau diese Konstellationen spezialisiert. Wir kennen die typischen Fallstricke bei Schenkungen unter Ehegatten und wissen, wie man sie entschärft. Ob es darum geht, bereits erfolgte Schenkungen nachträglich in Ordnung zu bringen oder geplante Vermögensübertragungen optimal zu gestalten – wir bieten Ihnen maßgeschneiderte, rechtssichere und steueroptimierte Lösungen.

Unsere Beratung ist seriös und diskret, mit hoher fachlicher Kompetenz, aber zugleich zugänglich erklärt. Uns ist wichtig, dass Sie die Zusammenhänge verstehen und das Gefühl haben, Ihr Anliegen ist in besten Händen. Gerade bei sensiblen Familienvermögen gilt es, Vertrauen aufzubauen – und dieses Vertrauen wissen wir zu schätzen und zu erfüllen.

Fazit: Jetzt handeln und Sicherheit gewinnen

Schenkungen unter Ehegatten sind mehr als nur liebe Gesten – ab einer gewissen Größenordnung sind es steuerliche Vorgänge mit mitunter erheblichem Risiko, wenn man sie unbeachtet lässt. Unentdeckte Steuerpflichten und sehr lange Offenhaltungszeiträume wegen fehlender Anzeige können zur bösen Überraschung werden. Die gute Nachricht: Mit proaktiver Planung und Expertenrat lassen sich diese Fallen umgehen.

Haben Sie den Verdacht, in der Vergangenheit könnte eine steuerpflichtige Schenkung ungeklärt geblieben sein? Planen Sie in Zukunft größere Vermögensübertragungen an Ihren Ehepartner und möchten sicher sein, alles richtig zu machen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Die Spezialisten von Random coil Prof. Dr. Sturm RA GmbH stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Melden Sie sich noch heute für ein unverbindliches Beratungsgespräch – wir helfen Ihnen, Ihr Familienvermögen rechtssicher zu bewahren und steuerlich optimal zu gestalten.

Illoyale Vermögensverschiebungen bei Scheidung: Strafrechtliche Risiken nicht unterschätzen

Wir hatten in diesem Blog über den BGH-Beschluss vom 13.11.2024 (Az. XII ZB 558/23) zur Beweislastverteilung bei illoyalen Vermögens Verschiebungen berichtet. Das Thema hat aber noch eine andere Facette, nämlich die strafrechtliche. Diese Facette wollen wir heute in unserem kurzen Beitrag beleuchten und Ihnen unsere Unterstützung anbieten.

Wenn sich Eheleute trennen, geht es nicht nur um Gefühle – es geht oft auch um Geld. Der Gesetzgeber will dabei verhindern, dass ein Ehepartner heimlich Vermögen beiseiteschafft, um den anderen beim Zugewinnausgleich leer ausgehen zu lassen oder ihn, um das klar zu sagen, zu betrügen. Solche „illoyalen Vermögensverschiebungen“ können nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen haben. Das hat der BGH in einem aktuellen Beschluss erneut klargestellt.

Was sind illoyale Vermögensverschiebungen?

Nach § 1375 Abs. 2 BGB werden bestimmte Vermögensminderungen beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt, wenn sie ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund und zum Nachteil des Ehepartners vorgenommen wurden. Beispiele sind:

  • Schenkungen an Familienangehörige oder Freunde
  • Verkauf von Vermögensgegenständen unter Wert
  • Überweisungen auf „Parkkonten“ im Ausland
  • Umwandlung von liquiden Mitteln in schwer greifbare Vermögenswerte

Entscheidend ist: Die Maßnahme dient allein dem Ziel, das ausgleichspflichtige Vermögen zu verkleinern.

Im Beschluss vom 13.11.2024 (XII ZB 558/23) betont der BGH, dass solche Maßnahmen nicht nur rückgängig gemacht oder fiktiv zugerechnet werden können – sie können auch strafbar sein.

Mögliche Straftatbestände im Überblick

Wenn ein Ehegatte im Zuge der Trennung versucht, Vermögen gezielt zu verschleiern, zu vernichten oder unter falschen Angaben zu übertragen, kommen folgende Straftatbestände in Betracht:

Betrug (§ 263 StGB)

Beispiel: Ein Ehegatte gibt falsche Vermögenswerte an oder lässt Vermögenswerte Weg, um den Zugewinnausgleich zu manipulieren.

Bankrott (§ 283 StGB)

Beispiel: Trotz drohender Schulden oder wirtschaftlicher Notlage werden Vermögenswerte verheimlicht.

Vermögensverschiebung bei drohender Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB)

Beispiel: Vermögen wird gezielt verschoben, um einer möglichen Vollstreckung zu entgehen.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Beispiel: Gefälschte Verträge oder Belege werden vorgelegt, um fiktive Schulden oder Verkäufe zu begründen.

Was sollten Betroffene tun?

Wenn Sie befürchten, dass Ihr (Ex-)Partner zu Ihrem NachteilVermögen verschwinden lässt:

  • Sammeln Sie Beweise (Kontoauszüge, Verträge, Überweisungen)
  • Lassen Sie das Vermögensverzeichnis anwaltlich prüfen
  • Informieren Sie das Familiengericht über auffällige Transaktionen
  • Erwägen Sie eine Strafanzeige, wenn ein Verdacht besteht

Fazit

Der BGH stärkt mit dem Beschluss vom 13.11.2024 die Rechte der wirtschaftlich benachteiligten Ehegatten. Wer in der Scheidung Vermögen illoyal beiseiteschafft, muss mit erheblichen zivilrechtlichen Nachteilen und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Im Zweifel sollten sich Betroffene anwaltlich beraten lassen – nicht nur im Familienrecht, sondern auch im Strafrecht.

Recht und Gesetz im Koalitionsvertrag vom 09.04.2025

Die Koalition hat sich viel vorgenommen:

In den Randziffern 1865 bis 1877 des endverhandelten Koalitionsvertrages heißt es:

Gute Gesetzgebung 1865

Gesetze, Verordnungen und Regelungen, die nicht gemacht werden müssen, werden wir nicht machen. Gesetze, die ihren Zweck nicht oder nicht mehr erfüllen, werden wir streichen. Gute Gesetzgebung ist gründlich, integrativ und transparent. Unser Recht muss verständlich und digitaltauglich sein. Für uns gilt: Erst der Inhalt, dann die Paragrafen. Bereits in der Frühphase von Gesetzgebungsverfahren werden wir Praxischecks durchführen und Betroffene sowie Vollzugsexperten und -expertinnen aus Bund, Ländern und Kommunen mit angemessenen Fristen (in der Regel vier Wochen) beteiligen. Um den Wirkungsgrad von Gesetzen nachprüfbar zu machen, etablieren wir Erfolgsindikatoren, an deren Maßstab der spätere Gesetzesvollzug gemessen werden kann. Unsere Gesetzentwürfe enthalten eine Visualisierung von Organisationsstrukturen, Prozessabläufen und Wirkungsmodellen. Wir werden im Bundestag regelmäßig über die Umsetzung von geltenden Gesetzen beraten. Überbordende und wirkungslose Berichtspflichten werden wir streichen und wiederkehrende Berichte grundsätzlich der Diskontinuität unterstellen.“

Schauen wir mal, wann und wie den Worten Taten folgen.

Das Steuerrecht im Koalitionsvertrag Stand 09.04.2025

Trotz Sonderschulden in Höhe von hunderten von Milliarden EUR überraschen CDU, CSU und SPD mit dem Koalitionsvertrag. Von Steuerererhöhungen keine Spur. Weder eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes oder der Reichensteuer noch der Wegfall der „Spekulationsfrist“ von 10 Jahren für Immobilien noch die „Revitalisierung“ der Vermögensteuer.

Vielmehr haben CDU, CSU und SPD folgende steuerpolitische Maßnahmen vereinbart:​

Steuererhöhungen: Es sind keine Steuererhöhungen vorgesehen. CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt betonte: „Nein, es wird keine Steuererhöhungen geben.“

Stattdessen Steuersenkungen:

  • Unternehmenssteuern: Die Steuerbelastung für Unternehmen soll ab 2026 jährlich um 1 Prozentpunkt gesenkt werden. ​
  • Einkommensteuer: Die breite Mittelschicht soll durch eine Einkommensteuerreform entlastet werden. Obwohl der genaue Steuertarif noch nicht festgelegt wurde, ist geplant, dass der Spitzensteuersatz später greift und flacher verläuft. ​
  • Solidaritätszuschlag: Der Solidaritätszuschlag bleibt bestehen, entgegen der ursprünglichen Forderung der Union nach vollständiger Abschaffung. ​

Offen bleibt die Frage, wer die Sonderschulden tragen soll.

Beweislast bei illoyalen Vermögensminderungen im Fall der Scheidung – BGH stärkt Rechte der Betroffenen aus § 1375 Abs. 2 BGB

Mit Beschluss vom 13.11.2024 (Az. XII ZB 558/23, NJW 2025, 900 ff.) hat der Bundesgerichtshof die Weichen für die Beweislastverteilung bei illoyalen Vermögensminderungen im Zugewinnausgleichsverfahren neu justiert – mit spürbaren Konsequenzen für die anwaltliche Beratungspraxis und die Gestaltung von Eheverträgen.

Im Zentrum steht eine klare Aussage:

Wer zum Trennungszeitpunkt ein höheres Vermögen angegeben hat, als später zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden ist, trägt die Beweislast dafür, dass diese Differenz nicht auf illoyalem Verhalten im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB beruht.

Was hat der BGH entschieden? – Die Kernaussagen

  • Die Beweislastumkehr in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB greift nicht nur bei absichtlicher Verschleierung, sondern bereits dann, wenn ein Ehegatte zum Trennungszeitpunkt ein höheres Vermögen offenbart, als er später beim Zugewinnausgleich angibt.
  • Der BGH knüpft die Beweislastumkehr nicht an ein bestimmtes Verhalten, sondern an die Diskrepanz zwischen dem deklarierten Trennungsvermögen und dem tatsächlichen Endvermögen.
  • In solchen Fällen muss der betroffene Ehegatte substantiiert darlegen und beweisen, dass der Vermögensrückgang nicht illoyal war.

Was bedeutet das konkret für die anwaltliche Praxis?

1. Frühzeitige Sicherung von Vermögensnachweisen

Rechtsanwälte sollten Mandanten nach der Trennung unverzüglich zur Vermögensdokumentation anleiten:

  • Kontoauszüge, Depotauszüge, Sachwertnachweise, Kassenbestände etc.
  • Stichtagsbezogene Belege zum Trennungszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags

Das kann später entscheidend sein, um eine spätere Beweislastumkehr abzuwehren – oder gezielt geltend zu machen.

2. Taktisches Instrument im Zugewinnausgleich

  • Wer als ausgleichsberechtigter Ehegatte eine Lücke zwischen Trennungsvermögen und Endvermögen feststellt, kann sich auf die Beweislastregel stützen.
  • Damit kann ggf. auch eine „verdeckte Schenkung“, Vermögensverschiebung oder Zweckentfremdung erfasst werden, z. B. durch überhöhte Ausgaben, Verkauf unter Wert, Übertragungen an Dritte etc.

3. Prävention von „Fehlangaben aus Versehen“

  • Häufig unterschätzt: Auch versehentliche oder schlecht dokumentierte Vermögensverluste können zu Problemen führen.
  • Daher gilt: Wer Vermögen abbaut (z. B. zur Schuldentilgung, Investition, Unterhalt), sollte das zweifelsfrei belegen können, um nicht nachträglich in Erklärungsnot zu geraten.

Was bedeutet das für die notarielle Praxis bei Eheverträgen?

1. Präzisere Regelungen zu Auskunftszeitpunkten und Stichtagen

Notare sollten Eheverträge künftig:

  • klar strukturieren, welche Auskünfte bei Trennung bzw. Scheidung zu erteilen sind,
  • Stichtagsregelungen konkretisieren (z. B. „maßgeblich ist das am Tag der Trennung bestehende Vermögen, nachgewiesen durch Kontoauszüge etc.“).

Vereinbarungen zur Darlegungs- und Beweislast

Zulässig (und empfehlenswert) sind vertragliche Abweichungen von der gesetzlichen Beweislastverteilung – etwa:

  • „Der ausgleichspflichtige Ehegatte muss den Nachweis führen, dass Vermögensminderungen nicht auf illoyales Verhalten zurückzuführen sind.“
  • Oder umgekehrt: „Beide Ehegatten verzichten auf die Geltendmachung illoyaler Vermögensminderungen vor dem Stichtag X.“

Solche Klauseln sollten klar und eindeutig formuliert sein, um Streitpotential zu vermeiden.

Aber: die Mandanten müssen darüber einig sein. Und das wird nicht immer so sein.

3. Vermeidung späterer Auslegungskonflikte

  • Gerade bei größeren Vermögen empfiehlt sich eine dokumentierte Vermögensaufstellung im Ehevertrag, die von beiden Seiten unterschrieben wird.
  • So können spätere Differenzen frühzeitig eingegrenzt werden.

Fazit

Der BGH-Beschluss XII ZB 558/23 zeigt erneut: Der Zugewinnausgleich ist kein stumpfes Rechentool, sondern ein komplexes und auch beweisrechtliches Spielfeld – und die Spielregeln werden zunehmend differenziert.

Für Anwälte gilt: Frühzeitig dokumentieren, strategisch denken.
Für Notare gilt: Gestaltungssicherheit bieten, Klarheit schaffen.

Wer nicht dokumentiert, riskiert in Zukunft, dass ihm illoyale Vermögensverluste zum Verhängnis werden.

Augen auf bei Einlagen und sonstigen Leistungen an Gesellschaften – Gefahr der Schenkungsteuer

Wer Geld oder Vermögenswerte auf eine Gesellschaft ohne Gegenleistung überträgt – sei es in eine GmbH, eine GbR oder eine andere Personen- oder Kapitalgesellschaft – denkt in der Regel an Wachstum, Strategie oder den nächsten unternehmerischen Schritt. Er möchte der Gesellschaft Eigenkapital zuführen. Was viele dabei nicht auf dem Schirm haben: Unter bestimmten Voraussetzungen fällt Schenkungsteuer an.

Aber warum sollte eine Einzahlung in „die eigene“ Gesellschaft überhaupt schenkungsteuerlich relevant sein? Was viele nicht wissen. Es kommt nicht darauf an, dass der Wille vorliegt, andere zu bereichern.

Das Schenkungsteuerrecht setzt dort an, wo eine Person ohne Gegenleistung eine andere bereichert. Bei Einlagen in Gesellschaften fragt sich also: Wird tatsächlich die Gesellschaft selbst bereichert – oder letztlich ein oder mehrere Gesellschafter?

Ein klassisches Beispiel: Ein Gesellschafter leistet eine Zahlung in das Vermögen der Gesellschaft, obwohl ihm dort nur ein kleiner Anteil zusteht. Der Effekt: Die anderen Gesellschafter profitieren anteilig „mit“, ohne selbst etwas beizutragen. Das kann als freigebige Zuwendung im Sinne der Schenkungsteuer gelten – mit allen steuerlichen Konsequenzen wie geringen Freibeträgen etc. Angesichts immer neuer Sconderschulden ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden diese Themen noch intensiver prüfen, um neue Steuerquellen zu erschließen.

Drei typische Fallkonstellationen

  1. Unentgeltliche Zuwendungen eines Nicht-Gesellschafters Wenn jemand, der gar nicht an der Gesellschaft beteiligt ist, freiwillig Geld oder Vermögen an eine Gesellschaft gibt, kann das eine Schenkung an die Gesellschafter sein – entsprechend ihrer Beteiligungsquote. Der Klassiker: Eltern zahlen Kapital in die GmbH ihrer Kinder ein. Dieser Fall einer mittelbaren Schenkung leuchtet ein.
  2. Einlage eines Gesellschafters mit disproportionaler Beteiligung Wenn z. B. ein Gesellschafter 90 % einzahlt, aber nur zu 50 % beteiligt ist, dann kann der andere Gesellschafter durch die Einlage bereichert worden sein – schenkungsteuerlich betrachtet.
  3. Verzicht auf Gesellschafterrechte oder Forderungen Auch der Verzicht auf Darlehensforderungen gegenüber der Gesellschaft kann eine steuerpflichtige Schenkung an die Mitgesellschafter darstellen – zumindest in Teilen.

Steuerpflicht? Nicht immer – aber oft ein Risiko

Die Schenkungsteuer wird in diesen Fällen nicht bei der Gesellschaft erhoben, sondern bei den anderen Gesellschaftern, die eine unentgeltliche Mehrung erfahren. Das kann insbesondere dann teuer werden, wenn die Beteiligten nicht in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis stehen – denn dann greifen nur geringe persönliche Freibeträge.

Die Richterin am BFH Sina Baldauf beleuchtet diese Konstellationen sehr ausführlich und praxisnah in einem Aufsatz im DStR (2025, 673 ff.)  Sie zeigt, dass die jüngere Rechtsprechung (insbesondere der BFH) immer stärker geneigt ist, solche oft unbewussten „Verschiebungen“ innerhalb von Gesellschaftsstrukturen steuerlich aufzugreifen. Besonders relevant: Einlagen, die in das Gesellschaftsvermögen geleistet werden, ohne dass alle Gesellschafter anteilig mitwirken. Der Aufsatz betont die zunehmende Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung und Dokumentation.

Was tun?

  • Steuerlich beraten lassen, bevor größere Einlagen in oder Zuwendungen an Gesellschaften erfolgen.
  • Verträge und Gesellschaftervereinbarungen prüfen: Wer trägt was, wer profitiert wovon?
  • Die Satzungen prüfen
  • Dokumentation ist alles: Wer will, dass etwas nicht als freigebige Zuwendung gilt, muss dies im Zweifel belegen können.

Fazit: Gute Absichten – böse Überraschungen vermeiden

Die Zuführung von Kapital in Gesellschaften zur Stärkung des Eigenkapitals statt der Zuführung von Geld über Darlehen ist wirtschaftlich nachvollziehbar – aber die Finanzverwaltung schaut genau hin, ob dadurch dritte – auch gegen ihren Willen „bereichert“ werden. Wer klug handelt, sich rechtzeitig beraten lässt und sauber dokumentiert, kann steuerliche Überraschungen vermeiden. Gut gemeint ist hier leider – wie so oft – das Gegenteil von gut.

Interessant für Anleger: Neuer BMF-Erlass vom 06.03.2025 zu Kryptowerten: Das ändert sich bei der Besteuerung

Was Krypto-Anleger und Steuerpflichtige jetzt wissen müssen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 6. März 2025 (GZ: IV C 1 – S 2256/00042/064/043, DOK: COO.7005.100.4.11527963) einen neuen Anwendungserlass veröffentlicht. Er ergänzt das bekannte BMF-Schreiben vom Mai 2022 zur Besteuerung von virtuellen Währungen und erweitert insbesondere die Praxis zur Behandlung sogenannter „Kryptowerte“ wie Token, Stablecoins und NFT.

Was sind „Kryptowerte“ überhaupt?

Unter Kryptowerte fallen digitale Einheiten, die auf kryptografischen Verfahren basieren – also z. B. Bitcoin, Ethereum, aber auch Token, die Rechte oder Mitgliedschaften verbriefen (z. B. bei DeFi-Projekten). Im neuen Erlass geht es speziell um einzelne Anwendungsfälle, bei denen bisher Unklarheit herrschte.

Das sind die wichtigsten Klarstellungen:

  1. Staking und Lending:
    Erträge aus dem Verleihen oder Staking von Kryptowerten sind weiterhin als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Neu ist: Die Finanzverwaltung konkretisiert die Abgrenzung, wann ein gewerblicher Handel vorliegt. Wer z. B. automatisierte Staking-Plattformen im großen Stil nutzt, kann unter die Gewerblichkeit fallen – mit entsprechenden Pflichten (Gewerbesteuer, Bilanzierungspflicht etc.).
  2. NFTs und Utility Token:
    Der Erlass enthält erste Aussagen zur Besteuerung von Non-Fungible Tokens (NFT). Werden NFTs als Kunstwerke gekauft und später mit Gewinn verkauft, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor – mit der bekannten Spekulationsfrist von einem Jahr. Bei Utility Token (z. B. Zugang zu Plattformfunktionen) kommt es auf die konkrete Nutzung an: Häufig sind sie als Wirtschaftsgüter einzuordnen, deren Veräußerung ebenfalls steuerpflichtig ist.
  3. Stablecoins:
    Auch sogenannte Stablecoins wie USDT oder USDC sind steuerlich als „andere Wirtschaftsgüter“ anzusehen. Damit gelten dieselben Regeln wie bei Bitcoin & Co.: Gewinne aus dem Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung sind steuerpflichtig.
  4. Airdrops & Hard Forks:
    Der Erlass bestätigt erneut: Bei Airdrops kommt es auf die Gegenleistung an. Gibt es keine (z. B. reine Werbemaßnahme), ist der Zufluss nicht steuerpflichtig – aber der spätere Verkauf schon. Bei Hard Forks wird der neue Coin wie eine separate Anschaffung behandelt.

Praxistipp:
Die Haltefrist spielt weiterhin eine entscheidende Rolle. Wer seine Kryptowerte länger als ein Jahr hält, kann steuerfrei verkaufen – es sei denn, sie wurden in der Zwischenzeit „eingesetzt“ (z. B. im Staking). Dann verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

  • Wer in Kryptowährungen investiert, sollte die Dokumentation sorgfältig führen: Anschaffung, Verkauf, Nutzungsarten (Staking, Lending, Nutzung als Zahlungsmittel) müssen nachvollziehbar sein.
  • Neue Projekte mit Token-Strukturen (z. B. im Bereich DeFi oder NFT-Marktplätze) sollten frühzeitig steuerlich bewertet werden – auch mit Blick auf mögliche Gewerblichkeit.
  • Steuerberater und Unternehmen in der Kryptobranche erhalten durch das Schreiben mehr Klarheit, müssen aber auch genauer differenzieren.

Fazit: Mehr Klarheit, aber auch mehr Verantwortung

Der neue BMF-Erlass bringt Licht ins steuerliche Dunkel rund um Kryptowährungen. Wer aber glaubt, jetzt sei alles einfach, irrt: Die Finanzverwaltung differenziert stärker – was für manche Anleger und Projekte auch neue Risiken bedeutet.

Wir empfehlen: Wer aktiv im Krypto-Bereich unterwegs ist, sollte sich nicht nur mit Technik und Kursen, sondern auch mit dem Steuerrecht vertraut machen. Oder besser noch: professionellen Rat einholen.

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Bundesfinanzhofs​: zu hohe Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

Mit Beschluss vom 21. Februar 2025 (Az.: 1 BvR 2267/23) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) stattgegeben. Die Entscheidung betrifft die Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerrecht und stärkt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG).​

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin begehrte die steuerliche Berücksichtigung eines Aufwands aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage. Nachdem das Finanzgericht ihre Klage abgewiesen hatte, legte sie beim BFH Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Sie machte geltend, dass die zugrunde liegende Norm des Einkommensteuergesetzes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG verstoße und die Rechtssache daher grundsätzliche Bedeutung habe. Der BFH wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass eine Entscheidung des BVerfG zu einer für sie vorteilhaften rückwirkenden Neuregelung oder zumindest zu einer Übergangsregelung führen würde.​

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG stellte fest, dass der BFH die Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde überspannt habe. Es sei unzumutbar, von der Beschwerdeführerin zu verlangen, eine Prognose über zukünftige gesetzgeberische Entscheidungen oder die konkreten Folgen einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Norm abzugeben. Der BFH habe damit das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt. Das BVerfG hob den Beschluss des BFH auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über die Zulassung der Revision zurück.​

Bedeutung für die Praxis:

Diese Entscheidung des BVerfG hat erhebliche Auswirkungen auf die Anforderungen an die Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden im Steuerrecht. Sie stellt klar, dass von Beschwerdeführern keine Darlegungen zu hypothetischen zukünftigen Entwicklungen verlangt werden dürfen. Für Steuerpflichtige und ihre Berater bedeutet dies eine Erleichterung bei der Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen im Rahmen von Nichtzulassungsbeschwerden.​

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung Nr. 28/2025 des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2025.​