In einer Kommanditgesellschaft (KG) sind die Rechte und Pflichten klar verteilt. Der persönlich haftende Gesellschafter („Komplementär“) übernimmt die Geschäftsführung und haftet unbeschränkt, während der Kommanditist nur beschränkt haftet und von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Was aber ist, wenn der Kommanditist die Vermutung oder gar konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Komplementär pflichtwidrig zum Schaden der KG handelt?
Einsichts- und Auskunftsrechte des Kommanditisten
Gemäß § 166 Abs. 1 HGB hat der Kommanditist das Recht, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft zu prüfen. Dieses Recht kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen oder unzulässig beschränkt werden
Bei konkreten Anhaltspunkten für unredliche Geschäftsführung steht dem Kommanditisten zudem ein außerordentliches Kontrollrecht zu. Dieses erlaubt es ihm, unabhängig vom Jahresabschluss jederzeit Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs einzuholen und die entsprechenden Unterlagen der Gesellschaft einzusehen.
Verdacht auf Pflichtverletzungen des Komplementärs
Bei konkreten Anhaltspunkten für unredliche Geschäftsführung steht dem Kommanditisten ein außerordentliches Kontrollrecht zu. Dieses erlaubt es ihm, unabhängig vom Jahresabschluss jederzeit Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs einzuholen und die entsprechenden Unterlagen der Gesellschaft einzusehen.
Wenn der Kommanditist den Verdacht hat, dass der Komplementär z.B. Kunden der KG auf ein ihm allein gehörendes Unternehmen überträgt oder Gelder der KG zweckwidrig verwendet, sollte er folgende Schritte in Erwägung ziehen:
Rechtsprechung zur Stärkung der Informationsrechte
Die Rechtsprechung hat die Informationsrechte des Kommanditisten in den letzten Jahren gestärkt:
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