Eheverträge gelten vielen als der beste Schutz vor unkalkulierbaren Folgen einer Trennung. Und ja: Ein gut gemachter Ehevertrag kann viel Streit, Zeit und Geld sparen. Aber: Nicht jeder Ehevertrag hält einer rechtlichen Überprüfung stand – insbesondere nicht im Fall einer tatsächlichen Trennung oder Scheidung. Daher ist gute Beratung durch spezialisierte Anwälte und Notare vor Abschluss / Beurkundung wichtig. Der Teufel steckt im Detail. Und wie so oft gilt: gut gemeint ist in diesem Bereich oft eben nicht gut.
Genau deshalb gilt: Vor Abschluss eines Ehevertrages von Spezialisten beraten lassen. Spätestens aber bei einer Trennung sollte der Ehevertrag dringend von spezialisierten Anwälten geprüft werden.
Warum Eheverträge oft nicht halten, was sie versprechen
Viele Eheverträge werden zu einem Zeitpunkt geschlossen, an dem die Partner sich einig sind – zum Beispiel vor der Hochzeit oder vor der Geburt eines Kindes. Das ist grundsätzlich richtig gedacht, birgt aber Risiken:
Typische problematische Klauseln:
Ob diese Klauseln im Trennungsfall noch wirksam sind, hängt stark vom Einzelfall ab.
Trennung – jetzt handeln: Vertrag prüfen lassen
Wenn eine Trennung im Raum steht oder bereits vollzogen wurde, ist es dringend ratsam, den bestehenden Ehevertrag durch eine auf dieses Gebiet spezialisierte Anwaltskanzlei prüfen zu lassen.
Was wir in unserer Praxis regelmäßig feststellen:
Ihre Vorteile bei einer frühzeitigen Prüfung
Die random coil Prof. Dr. Sturm RA GmbH ist spezialisiert auf komplexe familienrechtliche Fragestellungen – insbesondere im Bereich Eheverträge, Trennung und Scheidung von Unternehmern, Selbständigen und vermögenden Privatpersonen.
Unsere Expertise bringt Ihnen:
Wichtig: Je früher die Prüfung erfolgt, desto mehr Spielraum besteht für Verhandlungslösungen und die Wahrung Ihrer Interessen.
Fazit: Eheverträge sind kein Selbstläufer – professionelle Prüfung schützt vor bösen Überraschungen
Ein Ehevertrag ist nur dann sein Geld wert, wenn er auch hält, was er verspricht. Wer sich in Trennung befindet – oder bereits getrennt lebt –, sollte jetzt nicht zögern:
Lassen Sie Ihren Ehevertrag rechtlich prüfen.
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Wer gedacht hatte, im Februar 2025 die Ampel abgewählt zu haben und auf eine Wende mit der CDU gehofft hatte, sieht sich auf ganzer Linie enttäuscht. „Sondervermögen“ = Sonderschulden in nie bekanntem Ausmaß müssen finanziert werden. Und das offenbar über Steuererhöhungen auf breiter Front. Wir werden darüber hier berichten und auch sagen, wie Bürger sich dagegen schützen können. Die bis heute, 29. März 2025, bekannt gewordenen Pläne zu Steuererhöhungen lassen nichts Gutes ahnen.
Die (vielleicht) neue Regierungskoalition sorgt jetzt mit einem brisanten steuerpolitischen Vorschlag für Aufsehen: Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien im Privatvermögen sollen künftig auch dann besteuert werden, wenn die zehnjährige Spekulationsfrist (§ 23 EStG) abgelaufen ist. Was wie eine gezielte Maßnahme gegen vermeintlich „leistungsloses Einkommen“ klingt, ist bei näherem Hinsehen eine massive Abkehr von etablierten Grundprinzipien des deutschen Steuerrechts – und höchstwahrscheinlich verfassungswidrig.
Nach aktuellen Medienberichten plant die Koalition eine Reform des Einkommensteuergesetzes: Veräußerungsgewinne aus privaten Immobiliengeschäften sollen selbst nach Ablauf der bisherigen Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerpflichtig bleiben. Begründet wird dies mit dem Ziel, erzielte hohe Wertsteigerungen auf dem Immobilienmarkt stärker mit Steuern zu belasten. Auch hier setzt die SPD auf die alte Weisheit: „Steuern (und Steuererhöhungen) sind dann gut, wenn ich sie nicht zahlen muss“)
Was auf dem Papier wie ein fairer Beitrag von „reichen“ Immobilienbesitzern klingt, entpuppt sich in der Praxis aber als eine kalte Enteignung. Kern des Problems: Der inflationsbedingte Scheingewinn.
Beispiel:
Eine Immobilie wurde im Jahr 2012 für 300.000,00 € gekauft und 2025 für 500.000,00 € verkauft. Auf dem Papier ist das ein Gewinn von 200.000,00 €. Tatsächlich hat sich in diesen 13 Jahren aber die Kaufkraft durch die Inflation massiv verändert. Real bleibt vom vermeintlichen „Gewinn“ kaum ein Vermögenszuwachs – und dennoch soll darauf Einkommensteuer gezahlt werden.
Noch dramatischer ist das bei ererbten Objekten, die z.B. 1950 oder noch früher gekauft und in der Familie vererbt worden sind. Hier würde die Steuer nahezu 50% des Verkaufspreises bedeuten.
Das widerspricht dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, einem Grundpfeiler des deutschen Steuerrechts. Versteuert werden soll nach den Plänen nicht eine echte, reale Wertschöpfung – sondern eine bloß nominale Preissteigerung. Eine solche Besteuerung belastet Bürger massiv und widerspricht Artikel 3 des Grundgesetzes (Gleichbehandlungsgrundsatz) sowie Artikel 14 (Eigentumsgarantie)
Juristisch ist der Vorschlag hochproblematisch. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass Steuern nur dort erhoben werden dürfen, wo eine objektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist. Reine Geldentwertung durch Inflation stellt aber keinen realen Gewinn dar.
Eine Steuer, die reale Vermögenszuwächse nicht von bloßen Scheingewinnen trennt, verstößt gegen das Nettoprinzip und ist damit verfassungswidrig. Sollte dieser Vorschlag Realität werden, ist mit einer Klagewelle vor dem Bundesverfassungsgericht zu rechnen – mit guten Erfolgsaussichten.
Gestaltungsmöglichkeiten: Was Immobilieneigentümer jetzt tun können
Obwohl der Vorschlag noch nicht Gesetz ist, sollten Immobilieneigentümer frühzeitig handeln, um sich vor nachteiligen Steuerfolgen zu schützen. Es gibt legale und bewährte Gestaltungen:
1. Verkauf an eigene vermögensverwaltende GmbH oder Familiengesellschaft
Wer eine Immobilie hält, kann sie vor einer gesetzlichen Neuregelung an eine selbst gegründete Gesellschaft zum Verkehrswert verkaufen. Die Wertsteigerung ist nicht steuerbar. Der Verkaufspreis fließt dem Gesellschafter zu, während die Immobilie im Besitz der Gesellschaft bleibt. Wichtig: Der Verkauf muss zivilrechtlich und steuerlich wirksam sein, also zum Fremdvergleichspreis erfolgen. Der Kaufpreis muss also tatsächlich fließen.
Vorteile:
2. Vorziehen von Veräußerungsgeschäften
Wer ohnehin plant, seine Immobilie zu verkaufen, sollte dies – sofern wirtschaftlich sinnvoll – vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung tun. Nur so lässt sich die aktuell geltende Steuerfreiheit nach Ablauf der Spekulationsfrist sichern.
3. Anschaffungskosten durch Modernisierung erhöhen
Wer in seine Immobilie investiert (z. B. durch energetische Sanierung), erhöht dadurch die steuerlich relevanten Anschaffungskosten. Diese mindern den Gewinn im Fall eines späteren Verkaufs – auch unter der neuen Regelung. Das ist zwar kein vollständiger Schutz, aber ein legaler Dämpfer.
Fazit: Wachsam bleiben – und frühzeitig gestalten
Der Vorstoß der künftigen Koalition zur Besteuerung von Immobilienverkäufen nach Ablauf der Spekulationsfrist ist nicht nur wirtschaftlich fragwürdig, sondern verfassungsrechtlich höchst bedenklich. Bürger, die privat in Immobilien investieren, dürfen nicht pauschal als Steuerobjekt betrachtet werden – vor allem nicht dann, wenn die Wertsteigerung größtenteils durch Inflation entstanden ist.
Die beste Reaktion auf diese Entwicklung? Rechtzeitig handeln, strukturiert planen – und verfassungswidrige Gesetze nicht kampflos hinnehmen.
Keine guten Nachrichten für Piloten: am 24. Oktober 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall VI R 28/22 über die steuerliche Behandlung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Piloten, der für eine Schweizer Fluggesellschaft im internationalen Luftverkehr tätig ist.
Die Kernaussage des Urteils: Die Einkünfte eines Piloten, der in Deutschland wohnt und für eine Schweizer Airline arbeitet, sind nicht vollständig in Deutschland steuerfrei. Nur der Teil des Arbeitslohns, der auf Tätigkeiten auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum entfällt, ist von der deutschen Einkommensteuer befreit. Einkünfte aus Tätigkeiten über internationalem Gewässer oder in anderen Ländern sind in Deutschland steuerpflichtig.
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen für Piloten: es bedeutet, dass Piloten, die in Deutschland ansässig sind und für ausländische Fluggesellschaften arbeiten, ihre Einkünfte detailliert aufschlüsseln müssen. Nur die Vergütungen für Tätigkeiten, die physisch in dem Land des Arbeitgebers (hier: Schweiz) oder in dessen Luftraum erbracht werden, können steuerfrei sein. Für alle anderen Flugabschnitte, insbesondere über internationalen Gewässern oder in Drittstaaten, besteht in Deutschland Steuerpflicht.
Piloten sollten daher ihre Flugpläne und Arbeitszeiten genau dokumentieren, um eine korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen.
Wer seine Einkünfte in größerem Umfang oder gar nicht mehr der Besteuerung in Deutschland unterwerfen möchte, dem bleibt nur die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland durch Wegzug. Das bedeutet, dass der Pilot in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben darf. Vereinfscht gesagt: Abbau aller Brücken. Die Anforderungen sind hoch. Mit einer bloßen Ummeldung ist es sicher nicht getan.
Der sogenannte Halbteilungsgrundsatz wurde mit der Reform des Maklerrechts in Deutschland eingeführt und ist in § 656c BGB geregelt. Er besagt, dass bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen die Maklerprovision nicht einseitig dem Käufer auferlegt werden darf. Stattdessen muss die Partei, die den Makler beauftragt hat, mindestens die Hälfte der Maklerprovision übernehmen.
Das BGH-Urteil vom 6. März 2025 (I ZR 138/24) stellt klar, dass eine Partei, die den Makler nicht beauftragt hat, nicht verpflichtet werden kann, eine Maklerprovision zu zahlen. Das bedeutet:
Das Urteil des BGH vom 06.03.2025 (I ZR 32/24) stärkt die Rechte von Immobilienkäufern weiter und verhindert, dass sie unfair belastet werden. In diesem Verfahren ging es um die Frage, wann ein Objekt als Einfamilienhaus gilt und somit der Halbteilungsgrundsatz des § 656c BGB auf die Maklerprovision Anwendung findet. Der BGH entschied, dass der Anwendungsbereich des Halbteilungsgrundsatzes eröffnet ist, wenn das angebotene Objekt erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Der Wohnzweck ergibt sich aus dem Gesamteindruck, wobei grundsätzlich ein objektiver Maßstab heranzuziehen ist. Eine Einliegerwohnung oder eine untergeordnete gewerbliche Nutzungsmöglichkeit stehen der Einordnung als Einfamilienhaus nicht entgegen.
Gestaltungsmöglichkeiten für Verkäufer und Käufer:
Man muss Tattoos nicht mögen. Niemand ist verpflichtet, sich ein Tattoo stechen zu lassen. Steuerrechtlich ist aber die Frage zu beantworten: ist Tätowieren Kunst oder doch bloß ein (besonders filigraner) Handwerksbetrieb? Hier gilt wie so häufig: es kommt darauf an. Es kommt nämlich auf den Einzelfall an. Mit Urteil vom 18.02.2025 hat das Finanzgericht Düsseldorf darauf in einem bei ihm rechtshängigen Verfahren eine klare Antwort gefunden: Tätowieren ist Kunst. Und damit entfällt die Gewerbesteuer.
Der Fall: Ein Tätowierer, ein Finanzamt und die Frage nach der Schöpfungshöhe
Der Kläger war ein erfahrener Tätowierer, der nicht einfach nur Motive aus dem Katalog in Haut ritzt, sondern seine Kunstwerke individuell für jeden Kunden entwirft. Sein Argument: Jedes seiner Tattoos ist ein Unikat, eine künstlerische Schöpfung, die aus einer kreativen Idee geboren wird.
Das sah das Finanzamt allerdings anders. Für die Behörde war die Tätigkeit bloße Handwerkskunst. Ein Handwerk, mit klarem Auftragsverhältnis, vorher definierten Vorgaben und in erster Linie einer Dienstleistung, die nach Kundenwunsch erbracht wird. Und damit viel Gewerbesteuer an.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zugunsten des Tätowierers. Die Begründung? Kunst ist zweckfrei.
Natürlich, ein Tattoo bleibt auf dem Körper des Trägers (meistens) ein Leben lang. Aber hat es eine Funktion? Nein. Ein gutes Tattoo verschönert, erzählt eine Geschichte, transportiert Emotionen. Es hat keinen über den ästhetischen Genuss hinausgehenden Gebrauchswert. Und genau das ist die Definition von Kunst.
Besonders spannend ist, dass das Gericht sich nicht mit oberflächlichen Argumenten begnügte. Es analysierte detailliert die künstlerische Qualität des Schaffensprozesses, die individuelle Gestaltung und den kreativen Gehalt. Und all das führte zu dem Schluss: Ein Tätowierer, der eigenständig Motive entwirft und künstlerisch umsetzt, ist kein Gewerbetreibender, sondern Freiberufler.
Warum dieses Urteil so wichtig ist
Dieses Urteil könnte für die gesamte Tattoo-Branche ein Gamechanger sein. Denn wenn Tätowierer als Künstler anerkannt werden, könnte das weitreichende Folgen haben – von steuerlichen Vorteilen bis hin zur gesellschaftlichen Anerkennung als echte Kunstform.
Lange Zeit wurde Tätowierkunst eher als Subkultur betrachtet. Doch spätestens, seit sich Museen und Galerien mit der Körperkunst beschäftigen und Tätowierungen als ernstzunehmendes Medium in der Kunstszene angekommen sind, wird klar: Hier geht es um mehr als bloße Hautbilder.
Und was heißt das jetzt für alle anderen?
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.
In einer Kommanditgesellschaft (KG) sind die Rechte und Pflichten klar verteilt. Der persönlich haftende Gesellschafter („Komplementär“) übernimmt die Geschäftsführung und haftet unbeschränkt, während der Kommanditist nur beschränkt haftet und von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Was aber ist, wenn der Kommanditist die Vermutung oder gar konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Komplementär pflichtwidrig zum Schaden der KG handelt?
Einsichts- und Auskunftsrechte des Kommanditisten
Gemäß § 166 Abs. 1 HGB hat der Kommanditist das Recht, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft zu prüfen. Dieses Recht kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen oder unzulässig beschränkt werden
Bei konkreten Anhaltspunkten für unredliche Geschäftsführung steht dem Kommanditisten zudem ein außerordentliches Kontrollrecht zu. Dieses erlaubt es ihm, unabhängig vom Jahresabschluss jederzeit Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs einzuholen und die entsprechenden Unterlagen der Gesellschaft einzusehen.
Verdacht auf Pflichtverletzungen des Komplementärs
Bei konkreten Anhaltspunkten für unredliche Geschäftsführung steht dem Kommanditisten ein außerordentliches Kontrollrecht zu. Dieses erlaubt es ihm, unabhängig vom Jahresabschluss jederzeit Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs einzuholen und die entsprechenden Unterlagen der Gesellschaft einzusehen.
Wenn der Kommanditist den Verdacht hat, dass der Komplementär z.B. Kunden der KG auf ein ihm allein gehörendes Unternehmen überträgt oder Gelder der KG zweckwidrig verwendet, sollte er folgende Schritte in Erwägung ziehen:
Rechtsprechung zur Stärkung der Informationsrechte
Die Rechtsprechung hat die Informationsrechte des Kommanditisten in den letzten Jahren gestärkt:
Mit Urteil vom 22.3.2024 (3 K 2389 / 21 E) hat das Finanzgericht Düsseldorf im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH bestätigt, dass Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Das ist immer dann der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung und nicht nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.
Ob der Tatvorwurf zu Recht erhoben wurde, ist für die steuerrechtliche Beurteilung der Strafverteidigungskosten unerheblich.
Das ist eine gute Nachricht für alle Steuerpflichtigen, die sich, was nicht selten der Fall ist, wegen zu Unrecht erstatteter Strafanzeigen zur Wehr setzen müssen.
Wenn aber das Verhalten des Steuerpflichtgen von privaten Gründen getragen wurde, dann schließt ein sogenannter überlagernder privater Veranlassungszusammenhang den beruflichen Zusammenhang aus. Dann sind die Strafverteidigungskosten steuerlich nicht abzugsfähig. Ein solcher privater Veranlassungszusammenhang liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige seinen Arbeitgeber bewusst und vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat. Allein der Vorwurf in einer Strafanzeige, der Steuerpflichtige habe mit Schädigungsvorsatz gehandelt, reicht nicht dafür aus, private Gründe anzunehmen.
Erstaunlich sind die ausführlichen Passagen des Urteils zu diesem Thema, weil das Ermittlungsverfahren gegen den Steuerpflichtigen nach § 170 Abs. 2 StPO, also mangels hinreichenden Tatverdachts, eingestellt worden war.
Das Finanzgericht Thüringen hat in seinem Urteil vom 12. Februar 2014,3 K 926 / 13, eine andere Auffassung als das Finanzgericht Düsseldorf vertreten. Das Finanzgericht Düsseldorf hat daher die Revision zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Was bedeutet das alles für die Praxis? Staatsanwälte sind schnell bei der Hand, ein Verfahren nicht, was eigentlich geboten wäre, nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder sogar wegen erwiesener Unschuld einzustellen, sondern ein Verfahren entweder nach § 153 StPO wegen geringer Schuld oder aber nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Eine Verfahrenseinstellung nach § 153 oder 153a StPO hat zwar den Vorteil, dass Strafklageverbrauch eintritt. Eine Einstellung des Verfahrens nach den beiden genannten Normen kann aber den steuerrechtlichen Nachteil haben, dass die aufgewandten Strafverteidigungskosten von den Finanzbehörden auch bei beruflicher Veranlassung wegen einer angeblich privaten Überlagerung steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden.
Am 23. Januar 2025 entschied das Finanzgericht (FG) Münster in einem bemerkenswerten Fall über einen Sachverhalt aus dem Jahr 2001. Es ging im Kern über die Reichweite der steuerlichen Festsetzungsverjährung. Das Gericht stellte klar: Die Frist war abgelaufen, so dass der Änderungsbescheid rechtswidrig war.
Die Klägerin hatte im Jahr 2001 Einkünfte aus einem Einzelunternehmen erzielt. In ihrer Steuererklärung machte sie Vermittlungsprovisionen geltend, die angeblich an ihre Mutter sowie an die Mutter ihrer Schwägerin geflossen waren. Diese Kosten wurden vom Finanzamt zunächst akzeptiert.
Doch im Jahr 2006 wurde die Steuerfahndung aktiv. Die Ermittler stellten fest, dass die genannte Mutter der Klägerin damals 77 Jahre alt war und vermutlich gar keine Vermittlungsleistungen erbracht hatte. Dies weckte den Verdacht der Steuerhinterziehung. Im Anschluss leitete das Finanzamt ein Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin ein.
Hier kommt der Knackpunkt des Falls: Steuerbescheide dürfen nur innerhalb einer bestimmten Frist geändert werden. Im Regelfall beträgt diese Festsetzungsfrist vier Jahre. Bei Steuerhinterziehung verlängert sie sich jedoch auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).
Das Finanzamt stützte sich auf diese verlängerte Frist, als es im Jahr 2010 einen geänderten Steuerbescheid für 2001 erließ. Doch hier machte das FG Münster einen entscheidenden Punkt:
Das FG Münster wies darauf hin, dass die Festsetzungsfrist nicht unbegrenzt durch ein Einspruchsverfahren verlängert werden kann. Nach § 171 Abs. 3a AO endet die Frist spätestens ein Jahr nach Abschluss einer Steuerfahndungsprüfung – auch wenn das Einspruchsverfahren noch läuft.
Im vorliegenden Fall war das Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin bereits 2006 abgeschlossen. Die Festsetzungsfrist wäre also spätestens Ende 2007 abgelaufen, wenn nicht die zehnjährige Frist wegen Steuerhinterziehung gegriffen hätte. Doch diese endete, wie bereits dargestellt, Ende 2012. Da der Einspruchsbescheid erst im November 2013 erging, war die Verjährung eingetreten – und der Steuerbescheid nicht mehr haltbar.
Das Finanzgericht Münster hob den Änderungsbescheid auf, weil die Verjährung bereits eingetreten war. Damit machte das Gericht deutlich:
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Steuerpflichtige und Finanzämter, insbesondere wenn Steuerhinterziehung im Raum steht. Die Finanzverwaltung muss sicherstellen, dass sie ihre Bescheide innerhalb der gesetzlich zulässigen Zeiträume erlässt – sonst kann selbst ein begründeter Steueranspruch nicht mehr durchgesetzt werden.
Da die Revision zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof (BFH) dieses Urteil bestätigen wird.
Eheverträge sollen Sicherheit geben. Sie ermöglichen es Ehepartnern, bereits vor der Hochzeit Regelungen zu treffen, die im Falle einer Trennung und Scheidung Streit vermeiden sollen. Doch was ist, wenn der Ehevertrag von Anfang an auf wackligen Beinen steht? Besonders problematisch wird es, wenn einer der Partner bei der Vertragsunterzeichnung in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition war – etwa, weil die Braut hochschwanger und wirtschaftlich abhängig war.
Der Fall: Schwanger, abhängig und unter Druck
Stellen wir uns die folgende Situation vor: Ein Paar erwartet bereits das dritte gemeinsame Kind. Zwei Kinder sind noch minderjährig, die Frau ist mit dem dritten Kind schwanger. Die Hochzeit steht an, und der zukünftige Ehemann als der wirtschaftlich Stärkere besteht auf einem Ehevertrag, den er seiner Braut diktiert: „friss, Vogel oder stirb.“ Die werdende Mutter, emotional und wirtschaftlich in einer ohnehin verletzlichen Lage, unterschreibt – möglicherweise, ohne sich umfassend beraten zu lassen.
In so einem Fall stellt sich die Frage: Kann ein solcher Vertrag, zumal nach langer Ehe, wirklich Bestand haben?
Die Rechtsprechung: Schutz vor einseitiger Benachteiligung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen betont, dass Eheverträge sittenwidrig und damit nichtig sein können, wenn sie eine einseitige und unzumutbare Benachteiligung eines Ehepartners bewirken. Dabei kommt es nicht nur auf den Inhalt des Vertrags an, sondern auch auf die Umstände, unter denen er zustande gekommen ist.
Gerade wenn eine Frau bei Vertragsunterzeichnung schwanger ist und sich in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet, spricht das stark für eine ungleiche Verhandlungsposition. Besonders, wenn sie sich ohne unabhängige Rechtsberatung auf einen Vertrag einlässt, der für sie erhebliche Nachteile bedeutet, kann dies zur Nichtigkeit des Vertrags führen.
Kriterien für die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags
Ein Ehevertrag wird besonders kritisch gesehen, wenn:
Der BGH zur Unwirksamkeit einseitig benachteiligender Eheverträge
In Fällen wie dem oben beschriebenen könnte ein Gericht zu dem Schluss kommen, dass sich der wirtschaftlich stärkere Ehegatte eine unbillige Position verschafft hat. Besonders, wenn der Vertrag elementare Rechte der wirtschaftlich schwächeren Person aushebelt – etwa den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt oder den Versorgungsausgleich –, wird häufig geprüft, ob die Vereinbarung sittenwidrig ist.
Der BGH hat beispielsweise im Urteil vom 11. Februar 2004 (XII ZR 265/02) einen Ehevertrag für unwirksam erklärt, weil die Frau in einer wirtschaftlich und emotional stark unterlegenen Position war. Der Vertrag schloss Unterhalt und Versorgungsausgleich vollständig aus – eine Regelung, die zu einer einseitigen Lastenverteilung führte.
Ähnlich urteilte der BGH in einem Fall, in dem eine Ehefrau vor der Eheschließung schwanger war und auf wesentliche Scheidungsfolgen verzichten sollte. Hier erkannte das Gericht die strukturelle Unterlegenheit und erklärte den Vertrag für unwirksam (BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 – XII ZR 296/01).
Fazit: Eheverträge sind kein Freibrief für einseitige Regelungen
Eheverträge können eine sinnvolle Möglichkeit sein, finanzielle Fragen frühzeitig zu klären. Der Abschluss eines Ehevertrages ist oft sinnvoll. Eheverträge dürfen aber nicht dazu genutzt werden, einen Ehegatten in eine schutzlose Lage zu bringen. Wer vor der Eheschließung einen Vertrag unterzeichnet, sollte sicherstellen, dass er oder sie ausreichend beraten wurde und keine wesentlichen Rechte aufgegeben werden.
Gerade wenn eine Frau bei der Unterzeichnung schwanger ist und bereits kleine gemeinsame Kinder betreut, kann eine ungleiche Verhandlungsposition vorliegen. In solchen Fällen haben Gerichte in der Vergangenheit immer wieder entschieden, dass ein Ehevertrag unwirksam ist, wenn er sich als grob einseitig herausstellt.
Kurz gesagt: Ein Ehevertrag, der eine bereits wirtschaftlich und familiär stark gebundene Person weiter benachteiligt, kann schnell zu einem Fall für die Gerichte werden – und letztlich für unwirksam erklärt werden.
Sprechen Sie uns an; wir prüfen Ihren Ehevertrag auf (Un)Wirksamkeit und zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie mit einem unwirksamen Ehevertrag umgehen können. Übrigens: Vermögen zu „verschieben“ ist selten ein guter Rat und kann empfindliche strafrechtliche Folgen haben.
Auch wenn es während der Ehe Schenkungen gegeben hat, ist das ein für beide Ehegatten zu lösendes Thema. Das liegt
(a) an der Anlaufhemmung für die Verjährung bei der Schenkungsteuer nach § 170 Abs. 1 Nr. (5) Ziffer 2 AO: „Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist
……..bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat“,
und
(b) daran, dass entgegen weitverbreiteter Meinung auch der Schenker Schuldner der Schenkungsteuer ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: „Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker“).
Auch bei diesem Thema haben wir für Sie gute Lösungen.
Der Bundesfinanzhof („BFH“) hatte darüber zu entscheiden, ob die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten des Wohnungseigentümers bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) führt.
Mit seiner Entscheidung vom 14. Januar 2025 hat der Bundesfinanzhof das abgelehnt. Zwar werde der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Wirkung seit dem 1.12.2020 die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt. Damit gehört die Erhaltungsrücklage auch zum Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch zivilrechtlich steht das der Rücklage zugeführte Vermögen nur der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Der einzelne Wohnungseigentümer hat hieran keinen rechtlich anzuerkennenden, frei verkaufbaren Anteil.
Allerdings, so der BFH, ändert das nichts an dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Zahlung des der Rücklage zuzuführenden Betrages noch kein für den Werbungskostenabzug ausreichender Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung besteht. Denn in diesem Stadium ist noch gar nicht absehbar, ob, wann und in welcher Höhe welche Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum durchgeführt werden.
Die Entscheidung des BFH ist richtig.
Nicht richtig dagegen sind die Überlegungen des BFH zu der Erhaltungsrücklage bei dem Verkauf des Wohnungeigentums. Verkauft der in die Rücklage einzahlende Wohnungseigentümer sein Eigentum, bevor Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, kann er die Zahlung in die Erhaltungsrücklage endgültig nicht als Werbungskosten abziehen. Er wird aber, so der BFH, von dem Käufer für den dem Käufer wirtschaftlich zugute kommenden Rücklagenbestand einen Kaufpreisaufschlag erhalten.
Diese Annahme des BFH können wir aus unserer Praxis jedenfalls nicht bestätigen. Die Höhe der auf einen Wohnungseigentümer rechnerisch entfallenden Rücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft spielt bei Verhandlungen über den Kaufpreis keine Rolle. Andererseits geht der Abzug der Zahlungen in die Rücklage nicht verloren. Denn soweit diese Zahlungen später für Erhaltung Aufwendungen verwendet werden, führen diese zu Werbungskosten bei dem aktuellen Eigentümer des Wohnungseigentums.