Monatsarchiv Februar 2025

Die Finanzverwaltung und die (von ihr oft penetrant) verletzte Pflicht, Steuerbescheide zu begründen (§ 121 AO)

Vor dem Gesetz“ ist ein von Franz Kafka 1915 veröffentlichter Text, der auch als Türhüterlegende oder Türhüterparabel bekannt ist. In dem Text geht es um den Versuch eines Mannes vom Lande, in das „Gesetz“ zu gelangen. Der Mann erfährt von einem Türhüter, der vor der Tür steht, dass es möglich sei, zum Gesetz zu gelangen, aber nicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Er wartet sein ganzes Leben darauf, dass ihm der Türhüter Einlass gewährt. Er versucht sogar, den Türhüter zu bestechen. Er bittet sogar die Flöhe im Pelzkragen des Türhüters, ihm zu helfen. Aber alles ist vergeblich.

Kurz bevor der Mann vom Lande stirbt, fragt er den Türhüter, warum in all den Jahren niemand außer ihm Einlass verlangt hat. Der Türhüter antwortet, dieser Eingang sei nur für ihn bestimmt gewesen. Er werde ihn jetzt schließen.

So komme ich mir vor, wenn ich Finanzbehörden bitte, Steuerbescheide zu begründen. Ich schreibe gegen eine Wand. Das letzte mir sehr präsente Beispiel betrifft eine Mandantin, die bis zu 2013 mit knapp über 1 % an einer GmbH & Co. KG („KG“) beteiligt war. Nach einer jahrelang dauernden Betriebsprüfung, an der die Mandantin nicht beteiligt war, erließ das Finanzamt für die Jahre 2009 bis 2014 Im Dezember 2024 geänderte Feststellungsbescheide. Vor ca. einem Jahr geriet die KG in Insolvenz. Die unserer Mandantin im Wege der Einzelbekanntgabe bekanntgegebenen Feststellungsbescheide für diese KG wichen erheblich von den vorausgegangenen Bescheiden ab. Die Rubrik „Erläuterungen“ zu den Bescheiden verwies lapidar auf den Bericht über die Betriebsprüfung.

Gegen die Bescheide legten wir Einspruch ein. Begründen konnten wir den Einspruch nicht; denn wir konnten und können bis heute mangels Begründung nicht prüfen, wie das Finanzamt die Änderungen in den Bescheiden begründen möchte.

Also haben wir jetzt, nach Erhalt der – nichtssagenden – Einspruchsentscheidung, in der dem Steuerpflichtigen völlig absurd mangelnde Begründung der Einsprüche vorgeworfen wurde, Klage erhoben.

Zur Erinnerung: Steuerbescheide sind zu begründen, soweit das zu ihrem Verständnis erforderlich ist (§ 121 Abs. 1 AO). Sehr gut bringt das Seer in Tipke / Kruse auf den Punkt:

Die Begründung ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (BVerfG v. 16.1.1957 – 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32 [44 f.]; Kischel, Die Begründung [LitV], 64 ff.). Die Begründungspflicht steht im engen Zusammenhang mit dem auch europarechtlich durch Art. 41 II lit. c GrCh fundierten Recht auf Gehör (s. § 91 Rz. 1 ff., § 364 Rz. 1). Die Begründung hat aber auch darüber hinausgehende Zwecke oder Funktionen (ebenso Güroff in Gosch, § 121 Rz. 1): (Autor: Seer)2a–Im Vordergrund steht der Rechtsschutzzweck. Die Begründung soll vor allem sicherstellen, dass der Betroffene seinen Rechtsschutzanspruch (s. Art. 19 IV GG) wirklich nutzen kann. Das kann er nur, wenn er weiß, wie die Behörde ihren VA rechtfertigt, insb. auf welche Rechtsgrundlage sie ihn stützt (s.a. BVerfG v. 16.1.1957 – 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32 [44]; BVerfG v. 29.10.1975 – 2 BvR 812/73, BVerfGE 40, 276 [286]; BVerfG v. 28.2.1979 – 2 BvR 84/79, BVerfGE 50, 287 [290]; BVerfG v. 12.7.1983 – 1 BvR 1470/82, BVerfGE 65, 76 ff.; BVerfG v. 5.11.1985 – 1 BvR 1434/83, BVerfGE 71, 122 [136] [allerdings durchweg zu Gerichtsentscheidungen]; zum VA s. BVerfG “

Tipke/Kruse, AO/FGO 2025, § 121 AO, Rn. 2

Angesichts dieser klaren Rechtslage ist die geradezu penetrante Verweigerungshaltung von Finanzbehörden besorgniserregend und erinnert stark an die Türhüterparabel.

Das Landgericht Detmold – wie Gerichte arbeiten

Die Welt ändert sich in einer rasanten Geschwindigkeit. Auch die Arbeit in Steuerberatungskanzleien und Anwaltskanzleien hat sich in den letzten zehn Jahren grundlegend gewandelt. Als Stichworte seien nur die digitale Aktenführung, die Spracherkennung und juristische Informationssysteme sowie AI in Form von ChatGPT u.a. genannt. Kanzleien benötigen längst nicht mehr so viel Personal wie noch vor zehn Jahren, sie benötigen dafür aber sehr gut qualifiziertes Personal. Insbesondere standardisierte Rechtsdienstleistungen wie z.B. Entschädigungen nach der EU – Flugverspätungsverordnung bieten flighright.de und andere Anbieter gegen Erfolgsbeteiligung und für die Kunden ohne Kostenrisiko an. Das aber ist erst der Anfang.

Corona hat dazu beigetragen, die in der Justiz lange Zeit stiefmütterlich behandelte Videokonferenz mit Leben zu erfüllen. Das beA verpflichtet Anwälte seit dem 01.01.2022, mit Gerichten nur noch über diese Plattform zu kommunizieren. Schriftsätze können nicht mehr wirksam auf dem Postweg oder per Telefax eingereicht werden. Viele Gerichte haben mittlerweile nachgezogen und führen die Akten nur noch digital. Der deutsche Richterbund Landesverband Berlin forderte die Richterschaft im Oktober 2024 auf, sich der Herausforderung KI zu stellen (https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/justizthemen/justizthema/news/kuenstliche-intelligenz-im-gerichtssaal).

Erkennbar ist das in der Praxis der Gerichte noch nicht so wirklich. In unserer Kanzlei sind Verfahren bekannt, bei denen Termine von Gerichten mehrfach verlegt werden mussten, und bei denen Gerichte nicht auf die Idee kamen, bei den Verfahrensbeteiligten zuvor passende Termine abzufragen oder mehrere Termine vorzuschlagen. Das Oberlandesgericht Hamm ist hier deutlich weiter. Es schlägt den Verfahrensbeteiligten mehrere Termine vor und fordert die Beteiligten auf, innerhalb sehr kurzer Frist alle einzurichtenden Termine mitzuteilen.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Höchst selten gibt es in der ersten Instanz vor der mündlichen Verhandlung Hinweise. Diese Hinweise gibt es bestenfalls in der mündlichen Verhandlung, nicht selten zur Überraschung der Parteien. Auch hier wäre es sinnvoll, wenn die Gerichte den Beteiligten ihre vorläufige Auffassung schon im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zur gezielten Vorbereitung und mit dem Ziel kürzerer Verfahren mitteilen würden. Das würde Prozesse deutlich straffen. Allerdings würde das nach unserer Einschätzung für die Richterschaft auch eine deutliche Änderung der Arbeitsweise mit sich bringen. In diesem Bereich können wir eine Verbesserung noch nicht recht erkennen. Wir haben eher den Eindruck, dass hier in weiten Teilen noch so gearbeitet wird wie eh und je.

BFH zum Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Verlustes aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht (Urteil vom 19.11.2024)

Mit Urteil vom 19.11.2024 (VIII R 8/22, DStR 2025, 257) hat der BFH u.a. entschieden, dass der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht schon im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen ist. Es kommt nicht darauf an, ob feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird.

In dem Zeitpunkt, in dem die auflösende Bedingung eintritt, entsteht ein neuer Lebenssachverhalt, der auch erst im Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung steuerrechtlich zu beurteilen ist.

Dieses Urteil ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senates zum Forderungsverzicht nicht überraschend.

Bedingungen, gleich ob aufschiebend oder auflösend, werden im Steuerrecht teils genauso behandelt wie im Zivilrecht, teils aber auch abweichend davon.

Bei der auflösenden Bedingung folgt das Steuerrecht, wie die hier besprochene Entscheidung des BFH zeigt, dem Zivilrecht. Bei einem Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung ist das Rechtsgeschäft zunächst in vollem Umfang wirksam. Allerdings endet mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein (§ 158 Abs. 2 BGB).

Für die aufschiebende Bedingung gilt zivilrechtlich, dass die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung erst mit dem Eintritt der Bedingung eintritt (§ 159 Abs. 1 BGB). Also wird zivilrechtlich ein Kaufvertrag über Grundbesitz, der unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden ist, erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die aufschiebende Bedingung eintritt. Dem folgt das Steuerrecht nicht. So ist z.B. für die sog. Spekulationsfrist von 10 Jahren im Sinne von § 23 EStG Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Zeitpunkt des Abschlusses der notariellen Kaufverträge maßgebend. Wann eine dort vereinbarte aufschiebende Bedingung eintritt, ist dagegen nicht relevant. So ist es beispielsweise nicht möglich, die Besteuerung eines Spekulationsgewinnes durch Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung, die den Zeitpunkt des Verkaufs in die Zukunft verschiebt, zu vermeiden. Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass die Beteiligten eines unter aufschiebender Bedingung geschlossenen Kaufvertrages unabhängig von dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung an die von ihnen abgegebenen Willenserklärungen gebunden sind (Urteil des BFH vom 25.03.2021, IX R 10/20, https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE202110142/; Anschluss an BFH-Urteil vom 10.02.2015 – IX R 23/13, BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487).

OLG München weist Pflichtteilsberechtigte in die Schranken – zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis (Beschluss vom 03.12.2024)

Mit seinem Beschluss vom 3. Dezember 2024 (33 W 1034/24), NJW 2025, 514 mit Anmerkung Schönenberg-Wessel und Außner, hat das OLG Münchendankenswerterweise einiges zum notariellen Nachlassverzeichnis richtiggestellt. Das OLG teilt der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, dass der Pflichtteilsberechtigte ein Recht hätte, dem Notar „über die Schulter zu schauen“ und so Einsicht in die Unterlagen des Notars zu gewinnen, eine klare Absage. Der Pflichtteilsberechtigte hat weder ein Mitwirkungsrecht bei einzelnen Ermittlungshandlungen des Notars noch darf er in die Unterlagen des Notars Einsicht nehmen.

Interessant sind auch die Ausführungen des Senats, was unter Zuziehung des Pflichtteilsberechtigten bei dem Nachlassverzeichnis zu verstehen ist. Auf jeden Fall besteht nach dem OLG kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten, bei den einzelnen Ermittlungshandlungen anwesend sein zu dürfen. Vielmehr bedeutet Zuziehung, dass der Pflichtteilsberechtigte das Recht hat, dem Erben und damit dem Notar Hinweise zu erteilen. Ob der Notar diesen Hinweisen folgt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Ungeachtet dessen ist es sicherlich für jeden Notar sinnvoll, Hinweisen des Pflichtteilsberechtigten nachzugehen. Denn der Notar sollte bestrebt sein, dass das von ihm erstellte Nachlassverzeichnis auch Erfüllungswirkung hat.

Frau Manuela Schwesig, die Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern, eine Klimastiftung, die lieben Steuern, aber keine Konsequenzen

Am 1. März 2023 berichteten wir über einen für jeden Steuerpflichtigen bemerkenswerten Vorgang. Es sind seitdem fast zwei Jahre ins Land gegangen, das Thema ist aber, soweit ersichtlich, noch immer nicht aufgearbeitet.

Worum geht es? Es geht um die in Mecklenburg-Vorpommern begründete sogenannte Klimastiftung. Nach der Satzung soll sie um Umweltschutz und Klima bemüht sein. Die Idee hinter dieser Stiftung war es aber, die von den USA gegen Russland verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit dem Projekt Nordstream 2 aktiv zu umgehen und die wahren Aktivitäten zu verschleiern. Interessant ist es, in welch kurzer Zeit diese Stiftung die behördliche Genehmigung erhalten hatte.

Die nicht gemeinnützige Stiftung wurde von einer russischen Firma mit 20,0 Mio Euro ausgestattet. Der Strickmusterfehler dabei war, dass die Zuwendung eine Schenkung war, die der Schenkungsteuer unterliegt. Das Thema hat nicht nur eine steuerliche, sondern auch eine strafrechtliche Dimension. Es ging also schnell um die Frage, ob die Schenkungsteuererklärung fristgerecht eingereicht worden ist.

Seinerzeit hatte man der Öffentlichkeit die abenteuerliche Geschichte einer Finanzbeamten präsentiert, die die Steuererklärung der Stiftung angeblich aus Panik vor persönlichen Konsequenzen in einem Kamin zu Hause verbrannt haben soll. Das sollte erklären, warum die Steuererklärung im Finanzamt nicht auffindbar war.

Die Angelegenheit ist schon längst aus den Medien verschwunden. Auf die von uns erstattete Strafanzeige gegen die Verantwortlichen haben wir nichts wirklich relevantes gehört. Es würde nicht verwundern, wenn die Sache so lange liegenbleibt, bis sie verjährt ist.

BGH NJW 2025, 435 Haftung des Waschstraßenbetreibers für beschädigten Spoiler

Mit Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24, NJW 2025, 435, entschied der BGH über die Frage der Haftung des Betreibers einer Waschstraße für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestatteten Fahrzeugs.

In der Entscheidung ging es um einen Land Rover, Range Rover Sport HSE. Dieses Fahrzeug ist serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattet. Während des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler abgerissen, wodurch Schäden am Heck des Fahrzeugs entstanden. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten, Betreiber der Waschstraße, antragsgemäß. Das Landgericht Münster wies die Klage ab.

Der BGH entschied im Kern, dass im vorliegenden Fall eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Betreiber der Waschstraße entgegen der Auffassung des Landgerichts Münster – widerleglich – zu vermuten sei. Denn die Schadensursache stamme allein aus dessen Obhuts- und Gefahrenbereich.

Nach Auffassung des BGH habe der Betreiber der Waschstraße diese Vermutung nicht entkräften können. Wörtlich heißt es in der Entscheidung in Rz. 33, 34 (zitiert nach beck online):

„33Das nach den Feststellungen des BerGer. in der Waschanlage angebrachte, mit „Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen“ überschriebene Schild reicht als Hinweis schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur „nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (zB Spoiler, Antenne, Zierleisten oä)“ erwähnt. Nicht nur fällt der Heckspoiler des klägerischen Fahrzeugs nicht hierunter, weil er zur Serienausstattung gehört (und ordnungsgemäß befestigt war), sondern die ausdrückliche Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile ist sogar geeignet, bei dem Kunden das Vertrauen zu begründen, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw die Anlage gefahrlos benutzen zu können.

34Ebenso wenig stellt der darunter befindliche Zettel mit der Aufschrift „Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“ einen ausreichenden Hinweis dar. Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile wird für den Kunden schon nicht hinreichend klar, dass – gegebenenfalls – von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll.“

Die Entscheidung des BGH stellt die Betreiber von Waschanlagen vor erhebliche Probleme. Im Ergebnis werden die Betreiber dazu übergehen müssen, die AGB neu zu fassen und Fahrzeuge vor dem Einfahren in den Waschstraße zu prüfen und sie nicht einfahren zu lassen. Interessant ist die Anmerkung von Knoche zu der Entscheidung, abgedruckt in der NJW direkt hinter dem Urteil des BGH.

Die Risiken der unerkannten Betriebsaufspaltung

Unter Steuerberatern ist die Betriebsaufspaltung beliebt. Allerding birgt sie, wenn sie unerkannt ist, erhebliche, teils existenzielle Risiken. Eine Betriebsaufspaltung endet, wenn entweder die personelle oder die sachliche Verflechtung zwischen Besitz – und Betriebsunterrnehmen endet. Das kann auch gegen den Willen des Steuerpflichtigen passieren, z.B. im Falle der Insolvenz der Betriebs GmbH. Denkbar sind auch gut gemeinte Übertragungen in der Familie, die ungewollt die personelle Verflechtung entfallen lassen.

Wenn eine Betriebsaufspaltung (ungewollt) endet, sind zum einen die stillen Reserven im Besitzunternehmen aufzudecken und zu versteuern. Doch damit nicht genug. Aufzudecken und zu versteuern sind auch die stillen Reserven im Betriebsunternehmen. Bei der im Mittelstand häufig anzutreffenden Konstellation, bei der eine Person Alleineigentümer des betrieblich genutzten Grundbesitzes und des sosntigen Anlagevermögens und zugleich Mehrheitsgesellschafter der Betriebs GmbH ist, sind auch die stillen Reserven aus der Beteiligung an der Betriebs GmbH aufzudecken und zu versteuern. Bei einer Beteiligung mit einem Wert von 20,0 Mio. EUR und einem Buchwert von 20 TEUR ist das ein Gewinn von 19,98 Mio. EUR, der zu versteuern ist, obwohl es, anders als beim Verkauf, keinen Geldzufluss gibt. Hinzu kommt der zu versteuernde Gewinn aus dem Besitzunternehmen.

Insbesondere im Mittelstand muss der Berater dieses Thema präsent haben. Mandanten sind gut beraten, das Risiko der ungewollten Beendigung der Betriebsaufpaltung durch Umstrkturierung auszuschließen. Fragen Sie uns, wir haben die Lösung.