Monatsarchiv Februar 2023

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Unser Videokonferenzsystem aus dem Jahr 2019 ist im Jahr 2023 angekommen – ein Beitrag zur Verbreitung der Videokonferenz

Für unsere Kanzlei und das Notariat hatten wir vor Corona für 15.000,00 EUR ein Videokonferenzsystem angeschafft. Ziel war  es, damit nicht nur die (damals bald kommende) Gründung von GmbHs per Videokonferenz für unsere Mandanten erledigen zu können, sondern auch, im anwaltlichen Bereich Fahrt- und Reisezeiten im Zusammenhang mit Rechtsstreiten vor den Gerichten zu reduzieren, letztlich auch im Interesse der Umwelt. Unsere hohen Erwartungen sind leider nicht erfüllt worden. Es hat bis heute, Februar 2023, gedauert, bis überhaupt ein paar wenige Gerichte sich mit dem Thema Videokonferenz befasst haben. Von einem weit verbreiteten oder flächendeckenden Einsatz dieser Technik kann keine Rede sein. Tatsache ist, dass es nur sehr wenige Gerichte gibt, die überhaupt über die Technik verfügen. Und diese Gerichte, wie bei dem Landgericht Weiden in der Oberpfalz (rd. 500 km von unserem Kanzleisitz entfernt) zu erfahren war, zu erfahren war, lehnen den Einsatz dieser Technik geradezu hartnäckig ab. Ob das mit der generellen Abneigung in Bayern gegenüber Preußen zu tun hat, möchten wir nicht behaupten. Aber eine Tatsache bleibt eine Tatsache.

Mittlerweile haben wir unser für teures Geld angeschafftes Videokonferenzsystem, zumindest bildlich gesprochen, auf den Schrott geworfen. Denn der Standard, der bis zum Beginn von Corona der auch von dem Finanzgericht Münster verwendete Standard war, ist heute nicht mehr der Standard. Nach unseren Erfahrungen sind die Videokonferenzsysteme bei den Gerichten anscheinend zur Spielwiese technikbegeisterter Angehöriger der Gerichtsbarkeit geworden. Anders ist es fast nicht zu erklären, dass auch in Nordrhein-Westfalen Landgerichte in unterschiedlichen Städten verschiedene Systeme einsetzen. Eins aber haben alle Systeme gemeinsam: Mit der von uns vor Corona für teures Geld angeschafften Videokonferenzanlage möchte keines dieser Systeme kommunizieren. Jetzt geht das, was vor Corona als Unmöglichkeit galt: Eine Videokonferenz über das Internet zu führen. Das andere mithören oder sogar die mündliche Verhandlung verbotenerweise mitverfolgen oder in das Internet stellen können, interessiert niemanden. Es geht aber doch. Nur die Rechtsanwälte müssen sich mit dem völlig schwerfälligen “beA” herumplagen. Das fängt damit an, dass der Rechtsanwalt beim Login über das Internet in das beA die PIN zweimal eingeben muss. Ich habe mir einmal die Freude gemacht und bei dem Support nachgefragt, warum man das nicht ändern kann. Ich erhielt eine über mehrere Seiten gegebene Erklärung. Eine einleuchtende oder nachvollziehbare Antwort auf die Frage, warum man bei die doppelte Eingabe nicht entfallen lassen konnte, habe ich aber nicht erhalten.

Auch das ist ein weiterer verstörender Befund: In Deutschland wächst nicht die Wirtschaft, es wächst die Bürokratie. Am Ende verwalten wir uns noch selbst. Arbeiten möchte ohnehin schon niemand mehr. Die Zukunft wird spannend.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

FG Münster entscheidet am 18.01.2023 (und damit nach 21 Jahren) über eine Frage aus dem Jahr 2002 (13 K 150/19 AO)

Am 18. Januar 2023 (und damit 21 Jahre nach dem Streitjahr) entschied das Finanzgericht Münster zu Az. 13 K 150/19 AO in einer Steuersache des Jahres 2002  unseres Geschäftsführers, Herrn Professor Dr. Wolfgang Sturm (“Kläger”). Worum ging es? Ein Finanzamt im Süden Deutschlands hatte den Kläger als Gesellschafter einer GbR behandelt, an der er nie beteiligt war. Eigentlich das dem Finanzamt im Süden schon auffallen müssen. Denn es gab nichts, woraus das Finanzamt hätte ersehen können, dass der Kläger Gesellschafter dieser GbR geworden wäre. Der Kläger wunderte sich über die Höhe der ihm zugerechneten Einkünfte und legte gegen den ihm bekannt gegebenen Feststellungsbescheid (das war nicht der Feststellungsbescheid, aus dem die Einkünfte der GbR, an der er beteiligt war, stammten) Einspruch ein. Nach Jahren oder besser gesagt Jahrzehnten korrigierte das Finanzamt im Süden Deutschlands den Fehler. In diesem Zusammenhang fiel dem Finanzamt  auf, dass in dem Feststellungsbescheid, der dem Klägern bekannt gegeben worden war, auch Steueranrechnungsbeträge enthalten waren. In einer separaten Mitteilung an das für den Kläger zuständige Finanzamt Detmold teilte das Finanzamt aus dem Süden aber mit, dass eine Änderung wegen der Anrechnungsbeträge nicht mehr in Betracht käme. Das interessierte aber das für die Einkommensteuer des Klägers zuständige Finanzamt Detmold nicht. Das Finanzamt Detmold forderte von dem Kläger die Steueranrechnungsbeträge zurück. Das Finanzamt Detmold, dem auch hätte auffallen müssen, dass nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Steueranrechnungsbeträge nicht mehr angerechnet werden dürfen, schlief auch grandios über alle diese Tatsache hinweg. Dafür behauptete es frech, all dies hätte dem Kläger, dem der relevante Feststellungsbescheid war gar nicht bekannt gegeben worden war, auffallen müssen. Um den Streit zwischen Kläger und Finanzamt zu entscheiden, erließ das Finanzamt Detmold einen Abrechnungsbescheid. Dagegen klagte der Kläger. Der Berichterstatter des Finanzgerichts Münster folgte der Auffassung des Klägers und legte seine Auffassung in einem Hinweisbeschluss dar. In der mündlichen Verhandlung dann sah die Welt aber ganz anders aus. Es ging hier um Fragen der Auslegung des Feststellungsbescheides und um andere Themen. Der Senat teilte mit, man könne die Entscheidung des Finanzamtes so oder so auslegen. Am Ende legte das Finanzgericht die Entscheidung des Finanzamtes im Sinne des Finanzamtes aus. In der Entscheidung vertrat das Finanzgericht die Auffassung, dass für die Wirksamkeit eines an mehrere Beteiligte gerichteten Feststellungsbescheides die Bekanntgabe an nur einen Adressaten erforderlich, aber auch ausreichend sei. Das ist in der Tat der Stand der Rechtsprechung des BFH. Aber auch schon aus dem Gesetz, § 183 Abs. 2 AO, ergibt sich, dass ein Feststellungsbescheid dann gesondert bekanntzugeben ist, wenn der Finanzbehörde bekannt ist, dass Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern bestehen. Auf dieses Thema ging das Finanzgericht in seiner Entscheidung schon gar nicht mehr ein.

Das Finanzgericht wies die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zu. Wir haben daher davon abgesehen, für die Geschäftsführer in dieser Angelegenheit weiter tätig zu werden. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist, auch wenn wir sie für falsch halten, jetzt rechtskräftig.

Quintessenz auch hier leider: Die Maßstäbe, die die Finanzverwaltung gerne an die Steuerpflichtigen angelegt und bei deren Verletzung Steuerpflichtige schnell kriminalisiert werden, gelten natürlich für die Finanzverwaltung nicht. Die Finanzverwaltung darf vielmehr Fehler ohne Ende machen, ohne die Konsequenzen dafür tragen zu müssen. Wer aber, ein Steuerpflichtiger macht etwas falsch. Dann droht sofort die Steuerfahndung. Auf dem Finanzgericht ersparen wir nicht den Hinweis, dass es sich die Sache nach unserer Auffassung einfach gemacht und nicht alle Facetten der Angelegenheit ausgeleuchtet hat. Schade.