Die Justiz in Zeiten der Corona – Pandemie als „lahme Ente“ oder: Videokonferenz „Nein Danke“

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Die Justiz in Zeiten der Corona – Pandemie als „lahme Ente“ oder: Videokonferenz „Nein Danke“

Die Verfahrensordnungen mittlerweile aller Gerichtszweige ermöglichen es seit nunmehr rund 20 Jahren, an mündlichen Verhandlungen auch im Wege der Videokonferenz teilnehmen zu können. Schon vor der Corona – Pandemie war es erschreckend, wie wenig Gerichte in der Realität von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben. Nur eine verschwindend geringe Zahl an Gerichten verfügt überhaupt über die technischen Möglichkeiten, eine solche Videokonferenz durchzuführen.

Hier ist besonders das Finanzgericht in Münster zu loben. Es hat von Anfang an die Möglichkeit der Videokonferenz konsequent genutzt. Das Finanzgericht bietet auch Erörterungstermine im Wege der Videokonferenz an. Erst vor kurzem hatten wir einen solchen Termin. Der Berichterstatter hatte den Termin hervorragend vorbereitet und durchgeführt. Das Finanzgericht Münster gehört damit leider zu den ganz wenigen Gerichten in der Bundesrepublik, die diese Technik aktiv einsetzt. Die meisten anderen Gerichte befinden sich insoweit noch im tiefsten Dornröschenschlaf.

Wer jetzt gedacht hätte, dass die Corona-Pandemie, die zu einem wahren Boom bei den Anbietern von Videokonferenzsystemen geführt hat, wegen der angeordneten Reduzierung der persönlichen Kontakte auch die Justiz dazu bewegt hätte, verstärkt auf den Einsatz von Videokonferenzen zu setzen, der sieht sich getäuscht. Auch heute, nach über einem Jahr in der Corona Pandemie, verfügt die weitaus überwiegende Mehrheit der Gerichte noch nicht einmal über ein solches System. Und die wenigen Gerichte, die über ein solches System verfügen, lehnen, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, Videokonferenzen durchweg ab. Die Ablehnung wird häufig damit begründet, dass das Verfahren für eine Videokonferenz nicht geeignet sei. Für mich hat sich bis heute nicht erschlossen, warum dieses Argument stichhaltig ist. Gerichte, die Anträge auf die Durchführung von Videokonferenzen ablehnen, müssen sich mit den Ablehnungen aber keine große Mühe machen. Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar.

Stattdessen muten Gerichte es den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten noch immer zu, Anfahrtswege von bis zu 600 km (eine Strecke) an einem Tag auf sich zu nehmen, um an einer Verhandlung teilzunehmen, die vielleicht 30 – 120 Minuten dauert. Würde man hier die Maßstäbe des Arbeitszeitgesetzes ansetzen, müssten Rechtsanwälte die Teilnahme an solchen Verhandlungen als gesetzeswidrig ablehnen. Leider besteht auch nicht immer die Möglichkeit, auf öffentliche Verkehrsmittel zurückzugreifen. So ist beispielsweise das Landgericht in Weiden in der Oberpfalz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur sehr schlecht zu erreichen. Hier bleibt also keine andere Wahl, als die eigentlich unzumutbare An- und Abreise mit dem Pkw und damit über 1.000 km an einem Tag auf sich zu nehmen.

Diese von uns als „Verweigerungshaltung“ wahrgenommene Einstellung vieler Gerichten erstaunt angesichts der Tatsache, dass im Interesse des Klimaschutzes und der Umwelt Fahrten mit dem Pkw in anderen Bereichen möglichst vermieden werden sollen. All das gilt scheinbar nicht, wenn Rechtsanwälte und Parteien im Namen der Justiz unterwegs sind.

Wir können uns in diesem Zusammenhang auch nicht des Eindrucks erwehren, dass die geringe Verbreitung der Videokonferenztechnik auch auf eine in der Richterschaft anzutreffende Bequemlichkeit zurückzuführen ist. Populistisch gesprochen ist es für einen Richter, der klimapolitisch korrekt mit dem Fahrrad zum Gericht radelt, ja auch einfacher, die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigte vor Gericht „erscheinen“ zu lassen als sich mit der Videokonferenztechnik herumzuärgern.

All das deutet darauf hin, dass die Justizverwaltung dem Einsatz der Videokonferenztechnik keine hohe Priorität einräumt. Insgesamt ist das leider ein erschreckendes Beispiel dafür, dass zwar viel von Digitalisierung gesprochen wird, die Praxis aber zeigt, dass Deutschland in diesem Bereich sicherlich keinen der vorderen Ränge im internationalen Bereich besetzt.
ws

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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