Reden ist Silber, Schweigen ist Gold – zur strafrechtlich sanktionierten Verschwiegenheitsverpflichtung der beratenden Berufe

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold – zur strafrechtlich sanktionierten Verschwiegenheitsverpflichtung der beratenden Berufe

91007 Linus fliege orange_1Reden ist selber, Schweigen ist Gold.“ Diese Maxime haben nach unseren praktischen Erfahrungen leider nicht alle Angehörigen der rechts-und steuerberatenden Berufe verinnerlicht. Dabei ist die Pflicht zur Verschwiegenheit ein hohes Gut. Es ist daher nach meinen Erfahrungen immer sehr erstaunlich, wie wenig Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer diese eigentlich selbstverständliche Pflicht beachten. So wird ungeniert in öffentlichen Verkehrsmitteln wie der Deutschen Bahn Vertrauliches so laut (und penetrant) über das Mobiltelefon kommuniziert, dass der gesamte Großraumwagen mithören kann.

In einem von uns betreuten Steuerstrafverfahren haben wir vor kurzem mit Erstaunen den Aktenvermerk eines Fahndungsprüfers zu der Mandatsniederlegung eines Steuerberaters gelesen. In dem Aktenvermerk hält der Fahndungsprüfer fest, dass der Steuerberater, der in der Zwischenzeit das Mandat niedergelegt hatte, dem Fahndungsprüfer am Telefon erklärt hatte, er fühle sich von seinem Mandanten belogen, der Mandant habe ihn über bestimmte Tatsachen ganz offensichtlich falsch informiert. Dem aus dem Aktenvermerk ersichtlichen Steuerberater, gegen den nicht etwa als Täter oder Teilnehmer einer Straftat ermittelt wurde, war im Eifer des Gefechts ganz offensichtlich entfallen, dass er sich zu diesen Äußerungen gar nicht hätte hinreißen lassen dürfen. Hier liegt ein klarer Verstoß gegen die berufsrechtlich und strafrechtlich sanktionierte Pflicht zur Verschwiegenheit vor.

Ebenso unfassbar ist es, wenn Berufskollegen ihnen “ lustig“ erscheinende Anekdoten aus ihrem Berufsalltag unter voller Nennung der Namen der Mandanten erzählen. Die Verschwiegenheit ist ein hohes Gut. Berater haben die Pflicht, die Interessen ihrer Mandanten zu wahren und zu vertreten. Dazu gehört es auch, die Pflicht zur Verschwiegenheit einzuhalten. Schließlich gilt auch hier die alte Beraterweisheit: „rausgeredet hat sich noch niemand, reingeredet haben sich schon viele.
ws

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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