Die Gründungsgesellschafter einer UG vereinbarten in ihrem Gesellschaftsvertrag, dass das Stammkapital eine Höhe von 1.000 € aufweisen soll, und dass die Gründungkosten die gleiche Summe betragen dürften. Das Amtsgericht verweigerte die Eintragung der UG (haftungsbeschränkt).
Es vertrat die Auffassung, dass die Höhe der Gründungskosten nicht angemessen sei, und dass von Anfang an die Gefahr einer Überschuldung bestünde.
Das Kammergericht dagegen sah das mit Beschluss vom 31.07.2015 anders. Die Eintragung einer Gesellschaft dürfe nur nicht den Schutz der Gesellschaftsgläubiger oder öffentliche Interessen gefährden. Nach dem Kammergericht seien die Gläubiger jedoch geschützt, denn bei der Eintragung wird die Firmierung als UG „haftungsbeschränkt“ bekannt gegeben. Durch diese Bezeichnung und die Bekanntgabe des Stammkapitals sowie der Gründungskosten seien für jeden Gläubiger die Risiken erkennbar.
Die Registergerichte sehen dies unterschiedlich. Sie tragen GmbHs mit Gründungskosten von rund 10% des Stammkapitals ohne Nachweis ein. Bislang war eine Höhe von 100% des Stammkapitals für die Gründungskosten einer UG auch als zulässig angesehen worden, solange Stammkapital und Gründungskosten nicht über 300 € lagen; eine Angemessenheitsgrenze gibt es jedoch nicht. Die Registergerichte befürchten eine sofortige Insolvenz nach Gründung bei Gründungskosten von 100% des Stammkapitals, wenn keine weiteren Betriebsmittel zugeführt werden (können).
Diese Diskussion konnte bislang noch nicht abgeschlossen werden, da sie noch nicht durch den BGH geklärt wurde. Andere Gerichte entschieden sich bisher für eine Höhe der Gründungskosten von 60 bis maximal 70 % des Stammkapitals, OLG Hamburg und OLG Celle.
OLG Hamburg 11 W 19/11: 18.03.2011
OLG Celle 9 W 124/14: 22.10.2014
ws
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