Ein Hund kam in eine Metzgerei und stahl einen Braten. Glücklicherweise erkannte der Metzger den Hund als den seines Nachbarn, eines Anwalts. Der Metzger rief den Anwalt an und sagte: „Wenn Dein Hund einen Braten aus meiner Metzgerei stiehlt, dann bist doch wohl für den Schaden verantwortlich, oder?“ Der Anwalt erwiderte: „Natürlich. Wie hoch ist der Schaden?“ „45,00 €“, sagte der Metzger. Der Anwalt versprach sofortige Erledigung ohne Rechtsstreit und einigte sich auf Zahlung von 45,00 €. Am nächsten Tag erhielt der Metzger von dem Anwalt ein Schreiben, in dem ihn der Anwalt aufforderte, 128,74 Euro zu zahlen. Beigefügt war eine Rechnung über „Beratung wegen Schadensersatz, Gegenstandswert 45,00 €,“ über 173,74 €, mit der der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300, eine Einigungsgebühr nach VV 1000, und Schreibauslagen sowie die USt berechnete. Weiter beigefügt war eine Aufrechnungerklärung, in der der Anwalt gegen den Anspruch des Metzgers i.H.v. 45,00 € sein Honorar i.H.v. 173,74 € aufrechnete und 128,74 € als seine Restforderung auswies.
Der neue Mandant sitzt beim Anwalt und fragt ihn, was es ihn kostet, wenn er dem Anwalt drei Fragen stellt. Der Anwalt antwortet: „Für Sie 3.500,00 € zuzüglich Umsatzsteuer“. Entsetzt erwidert der neue Mandant „Ist das nicht etwas viel für drei Fragen?“, worauf der Anwalt ungerührt antwortet: „ich meine nein. Und wie lautet Ihre letzte Frage?“
ws
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