Verwaltungsgericht Stuttgart vom 16.03.2015: Unterrichtsauschluss wegen Weitergabe eines Computer-Passwortes

VonDepesche

Verwaltungsgericht Stuttgart vom 16.03.2015: Unterrichtsauschluss wegen Weitergabe eines Computer-Passwortes

Der Unterricht im Computerraum einer Schule sollte lehrreich und spannend für die Schüler sein. In diesem Fall aber kam es nicht nur zu einem Unterrichtsausschluss, sondern auch zu einer Persönlichkeitsverletzung eines Schülers.

Anfang Dezember 2014 hatte der Antragsteller im Computerraum seiner Schule das Passwort eines anderen Schülers gefunden. Dieses gab er einem weiteren Schüler preis. Die beiden riefen damit unter Anderem pornographische Seiten auf und speicherten das Computerspiel „Counterstrike“ in dem Schülertauschverzeichnis. Durch das Herunterladen der pornographischen Seiten änderten die Schüler zugleich das Schülerprofil des Betroffenen, dem das Passwort gehörte. Die Schulleiterin schloss den Passwort-Dieb für vier Tage vom Unterricht aus. Dagegen legte der Schüler Widerspruch ein. Bei dem Verwaltungsgericht beantragte er, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.
Nach dem Verwaltungsgericht, Aktenzeichen 12 K 1320/15, ist mit der unstreitigen Weitergabe des Computer-Passwortes an den Mitschüler ein schweres Fehlverhalten gegeben, mit dem die Rechte des Schülers, dem das Passwort zustand, verletzt worden waren. Dem Antragsteller hätte klar sein müssen, dass das Passwort missbräuchlich genutzt werde. Besonders erschwerend komme hinzu, dass der Antragsteller Mitglied bei der Hardware-AG der Schule war, die unter anderem als Aufgabe hat, das Aufrufen und Herunterladen von solchen Daten zu verhindern oder gar bei der Schulleitung anzuzeigen. Dies hat der Schüler nicht nur unterlassen, sondern er hatte auch versucht, es zu vertuschen. Durch die Weitergabe des Passwortes habe der Schüler die Nutzung und Veränderung des fremden Schülerprofils veranlasst. Damit sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Schülers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt worden. Die Schulleiterin sei also zurecht davon ausgegangen, dass andere pädagogische Maßnahmen im Einzelfall nicht ausreichend und mildere Mittel nicht ersichtlich waren.

ws

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