OLG Karlsruhe vom 03.09.2014: „Schweigen ist Gold“: Schweigepflicht über den Tod hinaus

VonDepesche

OLG Karlsruhe vom 03.09.2014: „Schweigen ist Gold“: Schweigepflicht über den Tod hinaus

Schweigepflicht – wie ernst wird dieser Begriff eigentlich noch genommen? Nach dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.09.2014, 12 W 37/14, ernster als je zuvor. Worum ging es? Als ein Begünstigter von der Lebensversicherung die Auszahlung der Versicherungssumme nach dem Tode seines Vaters verlangte, erhielt er die überraschende Antwort, sein Vater habe die Gesundheitsfragen „falsch“ beantwortet. Mit der Behauptung, keinen Hausarzt gehabt zu haben, focht die Versicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Doch diese Aussage konnte die Versicherung nicht beweisen. Der Hausarzt Dr. G. verweigerte seine Zeugenaussage unter Verweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs.1 Ziff. 6 ZPO.

Nach dem Urteil des OLG ist das zulässig: der Arzt dürfe sich auf seine Schweigepflicht berufen, außerdem gäbe es offensichtlich keine Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Willens des Verstorbenen. Dieser hätte nicht gewollt, dass der Arzt aussagt. Da die Beweislast bei der Versicherung liegt und die arglistige Täuschung des Verstorbenen ohne die Aussage des Arztes praktisch nicht zu beweisen war, erhielt der Begünstigte die Auszahlung.

ws

Über den Autor

Depesche administrator

Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.