Ein Fehler kommt selten allein: 1. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist unzulässig, und 2. Irren ist menschlich, nicht aber für Berater | BFH – Beschluss vom 12.6.2015, III B 81/14

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Ein Fehler kommt selten allein: 1. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist unzulässig, und 2. Irren ist menschlich, nicht aber für Berater | BFH – Beschluss vom 12.6.2015, III B 81/14

Random_Coil_Logo_Blog_FacebookIn dem BFH – Beschluss vom 12.6.2015 ging es zunächst einmal um eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Entscheidung eines Finanzgerichts im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung. Es ging aber auch darum, ob die Erklärung über die Rücknahme der zunächst eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden durfte.
Eine beim Finanzgericht beantragte Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides für 2006 hatte keinen Erfolg. Die Beschwerde an den BFH ließ das Finanzgericht nicht zu. Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit „Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision“ gegen den Beschluss des FG an den BFH. Nur kurze Zeit später teilte er mit, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde zurücknehme. Der BFH stellte das Verfahren durch Beschluss ein. Daraufhin beantragte der Antragsteller, den Einstellungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. Er trug vor, dass ein Erklärungsirrtum vorgelegen habe. Er habe die Aktenzeichen verwechselt und mit der Rücknahme der Beschwerde eine Erklärung abgegeben, die er so gar nicht habe erklären wollen.

Der BFH schien aber offensichtlich Interesse daran zu haben, über die Frage der Anfechtung der Rücknahme der Beschwerde zu entscheiden. Denn er hätte darüber gar nicht zu entscheiden brauchen. Denn schon die Beschwerde war unzulässig. Die FGO kennt eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde bei einer Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV nicht. Trotzdem wollte es der BFH sich nicht entgehen lassen, zur Frage der Anfechtbarkeit der Rücknahme der Beschwerde etwas auszuführen. Wörtlich führte der BFH in seinem Beschluss aus:

„b) aa) Die Rücknahme einer Beschwerde ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht –etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen– angefochten werden (vgl. zur Klagerücknahme z.B. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05, BFHE 215, 53, BStBl II 2007, 271, m.w.N.).

Wird –wie hier– ein rechtskundiger Prozessvertreter tätig, kommt –anknüpfend an die Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO– ein Widerruf der Rücknahme der Beschwerde ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund i.S. der §§ 579, 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben ist oder die Rücknahme auf einem offenkundigen Versehen beruht (BFH-Beschluss vom 12. August 2009 X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 72 FGO Rz 30 f.).

bb) Ein derartiger Ausnahmefall liegt im Streitfall indes nicht vor. Ein Wiederaufnahmegrund i.S. der §§ 579 und 580 ZPO ist nicht gegeben. Auch liegt kein offenkundiges Versehen vor. Zwar hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2014 auch auf ein anderes Aktenzeichen (8 V 2653/14) des FG Bezug genommen. Nachdem betreffend dieses weiteren Aktenzeichens (8 V 2653/14) kein Verfahren beim BFH anhängig war und der Antragsteller in diesem und weiteren Verfahren auch inhaltliche Verknüpfungen zu anderen Verfahren hergestellt hat, war weder ersichtlich, welche genauen Motive der Beschwerderücknahme zugrunde lagen, noch erkennbar, dass die Rücknahmeerklärung auf einem Versehen beruhen könnte. Es bestand daher kein Anlass von dem Grundsatz abzuweichen, dass Angehörige der steuerberatenden Berufe mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen sind (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2011 V B 24/10, BFH/NV 2011, 1532, m.w.N.).“
Vereinfacht gesagt, bedeuten die Ausführungen des BFH: „Irren ist menschlich, nicht aber für Angehörige der steuerberatenden Berufe“. Diese sind, wie der BFH so schön formuliert, mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen. Die Reaktion des Mandanten des Prozessbevollmächtigten zu den Ausführungen des BFH ist uns nicht bekannt.
ws

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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