Ein Anwalt aus Köln bedruckte seine Anwaltsrobe mit seinem Namen und seiner Internetadresse. Bei der Rechtsanwaltskammer Köln fragte er daraufhin nach, ob er diese Robe vor Gericht tragen dürfe. Diese Anfrage wurde mit der Begründung abgelehnt, dass solch eine Beschriftung als „Werbung“ zu verstehen sei und gegen § 43b BRAO i.V.m. § 61 BORA verstößt. Dabei geht es um die sachliche Unterrichtung der beruflichen Tätigkeit, die bei dem Anwalt in Form einer Werbemaßnahme überschritten sei.
Mit dieser Antwort konnte sich der Kölner Anwalt jedoch nicht zufrieden geben und reichte nach belehrendem Hinweis der RAK Köln eine Klage bei dem Anwaltsgerichtshof NRW ein. Dieser teilte die Auffassung der RAK Köln und fügte hinzu, dass eine bestickte Robe ein werbender Zweck sei und zudem gegen § 20 BORA verstoße. Nach Meinung des AGH NRW, Aktenzeichen 1 AGH 16/15, entspricht eine bestickte Anwaltsrobe nicht der üblichen Berufstracht der Anwälte, so wie es verlangt wird.
ws
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