Urteil des Bundefinanzhofs vom 08.10.2014: Die Einkommensteuererklärung darf per Telefax übermittelt werden

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Urteil des Bundefinanzhofs vom 08.10.2014: Die Einkommensteuererklärung darf per Telefax übermittelt werden

Bildergebnis für SteuererklärungIn dem vom BFH 08.10.2014 (VI R 82/13) entschiedenen Fall erzielte die Klägerin im Jahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie hatte sich über den Inhalt der von ihrer Steuerberaterin erstellten Einkommensteuererklärung nur telefonisch informiert und das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben. Die Steuerberaterin der Klägerin übermittelte dem Finanzamt die Steuererklärung über ein Portal ohne Zertifizierung. Beim Finanzamt ging am 30.12.2011 die hierzu gehörende komprimierte Erklärung ein, deren erste Seite das zugefaxte Deckblatt mit der telekopierten Unterschrift der Klägerin war. An „Amtsstelle“ unterschrieb die Klägerin erst im Dezember 2012 erneut das Deckblatt der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer für 2007 ab, da die Festsetzungsfrist am 31.12.2011 abgelaufen sei. Das Finanzgericht in Kiel gab der erhobenen Klage mit Urteil vom 19.09.2013 (1 K 166/12) statt. Der BFH folgte dem Finanzgericht.

Für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen zulässig ist (GmS-OGB, Beschl. v. 05.04.2000 – GmS-OGB 1/98). Nach dem BFH gilt nichts anderes für die Einkommensteuererklärung.  Somit kann auch die Einkommensteuer-erklärung wirksam per Telefax an das Finanzamt übermittelt werden. Das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sicherstellen, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig sind und es sich nicht  nur um einen Entwurf handelt. Auch das wird bei der Übermittlung per Fax gewahrt. Mit der Unterzeichnung des Steuerpflichtigen auf der Einkommensteuererklärung mache sich dieser deren Inhalt deutlich und übernimmt dafür die Verantwortung. Es ist dafür nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Der BFH und das FG Kiel.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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