Urteil des BGH vom 10.12.2014 (VIII ZR 90/14) bestätigt erneut: e-Bay- Auktionen können teuer werden!

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Urteil des BGH vom 10.12.2014 (VIII ZR 90/14) bestätigt erneut: e-Bay- Auktionen können teuer werden!

Bildergebnis für BGHDer Verkäufer hatte für die Dauer von zehn Tagen ein Strom-aggregat zu einem Startpreis von einem Euro bei eBay angeboten. Er brach die Auktion frühzeitig nach zwei Tagen ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit einem Euro Höchstbietender. Er verlangte von dem Verkäufer Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregates von 8.500 Euro. Der Verkäufer hatte das Stromaggregat  bereits anderweitig verkauft.

Der BGH musste sich mit der Frage beschäftigen, unter welchen Umständen ein Anbieter eine noch länger als 12 Stunden laufende eBay- Auktion vorzeitig beenden und den Gegenstand an einen anderen Interessenten weiter verkaufen darf, ohne sich gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig zu machen.

In den AGB der Plattform eBay heißt es unter anderem in § 9 Nr. 11: „Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.“ Weiter heißt es in § 9 unter „Weitere Informationen„, dass mit dem Einstellen eines Artikels ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages abgegeben wird. Ein Angebot kann aber unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig beendet werden. Das ist z.B. zulässig, wenn der Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass ein Kaufvertrag zwischen den beiden Parteien zustande gekommen ist. Das Angebot des Verkäufers war bindend. Der Käufer hatte es angenommen. Somit steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs.1, 3, 283 S.1 BGB in Höhe von 8.500 Euro zu. Der Bundesgerichtshof entschied somit, dass ein Angebot bei einer laufenden e-Bay- Auktion ohne berechtigenden Grund nicht zurückgenommen werden darf.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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