Hühner, Äpfel und Birnen…. das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Freude, über die steuerliche Behandlung von Kosten für die Betreuung von Tieren zu urteilen. Die Kläger waren im Besitz einer Hauskatze, die sie in ihrer Wohnung hielten. Während ihrer Abwesenheit beauftragten sie zur Betreuung der Katze eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, welche pro Tag 12,00 Euro in Rechnung stellte. Im Streitjahr 2012 waren das insgesamt 302,90 Euro. Die Kläger beantragten dafür eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte das ab. Es verwies auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, das eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege und -arztkosten ausschließt.
Das sah das Finanzgericht Düsseldorf anders. Tierbetreuungskosten könnten als Aufwendungen unter die haushaltsnahen Dienstleistungen gefasst werden, und damit abzugsfähig sein. Das Finanzgericht: die Versorgung von Haustieren habe einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters. Nach der einschlägigen Vorschrift im EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien als Begriff im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung gehörten dazu hauswirtschaftliche „Verrichtungen“, welche gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder Beschäftigte in diesem Bereich erledigt werden und regelmäßig anfallen. Das FG Düsseldorf zählt dazu auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Betreuung und Versorgung der Haustiere erhält. Tiere, so auch Katzen, die in einer Wohnung des Eigentümers leben, seien dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten, die sich mit der Versorgung der Tiere beschäftigen, fielen regelmäßig an und gehörten damit zur Hauswirtschaft des Halters.
Nicht bekannt ist, ob die an dem Urteil mitwirkenden Richtet auch selbst Haustiere haben…. und ebenfalls nicht bekannt ist, ob die Vergütung von 12,00 Euro pro Tag (!) angesichts des Mindestlohngesetzes nicht sittenwidrig ist.
ws / jw
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