Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG ) hat mit Urteil vom 15. Oktober 2014 (9 C 8.13) entschieden, dass eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr unzulässig ist, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt.
Die Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt für einen „normalen“ Hund eine Hundesteuer von jährlich 75,00 Euro. Für einen so genannten Kampfhund – hier es ein Rottweiler – erhebt die Gemeinde dagegen eine Jahressteuer von 2.000,00 Euro. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer erhoben die Halter des Hundes Klage.
Nach Auffassung des BVerwG ist eine erhöhte Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde zulässig. Mit dieser erhöhten Hundesteuer dürfe die Gemeinde den Lenkungszweck verfolgen, Kampfhunde der gelisteten Rassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Die Steuer dürfe aber nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Kampfhundehaltung darstelle. Zu einer solchen Regelung ist die Gemeinde nicht befugt.
Das BVerwG hat hier eine faktische Verbotswirkung bejaht. Diese ergebe sich nicht nur daraus, dass sich der auf 2.000,00 Euro festgesetzte Steuerbetrag für einen Kampfhund auf das 26-fache der Hundesteuer für einen normalen Hund beläuft. Entscheidend sei darüber hinaus, dass allein die Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt.
ws/ng
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