Beschluss des OLG Hamm vom 07.10.2014 (1 RBs 162/14) gegen endlose „Elefantenrennen“ – Überholvorgang muss sofort abgebrochen werden sobald das Überholverbot gilt

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Beschluss des OLG Hamm vom 07.10.2014 (1 RBs 162/14) gegen endlose „Elefantenrennen“ – Überholvorgang muss sofort abgebrochen werden sobald das Überholverbot gilt

Bildergebnis für überholverbotDas OLG Hamm hat entschieden: Die Zeichen für Überholverbot verbieten nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone.

Der Betroffene fuhr mit seinem Lkw im Januar 2014 auf der A1 in Fahrtrichtung Köln. Im Bereich eines Überholverbots überholte der Betroffene mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge. Für diese Fahrweise erhielt er eine Geldbuße von 70 Euro. Die Geldbuße wollte der Betroffene nicht akzeptieren, unter anderem mit der Begründung, er habe den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen nicht eher nach rechts einscheren können.

Das OLG Hamm hat die Verurteilung des Betroffenen durch das Amtsgericht Unna bestätigt. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang müsse noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Er müsse sein Fahrzeug gegebenenfalls abbremsen und sich zurückfallen lassen. Das gelte auch im vorliegenden Fall. Der Betroffene hätte, wenn er tatsächlich den Überholvorgang noch vor Beginn der Überholverbotsstrecke begonnen haben sollte, bei Sichtung des ersten Überholverbotsschildes den Überholvorgang rechtzeitig abbrechen müssen. Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Wäre das Urteil anders ausgefallen, könnte jeder LKW-Fahrer kurz vor Beginn eines Überholverbotes einen Überholvorgang starten, und das Überholverbot wäre – für LKW auf Autobahnen – praktisch ausgehebelt.

ws/ng

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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