Ebay-Auktion abgebrochen: BGH bestätigt den Autokauf für einen Euro

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Ebay-Auktion abgebrochen: BGH bestätigt den Autokauf für einen Euro

Bild in Originalgröße anzeigenDer BGH entschied mit Urteil vom 12.11.2014 (VIII ZR 42/14), dass Anbieter, die eine laufende Auktion bei eBay ohne Grund abbrechen, vom bisherigen Höchstbietenden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf angeboten. Er setzte ein Mindestgebot von 1,00 € fest. Der Kläger bot kurz darauf 1,00 € auf den Gebrauchtwagen und legte eine automatische Preisobergrenze von 555,55 € fest. Der beklagte Verkäufer brach nun die Auktion ab, und teilte dem bisherigen Höchstbietenden mit, dass er den Gebrauchtwagen außerhalb der eBay-Auktion für 4.200,00 € verkaufen könne.

Der Kläger begehrt nun Schadensersatz aufgrund des seiner Meinung nach wirksamen Kaufvertrages mit dem Kaufpreis von 1,00 €. Er verlangt 5.249,00 € Schadensersatz, da der Gebrauchtwagen noch einen Wert von 5.250,00 € hätte.  Der Beklagte trug vor, dass der Kaufvertrag nichtig sei, da der Kaufpreis von 1,00 € in krassem Missverhältnis zum Sachwert des Gebrauchtwagens stehe.

Das Landgericht gab dem Kläger Recht. Auch die Revision des Beklagten vor dem BGH führte für den Beklagten nicht zum Erfolg.  Der BGH vertritt die Auffassung, dass das Maximalgebot des Klägers in Höhe von 555,55 € keine Rückschlüsse auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters zulasse. Die Möglichkeit, Gegenstände zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, mache gerade den Reiz von Internetauktionen aus. Umgekehrt bestehe für den Verkäufer die Chance, dass der angebotene Gegenstand  einen Verkaufspreis deutlich oberhalb des Sachwerts erziele.

Das Fahrzeug sei nur deshalb für 1,00 € verkauft worden, da der Verkäufer das Auto ohne Festsetzung eines Mindestgebots zum Verkauf anbot.  Der nicht gerechtfertigte Abbruch führte letztendlich dazu, dass der PKW für den Preis von 1,00 € verkauft worden sei.

Ebay-Auktionen liefern häufiger den Anlass für einen Streitfall vor Gericht. Gut beraten ist, wer Vorsicht walten lässt, vor einer Auktion die Risiken einer Auktion ohne Mindestgebot auslotet, und sich bei Einstellung der Auktion bewusst ist, dass diese nicht einfach abgebrochen werden kann. Die gilt selbst dann, wenn die bisherigen Gebote nicht annähernd an den Sachwert des zu verkaufenden Gegenstandes heranreichen.

 

ws/ng

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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