Das ab dem 01.01.2015 geltende Recht verschärft die Regeln für strafbefreiende Selbstanzeigen erheblich. Strafbefreiende Wirkung hatten Selbstanzeigen bis zum 31.12.2014 bei einem hinterzogenen Betrag von 50.000,00 € je Tat. Ab dem 01.01.2015 gilt ein Betrag von nur noch 25.000,00 € je Tat.
Ein, wenn auch teurer, Trost bleibt: bei Überschreiten der eben genannten Beträge tritt zwar keine Straffreiheit mehr ein, von der Strafverfolgung wird aber nach § 398a AO abgesehen, wenn der Steuerpflichtige bestimmte „Strafzuschläge“ zahlt. Diese Zuschläge sind nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO wie folgt gestaffelt: bei einer hinterzogenen Steuer bis einschließlich 100.000,00 € ist ein Strafzuschlag von 10%, von über 100.000,00 € bis einschließlich 1.000.000,00 € ist ein Strafzuschlag von 15%, und von über 1.000.000,00 € ist ein Strafzuschlag von 20% zu zahlen.
Die sehr nachteiligen Rechtsfolgen einer unvollständiger oder unrichtigen Selbstanzeige (siehe Uli Hoeneß) sind weiterhin beachtlich: die Wiederaufnahme eines nach § 398a Abs. 1 AO abgeschlossenen Verfahrens, und damit die strafrechtliche Verurteilung, ist zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren. Die gezahlten Strafzuschläge werden nicht erstattet. Mögliche Wohltat: das Gericht kann die Strafzuschläge auf eine Geldstrafe anrechnen (§ 398a Abs. 4 AO).
Die „Kulanzgrenze“ bei unbeabsichtigt unvollständigen oder unrichtigen Selbstanzeigen, die nicht zu den eben genannten negativen Rechtsfolgen führen, liegt bei ca. 5%.
Ab dem 01.01.2015 werden auch die steuerlichen Verjährungsfristen verlängert: nach § 170 Abs. 6 AO gilt eine (neue) Anlaufhemmung für Kapitalerträge aus Nicht-EU- Staaten, mit denen kein internationales Abkommen über den automatischen Datenabgleich besteht. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist (regulär 4 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre) frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden.
Strafrechtlich bleibt es bei der (abweichend von den steuerlichen Verjährungsfristen zu berechnenden) Verjährungsfrist von fünf Jahren. Auch hier war eine Erweiterung auf 10 Jahre im Gespräch.
ws
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