Jäger aufgepasst: nach BVerwG ist der Jagdschein selbst bei wenig Zielwasser weg

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Jäger aufgepasst: nach BVerwG ist der Jagdschein selbst bei wenig Zielwasser weg


Der Kläger ist Jäger. Er fuhr mit seinem Auto von seinem Haus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd. Er hatte zuvor zwei Gläser Rotwein und ein Glas Wodka getrunken. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von der Polizei angehalten. Er machte einen freiwilligen Alkoholtest vor Ort, der einen Wert von 0,47 Promille ergab. Ein späterer Alkoholtest auf der Wache ergab einen Wert von 0,39 Promille. Das zuständige Polizeipräsidium widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse: Der Jäger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er eine Waffe im alkoholisierten Zustand zu Jagdzwecken verwendet habe.

Der Jäger klagte, das Bundesverwaltungsgericht entschied gegen Ihn (Az.: 6 C 30.13).

Nach dem Waffengesetz besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit zur Führung von Waffen nicht, wenn  Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nach Auffassung des BVerwG nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu haben. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge seien solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen. Alkohol könne auch in dieser Menge bereits dazu geeignet sein, die Reaktionsgeschwindigkeit und die Wahrnehmungsfähigkeit herabzusetzen und zu enthemmen. Ob und in welchem Umfang bei dem Jäger alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, sei unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist, so das BVerwG weiter.

Dass der Jäger sich trotz dieser Risiken des Alkoholkonsums vom Schusswaffengebrauch nicht hat abhalten lassen, rechtfertige die Annahme, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 22.10.2014 (Az: 6 C 30.13)/ng

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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