Vorsicht Falle bei Auslandsvermögen: die Rechtslage ist kompliziert. Erleichterungen in der EU ab dem 17. August 2015

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Vorsicht Falle bei Auslandsvermögen: die Rechtslage ist kompliziert. Erleichterungen in der EU ab dem 17. August 2015

Bei Erbfällen mit Auslandsvermögen, und sei es noch so klein  stellt sich die Frage, welches Erbrecht Anwendung findet. Die damit verbundenen Schwierigkeiten werden anhand des nachfolgenden deutsch-französischen Beispiels deutlich:
Nach deutschem Recht bestimmt sich das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Bei Immobilien hingegen knüpft Frankreich an deren Belegenheit an, also französisches Recht. Bei sonstigen Nachlasswerten entscheidet der letzte Wohnsitz des Verstorbenen. Stirbt also eine Deutsche oder ein Deutscher mit Hausbesitz in Frankreich, wird derzeit das Haus nach französischem Recht vererbt. Der übrigen Nachlass unterliegt dagegen französischem oder deutschem Erbrecht. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist.

Das neue Recht gilt ab dem 17. August 2015. Es gilt das Recht des „gewöhnlichen Aufenthalts“. Lebt und stirbt ein Deutscher in Frankreich, unterliegt die Erbschaft dementsprechend französischem Recht. Ausnahme: im Testament wird ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts festgelegt. Ausländische Erbregelungen können stark von deutschem Recht abweichen. Sie können Nachteile, gegebenenfalls aber auch Vorteile für die Erben mit sich bringen. Jeder Betroffene sollte also jetzt schon prüfen lassen, welches Erbrecht für ihn günstiger ist. Wer möchte, dass das Erbrecht des Landes angewandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss dies ausdrücklich im Testament festlegen. Lebt also beispielsweise eine Deutsche oder ein Deutscher in Frankreich und möchte, dass deutsches Erbrecht im Erbfall angewendet wird, so muss dies klar aus dem letzten Willen hervorgehen.

Die neuen Vorschriften sehen außerdem ein Europäisches Nachlasszeugnis vor. Damit können Erben überall in der EU ohne weitere Formalitäten ihre Rechtsstellung nachweisen.

Ungelöst dagegen bleiben viele steuerliche Themen. Hier kassiert im Zweifel insbesondere bei Immobilien jeder Staat, und damit doppelt. DBAs in diesem Bereich sind rar gesät.
ws

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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