Umsatzsteuer für Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereinen

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Umsatzsteuer für Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereinen

Mit der die Welt bewegenden Frage, wie Reiseleistungen, die Reisebüros an Schulen, Universitäten und gegenüber Vereinen erbringen, umsatzsteuerlich zu behandeln sind, hat sich der BFH in seinem Urteil vom 21. November 2013 (V R 11/11)beschäftigt.

Im Streitfall ging es um ein Reiseunternehmen, welches Schul- und Studienreisen durchgeführt hat. Auch Vereine waren Kunden des Unternehmens. Ein Teil der Leistungen wurden dem Regelsteuersatz von 19 % unterworfen. Klassenfahrten an Schulen wurden durch das Reiseunternehmen dagegen als nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei behandelt. Die Reiseleistungen, die das Unternehmen im Ausland erbrachte, sah es als nicht steuerbar an.

Der BFH ist in den letzten beiden Punkten deutlich anderer Meinung. Reiseleistungen an Schulen bei Klassenfahrten seien nicht nach § 4 Nr. 23 UStG steuerbefreit, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Um Steuerbefreiung zu erlangen, müsste der Reiseunternehmer bei der Durchführung einer Klassenfahrt mit Jugendlichen zu deren Erziehung, Aus- oder Fortbildung beitragen. Für die erbrachten Reiseleistungen käme laut BFH die besondere gesetzliche Regelung der Margenbesteuerung nach § 25 UStG in Betracht. Dies gilt sowohl für die Reiseleistungen an Schulen und Universitäten, wie auch für Leistungen, die gegenüber Vereinen erbracht werden.

Eine Margenbesteuerung errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag, der sich durch die tatsächlich Kosten des Veranstalters und dem vom Reisenden gezahlten Betrag ergibt. Dabei werden alle Reiseleistungen des Unternehmens im In- und Ausland als eine einheitliche Dienstleistung zusammengefasst. Häufig wirkt sich diese Vorgehensweise für das Reiseunternehmen günstiger aus. Ein Reiseveranstalter wird nach deutschem Recht allerdings nur dann nach der Marge besteuert, wenn es an den endverbrauchenden Reisenden selbst leistet. Für Vereine wurde diese Art der Besteuerung von dem zuständigen Finanzamt und dem Finanzgericht daher zunächst abgelehnt. Anders sah es der Gerichtshof der Europäischen Union (26.9.2013 C-189/11). Die Margenbesteuerung soll auf Umsätze mit allen Arten von Kunden anzuwenden sein. Demnach auch auf Umsätze aus den Leistungen an Vereine. Doch was ist nun für den Reiseveranstalter im oben beschriebenen Streitfall günstiger? Im weiteren  Verfahren wird sich herausstellen, was für das Reiseunternehmen günstiger ist und ob sich der Veranstalter auf das Unionsrecht beruft.

ws / jb

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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