Steuerentlastungen? Viel heiße Luft. Im Gegenteil, insbesondere den Pendler geht es an den Kragen. Bisher konnten Arbeitnehmer bei einer doppelten Haushaltsführung, bei der Wohnort und Beschäftigungsort häufig weit auseinanderliegen, an ihrem Beschäftigungsort einen PKW-Stellplatz oder eine Garage mieten und die entstandenen Kosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung dafür war nach dem BFH (Urteil v. 13.11.2012, VI R 50/11) nur, dass der Stellplatz oder die Garage, zum Beispiel wegen einer angespannten Parkplatzsituation, notwendig war. Somit zählten diese Aufwendungen nicht zu den Mobilitätskosten, die bereits mit dem pauschalen Abzug von Familienheimfahrten steuerlich abgegolten waren, sondern zu sonstigen Kosten der doppelten Haushaltsführung.
Künftig wird dies nicht mehr unbegrenzt möglich sein. Das BMF (Bundesfinanzministerium) macht in seinem Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform vom 30. September 2013 deutlich, dass dieser vom BFH praktizierte separate Abzug künftig nicht mehr möglich sein wird. Bereits ab diesem Jahr fließt dieser Aufwand in die 1.000 € Grenze zur doppelten Haushaltsführung ein – und könnte damit komplett gekappt werden. Das heißt, die Kosten für die Garage oder den Stellplatz müssen zu den monatlichen Aufwendungen für die Zweitwohnung hinzugerechnet werden. Sie unterliegen somit der neuen monatlichen Höchstgrenze von 1.000 €, bis zu denen Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung künftig höchstens abgezogen werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG n. F.). Ein wirklicher Nachteil kommt also auf diejenigen zu, die diese Obergrenze bereits erreicht haben. Für alle, die die 1.000€ Grenze ohnehin nicht erreichen, bleibt die steuermindernde Wirkung der Stellplatz- und Garagenmiete gleich.
ws/jb
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