Laut BFH (Urteil vom 14. November 2013, VI R 20/12) sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift „zwangsläufig“ i.S. des § 33 EStG und stellen damit außergewöhnliche Belastungen dar.
Wie ist der BFH zu dieser Einsicht gelangt? Im Streitfall war die die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Appartment in einem Seniorenwohnstift untergebracht. Für die Nutzung dieser Wohnung sowie für Verpflegung und auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung wurde ein Pauschalentgelt monatlich in Rechnung gestellt. Zusätzlich wurde ein Vertrag über die Erbringung von Pflegedienstleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Hierfür gab es – je nach angefallenen Leistungen – gesonderte Rechnungen. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht (FG) haben der Klägerin den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung nicht zugestanden. Zum Glück für die Klägerin sah dies der BFH anders. Abziehbar sind danach nicht nur die konkret in Rechnung gestellten Pflegekosten, sondern auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis. Der BFH hat den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. In einem zweiten Rechtsgang wird das FG nun entscheiden, in welcher Höhe die Unterbringungskosten abgezogen werden dürfen.
ws / jb
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