Die Zeit nach dem Abitur einmal für ein paar Monate ins Ausland, bevor es im Leben weitergeht. Der Traum vieler Absolventen – doch ohne Moos nix los! Nicht wenige Abiturienten jobben daher, um sich diesen Traum zu erfüllen. In welchen Fällen müssen Sozialabgaben gezahlt werden und wann zählt eine kurzfristige Beschäftigung als sozialversicherungsfrei?
Auf die Zeit danach kommt es an! Mit dem Tag der Ausstellung des Abschlusszeugnisses endet die Eigenschaft als Schüler. Eine sozialversicherungspflichtige Aushilfsbeschäftigung liegt ab diesem Zeitpunkt immer dann vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn
Abiturienten, die nach dem Aushilfsjob ein Studium oder eine Fachschulausbildung beginnen möchten oder ein abzuleistendes Vorpraktika machen, gelten hingegen nicht als berufsmäßig beschäftigt und sind somit von ihren Sozialversicherungspflichten befreit. Nicht relevant ist, ob tatsächlich ein Studium aufgenommen wird. Der Arbeitgeber ist nach Beschäftigungsende nicht verpflichtet, nachträgliche Kontrollen durchzuführen.
Achtung: Sozialversicherungsfrei ist nicht gleich steuerfrei! Bei einer kurzfristigen Beschäftigung können Steuern nach der jeweiligen Steuerklasse fällig werden. Ist dies der Fall, besteht bei vielen die Möglichkeit, sich diesen Betrag bei der Steuererklärung erstatten zu lassen, da der Grundbetrag von 8.354 € häufig nicht überschritten wird.
Auch die gesetzliche Krankenversicherung will in dieser Zeit nicht auf ihre Beiträge verzichten. Bis zum Abitur sind die Schüler oftmals über ein Elternteil oder den Ehepartner familienversichert. Eine kurzfristige Beschäftigung wird in diesem Zusammenhang generell als unregelmäßig eingestuft und die Familienversicherung kann beibehalten werden. Problematisch wird es erst, wenn ein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 395 € im Monat erarbeitet wird. Dadurch würde es zum Wegfall des Anspruchs in der Familienversicherung kommen.
ws / jb
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