Frage: wie macht man ein kleines Vermögen? Antwort: mit Pferden, wenn man vorher ein großes hatte. Die Praxis zeigt, es gibt nur wenige, die mit Pferden Geld verdienen. Bei den meisten ist es so, dass die Euphorie zwar groß, die Enttäuschung aber umso größer ist. Es ist eben doch wahr: die Hoffnung stirbt zuletzt.
Welch glückliches Geschick, dass der Bundesfinanzhof (BFH) Pferdeliebhabern ausweislich einer aktuellen Entscheidung offenbar doch noch freundlich gesinnt ist.
Der Kläger erwarb im vorliegenden Streitfall ein Springpferd, welches er als Unternehmer für sein Gestüt verwendete. Die anfallende Umsatzsteuer wurde durch den Verkäufer nach dem Regelsteuersatz berechnet. Da nach nationalem Recht die Lieferung aller Pferde dem ermäßigten Steuersatz unterliege, sei es nach Auffassung des Finanzamtes nur möglich, den gesetzlich geschuldeten Steuersatz, nicht aber den ausgewiesenen höheren Steuersatz als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet zu verlangen.
Die Möglichkeit der Berufung auf Unionsrecht sahen sowohl das Finanzamt wie auch das Finanzgericht nicht, da das Unionsrecht für die Lieferung von Pferden einen höheren Steuersatz vorsieht; daher ist es nicht günstiger.
Dagegen hält der BFH. Er hat dem Kläger das Recht zugesprochen, sich im Rahmen des Vorsteuerabzugs auch dann auf das Unionsrecht zu berufen, wenn die für einen Umsatz geschuldete Steuer höher ist als nach nationalem Recht. Begründet wird die Entscheidung mit der Abgrenzung zu Spring- und Schlachtpferden. Nach deutschem Recht gilt der ermäßigte Steuersatz nur für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Schlachtpferden. Springpferde seien daher, weil zum Springen und nicht zum Schlachten bestimmt, von der Regelung ausgenommen. Auch der Anwendungsvorrang gibt dem Unternehmer Recht. Demnach ist Unionsrecht anzuwenden, wenn es für den Unternehmer vorteilhafter ist. Im vorliegenden Fall ist es für den Gestüts-Besitzer vorteilhafter, den höheren Regelsteuersatz in Anspruch zu nehmen und diesen als Vorsteuerabzug geltend zu machen. Es spielt dabei keine Rolle, ob für den Verkäufer nationales Recht oder Unionsrecht vorteilhafter wäre. Der Kläger durfte somit das Unionsrecht in Anspruch nehmen und die Vorsteuern für das Springpferd in vollem Umfang erstattet verlangen.
JB
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