In zwei Verfahren vor der gesetzlichen Einschränkung zum 1. Januar 2013 ging es um Zivilprozesskosten, die laut Entscheidung des FG Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil v. 23.9.2013, 7 K 1549/13 E) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können.
In einem der beiden Fälle ging es um eine Schmerzensgeldklage wegen ärztlicher Behandlungsfehler, die zum Sterben einer Ehefrau und Mutter geführt haben sollen; Geltend gemacht waren die Gerichtskosten, die Sachverständigenkosten, und die Rechtsanwaltskosten. Das beklagte Finanzamt verweigerte zunächst den Abzug der Kosten. Dem ist das Finanzgericht mit dem Hinweis begegnet, dass der Bundesfinanzhof bereits entschieden habe, dass Kosten eines Zivilprozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen können. Dass der Prozess noch nicht abgeschlossen sei, dürfe dabei keine Rolle spielen. Im Veranlagungszeitraum seien die außergewöhnlichen Belastungen zunächst steuermindernd zu berücksichtigen. In darauf folgenden Veranlagungszeiträumen mögliche Erstattungen an den Kläger führten dann als sog. rückwirkende Ereignisse zu einer späteren Änderung des Steuerbescheids (§ 175 I Nr. 2 AO).
In dem zweiten Fall ging es um Baumängel eines Einfamilienhauses. Eine Schadensersatzklage blieb erfolglos. Als die Kläger den Abzug der angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung begehrten, wurde dies zunächst abgelehnt. Doch auch in diesem Fall konnten sich die Kläger gegen das Finanzamt durchsetzen. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil v. 23.9.2013, 7 K 1549/13 E) können die Aufwendungen, nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung, als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abgezogen werden. Der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei unbedingt Folge zu leisten.
ws/jb
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.
Über den Autor