Unsere Mandantin hatte einer Handelsvertreterin fristlos gekündigt. In dem dagegen geführten Klageverfahren folgte das Landgericht aber nach fast 2 Jahren Prozessdauer unserer Auffassung. Es sah die fristlose Kündigung als wirksam an. Die Klägerin erhielt damit weder den geltend gemachten Ausgleichsanspruch noch die weiter geltend gemachten Schadernsersatzansprüche. Das Gericht sprach der Klägerin nur die der Höhe nach unstreitigen Provisionen zu, die aus der Zeit vor der fristlosen Kündigung stammten. Unsere Mandantin hatte diese Ansprüche nicht ausgezahlt, sondern mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Diedes von uns vorgetragenen Schadensersatzansprüche unserer Mandantin erkannte das Landgericht nicht an. Wir werden gegen das Urteil daher Berufung einlegen.
Die Gegenseite wird vertreten von der auf Vertriebsrecht spezialisierten Kanzlei Küstner v. Manteuffel & Wurdack aus Göttingen.
ws
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