random coil berät und vertritt nach Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens Mittelständler vor dem Finanzgericht Münster gegen das Finanzamt Wiedernbrück (Az. FG Münster: 10 K 3410 / 13 G, K). In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob Rückstellungen für Pflichten von Herstellern zur Entsorgung und Rücknahme von Elektroartikeln (hier: Energiesparlampen) gebildet werden können / müssen. Der Gesetzgeber hatte die Pflicht zur Regelung der Entsorung der wohlklingenden Stiftung ear“ – ausgeschrieben etwas sperriger „Elektro – Altgeräte – Register“ – übertragen. Die EU hatte beschlossen, die Sammelquote – wie bei den Batterien – in relativ kurzer Zeit auf 65% zu erhöhen.
Im Rahmen einer Bp meinte der Prüfer, unsere Mandantin haben eine entsprechende Rückstellunge nicht bilden dürfen. Die Finanzverwaltung stützt sich dabei ganz wesentlich darauf, dass die Pflichten nach ElekrtoG erst durch Bescheid (sog. Abholanordnung) konkretisiert werden müsse. Diese Frage wird jetzt das Finanzgericht zu klären haben. Die BFH – Rechtsprechung ist dabei durchaus großzügiger geworden. Sie läßt z.B. Rückstellungen für Kosten im Zusammenhang mit einer künftigen Bp auch dann zu, wenn eine Prüfungsanordnung noch gar nicht vorliegt.
Im Rechtsstreit wird das Finanzgericht außerdem prüfen müssen, ob zwei der angefochtenen Änderungsbescheide aus formellen Gründen überhaupt noch erlassen werden durften. Wir bestreiten, dass insoweit die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorlagen. Zudem berufen wir uns für unsere Mandantin darauf, dass die Finanzverwaltung bereits zugesagt hatte, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
ws
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