random coil berät und vertritt gemeinnützige Stiftung bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte (LG Detmold 9 O 282/13)

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

random coil berät und vertritt gemeinnützige Stiftung bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte (LG Detmold 9 O 282/13)

Die von random coil beratene gemeinnützige Stiftung ist überregional bekannt. Bei dem – leider unvermeidlichen – Rechtssttreit geht es um Ansprüche der Stiftung gegen Personen, die Gelder aus dem Nachlass an die Stiftung herausgeben müssen. Mehrere Versuche einer außegerichtlichen Einigung, die zu einer sehr weitgehenden Annäherung der Parteien geführt hatten, scheiterten, weil die Anspruchsgegner sich „im Recht“ fühlten. In der Sache ist die Auslegung eines Testamentes streitig, und, ob die Anspruchsgegner einen ihnen anvertrauten namhaften Betrag für Grabpflege behalten dürfen. Wir vertreten dazu mit den vormaligen Testamentsvolllstreckern die Auffassung, dass die Grabpflege – nach Anordnung der Erblasserin – durch einen Dauergrabpflegevertrag  geregelt ist, so dass der verbleibende Betrag an die Stiftung zu zahlen ist. In Kürze wird in Detmold vor dem Landgericht die mündliche Verhandlung stattfinden.
Vertretung Gegner: Rechtsanwalt Tabarelli aus Herford, Rechtsanwälte Schütte aus Paderborn

ws

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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