Lottogewinn, Scheidung und Zugewinnausgleich – der BGH hat entschieden

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Lottogewinn, Scheidung und Zugewinnausgleich – der BGH hat entschieden

Mit Urteil vom 16. Oktober 2013 (XII ZB 277/12) hat der BGH entschieden, dass ein Lottogewinn jedenfalls dann im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist, wenn er von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags gemacht wird.

Der BGH gab der Ausgangsinstanz, dem Amtsgericht, Recht. Der von einem Ehegatten erzielte Lottogewinn sei nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als so genannter privilegierter Vermögenszuwachs anzusehen. Denn diesem Vermögenserwerb liege keine einer Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zu Grunde. Damit ist der Lottogewinn bei dem Endvermögen zu berücksichtigen. Er unterliegt daher dem Zugewinnausgleich.

Die Möglichkeit, die Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 Abs. 1 BGB zu verweigern, schloss der BGH aus. Allein eine längere Trennungszeit des Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründe noch keine unbillige Härte.

ws

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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