Die Lachnummer des Monats geht an das Finanzamt Paderborn, das über hellseherische Fähigkeiten verfügt – ein bizzarer Streit um 250 EUR Grunderwerbsteuer und das Unwesen der Bürokratie

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Die Lachnummer des Monats geht an das Finanzamt Paderborn, das über hellseherische Fähigkeiten verfügt – ein bizzarer Streit um 250 EUR Grunderwerbsteuer und das Unwesen der Bürokratie

Wenn Finanzbeamte über derart hellseherische Fähigkeiten verfügen wie die beiden in der Grunderwerbesteuer – und in der Rechtsbehelfsstelle, dann sollte der Fiskus sie besser einsetzen, um die Lottozahlen vorherzusagen. Das würde den Haushalt eher sanieren als wenn man sie wegen 250 EUR Grunderwerbsteuer auf Steuerpflichtige loslassen und ihre Zeit mit Kleinigkeiten verschwenden lassen würde.

Da wiehert der Amtsschimmel, und eine längst überwunden geglaubte Behörden(un)kultur feiert fröhliche Urständ. Steuerfestsetzung ohne jedes Augenmaß und, einmal ganz spitz betrachtet, nach unserer Einschätzung am Gesetz vorbei.

Der ganze Aufwand dreht sich um die sagenhafte Summe von 250 €, wobei die Steuerpflichtigen bereits im Vorfeld dem Finanzamt Paderborn (vergeblich) einen Kompromiss angeboten hatten.

Was war passiert? Zwei Steuerpflichtige hatten eine Eigentumswohnung zu einem Gesamtkaufpreis von rund 100.000 € gekauft. In dem Kaufpreis enthalten war eine Einbauküche nebst Einbaugeräten. Die Parteien vereinbarten in dem notariellen Kaufvertrag, dass von den Gesamtkaufpreis ein Teil von € 12.000 € auf die Küche nebst Einbaugeräten entfallen sollte. Nach Auffassung der Steuerpflichtigen unterlag somit dieser Betrag nicht der Grunderwerbsteuer i.H.v. 5 %.

Den „größten Schuss“ brachte die Sachbearbeiterin in der Grunderwerbsteuerstelle: sie wollte eine Aufteilung des Kaufpreises gar nicht erst vornehmen, weil, man höre und staune, eine Aufteilung des Kaufpreises in dem Kaufvertrag doch gar nicht vorgesehen sei. Zwar seien der Preis für die Küche und das Objekt genannt, nicht aber der Preis für das Objekt ohne Küche. Aha; davon, dass man den durch einfache Subtraktion ermitteln konnte, musste die Bearbeiterin erst überzeugt werden. Hier bleibt nur das Zeugnis: „Kopfrechnen schwach“. Immerhin rang sich die Dame dazu durch, die Küche mit 5.000 € anzusetzen.

Die Sache ging an die Rechtsbehelfsstelle. Da materiell über eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 5 % der streitigen Differenz gestritten wurde, ging es nur noch um 5 % auf 7.000 €, also eine Steuer von 350 €. Denn das Finanzamt war ja immerhin so weitsichtig, den Wert der Küche mit zumindest 5.000 € zu schätzen. Um jetzt einen – nach dem bisherigen Verlauf – zu erwartenden längeren Streit um den Wert der Küche zu vermeiden, boten die Steuerpflichtigen an, den Wert der Küche mit 10.000 € für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu schätzen. Darauf aber ging das Finanzamt gar nicht ein. Dem  Finanzamt lagen noch nicht einmal Fotos der Küche vor, auch eine Besichtigung der Küche fand nicht statt. Die Steuerpflichtigen reichten Fotos zum Nachweis über den Wert der Küche ein. Ohne den Steuerpflichtigen überhaupt rechtliches Gehör zu gewähren, erließ das Finanzamt Paderborn jetzt gegen die Steuerpflichtigen Einspruchsentscheidungen.

Daraus (wo bleibt das rechtliche Gehör?) erfuhren die Steuerpflichtigen, dass das Finanzamt sogar einen Bausachverständigen beauftragt hatte. Dieser hatte sich aber nicht etwa mit dem Wert der Küche, sondern mit dem Wert der Wohnung befasst. Was das sollte, bleibt wohl das Geheimnis des Finanzamts. Berücksichtigt man das Angebot der Steuerpflichtigen, den Wert der Küche mit 10.000 € anzusetzen statt mit 5.000 €, wie vom Finanzamt, sprechen wir über eine Differenz von 250 €. Eine solche Differenz kann den vom Finanzamt Paderborn betriebenen Aufwand nicht rechtfertigen. Wir meinen, hier geht es nicht um Rechtsanwendung, sondern darum, ein Exempel zu statuieren und den Steuerpflichtigen zu zeigen, wer das Sagen hat. Ach ja, vorgeworfen wurde den Steuerpflichtigen natürlich auch noch, dass sie (obwohl sie die Küche damals gar nicht als Ersterwerber angeschafft hatten) die ursprüngliche Rechnung über die Küche nicht hätten vorlegen können.  

Tatsache jedenfalls ist und bleibt, dass die Finanzverwaltung bis heute die Küche nicht gesehen hat. Wer aber hellseherische Fähigkeiten hat, muss das ja auch nicht. Denn er weiß es ja sowieso besser, dass die Küche keinen höheren Wert als 5.000 € hat.

Wir haben jetzt für die Steuerpflichtigen bei dem Finanzgericht Münster Klage erhoben und sind gespannt, wie interessiert das Finanzgericht diese weltbewegende Frage bearbeiten wird. Wir werden über den Fortgang berichten und empfehlen dem Finanzamt Paderborn, die beiden in diese Sache involvierten Bearbeiter nebst Sachgebietsleitern zu befördern. Sie scheinen für große Aufgaben berufen zu sein.

ws

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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