In seinem Urteil vom 24. Januar 2013, III ZR 98/12, hat der BGH entschieden, dass der Nutzer bei Ausfall des Internetanschlusses Anspruch auf Schadensersatz hat. Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Bereitstellungskosten eines DSL-Anschlusses, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten Wertfaktoren des Anbieters. Eine konkrete Summe hat der BGH in dem vom ihm entschiedenen Fall nicht genannt. Er hat die Sache zur weiteren Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Das OLG hat jetzt die schwierige Aufgabe, den Schaden zu beziffern.
Nach Auffassung des BGH ist der Ausfall eines Telefaxes dagegen kein Umstand, der zum Schadensersatz verpflichtet. Anders ist das wiederum bei dem Telefonanschluss. Fällt der Telefonanschluss aus, und verwendet der Betroffene ein Mobiltelefon, hat der Netzanbieter alle durch die Nutzung des Mobiltelefons entstandenen Mehrkosten zu ersetzen.
WS
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