Am 24. Januar 2013, VII ZR 98/12, Juris, hat der BGH entschieden, dass ein Landwirt nicht verpflichtet ist, ein von einem Mähdrescher zu bearbeitendes Feld daraufhin zu untersuchen, ob auf dem Feld Gegenstände liegen, die den Mähdrescher beschädigen könnten. Das gilt nach Ansicht des BGH jedenfalls dann, wenn der Landwirt keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung hat.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Klägerin den Beklagten beauftragt, auf einem Rapsfeld zu dreschen. Da sich der Raps infolge Witterung und Gewicht abgesenkt hatte, bestand die Aufgabe darin, bodennah zu ernten. Bei den Arbeiten geriet eine im Feld liegende Harke in den Mähdrescher und führte zu einem erheblichen Schaden. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten Schadensersatz. In den Vorinstanzen hatte die Klage überwiegend Erfolg. Das OLG Köln sah in seiner Entscheidung vom 9. März 2012 eine Pflicht des Beklagten sicherzustellen, dass sich in dem Feld keine Fremdkörper befinden. Der BFH sieht dies in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2013 anders. Der Aufwand für die von dem OLG geforderte Untersuchung sei dem Landwirt nicht zumutbar. Er hat die Angelegenheit aber an das OLG zurückverwiesen. Das OLG wird jetzt zu klären haben, ob Mitarbeiter der Beklagten die Harke auf dem Feld liegen gelassen haben. Dann wäre die Beklagte wohl zum Schadenersatz verpflichtet.
WS
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