Kunden warten zu lassen, kann richtig teuer werden, jedenfalls ab sofort für Fluggesellschaften: EuGH stärkt mit Entscheidung vom 26.02.2013 die Rechte der Passagiere bei Flugverspätung

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Kunden warten zu lassen, kann richtig teuer werden, jedenfalls ab sofort für Fluggesellschaften: EuGH stärkt mit Entscheidung vom 26.02.2013 die Rechte der Passagiere bei Flugverspätung

Ein Blick auf die Flugauskunftstafel und siehe da, der Flieger ist zu spät. „Zeit ist Geld“. Die Fluggesellschaften „sitzen“ durch solche Verspätungen entstehende Schäden häufig aus. Damit ist jetzt aber nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH Schluss. Bislang kam es für die Frage der rechtlichen Relevanz nur darauf an, ob die Verzögerung am Abflughafen mehr als 3 Stunden betrug. Die für den Fluggast dagegen allein maßgebende Verspätung am (letzten) Ankunftsort zählte  dagegen nicht.  Diesem ersichtlichen Unsinn hat der EuGH jetzt ein Ende bereitet. Nach der Entscheidung des EuGH vom 26. Februar 2013 ist nicht die Verzögerung beim Abflug, sondern die Verzögerung zwischen vorgesehener und tatsächlicher Ankunftszeit  maßgebend.

Beispiel: Ein Passagier fliegt von Mallorca über Madrid nach Düsseldorf. Der Passagier startet 2 Stunden verspätet auf Mallorca. Er verpasst dadurch seinen Anschlussflug in Madrid, muss dort übernachten und kommt in Düsseldorf erst mit 17 Stunden Verspätung an. Vor der Entscheidung des EuGH vom 26. Februar 2013 wären die Chancen des Passagiers auf Entschädigung nicht so gut gewesen, weil die Verspätung beim Abflug weniger als 3 Stunden betrug. Nach der neuen Entscheidung des EuGH kommt es dagegen jetzt auf die mehr als 3-stündige Verspätung am Ankunftsflughafen an. Und die ist in dem Beispiel mit 17 Stunden deutlich überschritten, so dass der Passagier jetzt mit Erfolg seine Ansprüche durchsetzen kann.

Ein Wort noch zur Höhe der Entschädigung: nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hat der Fluggast nach der Entscheidung des EuGH bei einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr Anspruch auf folgende gestaffelte Ausgleichszahlung:

–        250,00 EUR bei einer Entfernung von bis zu 1.500 km
–        400,00 EUR bei einer Entfernung von 1.500 bis 3.500 km
–        600,00 EUR bei einer Entfernung über 3.500 km

WS / ein Beitrag unseres talentierten Schüler – Praktikanten Kevin Pehle

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.