Der Kläger beantragte eine Baugenehmigung. Er wollte eine Gewerbehalle für Paintball-Spiele umbauen. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte den Antrag ab. Sie vertrat die Auffassung, das Paintball-Spiel verstoße gegen die Menschenwürde. Denn wesentliches Element dieses Spiels sei es, in realitätsnaher Weise auf Menschen zu schießen und damit Tötungshandlungen zu simulieren.
Das Verwaltungsgericht Augsburg sah das anders. Es verpflichtete die Stadt, die Baugenehmigung unter bestimmten Auflagen zu erteilen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München bestätigte das Urteil. Auch er konnte einen Verstoß gegen die Menschenwürde nicht feststellen. Insbesondere würden die Spieler nicht zur bloßen Zielscheibe herabgewürdigt. Bei dem Spiel sei es vielmehr so, dass sich Spieler im Wettkampf chancengleich gegenüber stünden. Im Übrigen könne jeder Spieler auch entscheiden, ob er teilnehme oder nicht. Nicht relevant ist nach Auffassung des VGH München auch, ob das Paintball-Spiel moralisch verwerflich sei.
WS
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