Auch für Steuerrechtler ein wenig überraschend ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 5. Juli 2012, VI R 50/10, DStR 2012, 2586. In dieser Entscheidung hat der BFH zwar grundsätzlich erkannt, dass Kosten für Telefonate mit Angehörigen und Freunden steuerlich nicht abzugsfähig sind, weil privat veranlasst. Der BFH meint aber, dass bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten eines Arbeitnehmers diese private Veranlassung durch eine berufliche Veranlassung überlagert würde. In diesem Fall sind Telefongebühren steuerlich abzugsfähig.
In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen Soldaten der Marine. Ihm waren in ausländische Häfen Kosten in Höhe von 252 EUR für insgesamt 15 Telefonate, die er an Wochenenden mit Angehörigen und seiner Lebensgefährtin geführt hatte, entstanden. Der BFH ließ diese Kosten steuerlich zum Abzug zu.
WS
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