Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 19. Januar 2012 (I K 250/11, EFG 2012, 1243) entschieden, dass auch bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern Gutschriften auf sogenannten Zeitwertkonten noch keinen Arbeitslohn darstellen. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts hat das Finanzamt bei dem BFH Revision eingelegt (VI R 25/12).
WS
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